Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.7 OVBRGOOTRCROTRGROOVBRGTRCTRG CH-ZH

Art. 1 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (23 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 1

1 Das Plenum besteht aus den Abteilungspräsidentinnen und Zusammen-

Abteilungspräsidenten sowie den weiteren Mitgliedern des Baurekurs- setzung und

gerichts.

2 Beschlüsse des Plenums sind gültig, wenn an der Sitzung oder am

Zirkulationsverfahren mehr als die Hälfte der Mitglieder teilnehmen.

3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stim-

mengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.

4 An den Sitzungen des Plenums nehmen die Kanzleichefin oder

der Kanzleichef und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stell-

vertreter mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.

5 Bei Einstimmigkeit kann auf dem Zirkulationsweg entschieden

werden.

Beschluss-

fassung

Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) Art. 2 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →