700.7
OVBRGOOTRCROTRGROOVBRGTRCTRG
CH-ZH
Art. 1 : Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)
Art. 1
1 Das Plenum besteht aus den Abteilungspräsidentinnen und Zusammen-
Abteilungspräsidenten sowie den weiteren Mitgliedern des Baurekurs- setzung und
gerichts.
2 Beschlüsse des Plenums sind gültig, wenn an der Sitzung oder am
Zirkulationsverfahren mehr als die Hälfte der Mitglieder teilnehmen.
3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stim-
mengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
4 An den Sitzungen des Plenums nehmen die Kanzleichefin oder
der Kanzleichef und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stell-
vertreter mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.
5 Bei Einstimmigkeit kann auf dem Zirkulationsweg entschieden
werden.
Beschluss-
fassung