700.7
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CH-ZH
Art. 10 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)
Art. 10
1 Jeder Abteilung steht eine Abteilungspräsidentin oder ein
Abteilungspräsident vor.
2 Sie oder er sorgt bei allen Geschäften für eine speditive Erledigung.