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Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) (OVBRG)

23 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (23)

Gesetzestext (23 Artikel)

1 Das Plenum besteht aus den Abteilungspräsidentinnen und Zusammen-

Abteilungspräsidenten sowie den weiteren Mitgliedern des Baurekurs- setzung und

gerichts.

2 Beschlüsse des Plenums sind gültig, wenn an der Sitzung oder am

Zirkulationsverfahren mehr als die Hälfte der Mitglieder teilnehmen.

3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stim-

mengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.

4 An den Sitzungen des Plenums nehmen die Kanzleichefin oder

der Kanzleichef und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stell-

vertreter mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.

5 Bei Einstimmigkeit kann auf dem Zirkulationsweg entschieden

werden.

Beschluss-

fassung

1 Das Plenum konstituiert sich jeweils bei Beginn und auf Mitte Konstituierung

einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit

neu konstituieren.

2 Bei der Konstituierung

a. weist es die Präsidentinnen und Präsidenten und die weiteren Mit-

glieder den Abteilungen zu,

b. verteilt es die Geschäftsbereiche auf die einzelnen Abteilungen.

3 Es wählt

a. die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten und die

Gerichtsvizepräsidentin oder den Gerichtsvizepräsidenten aus dem

Kreis der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,

b. die Abteilungsvizepräsidentinnen und Abteilungsvizepräsidenten.

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Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG)

Weitere

Aufgaben

rekurskommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bis-

herigem Recht im Amt.

2 Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich

nach bisherigem Recht.

Bisherige

Mitglieder der

Baurekurs-

kommissionen

1 OS 65, 929. Begründung siehe ABI 2010, 2694.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

3 LS 175.2.

4 LS 700.1.

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1 Das Plenum ernennt die Kanzleichefin oder den Kanzlei-

chef.

2 Es erlässt die Geschäftsordnung.

3 Es beschliesst über Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht

und andere Behörden, soweit es um Angelegenheiten geht, welche für

die Organisation und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegen-

der Bedeutung sind.

Zusammen-

setzung

Kompetenzen

Zusammen-

setzung

B. Präsidentenkonferenz

Die Präsidentenkonferenz besteht aus

a. der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten; sie oder er

führt den Vorsitz,

b. den weiteren Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsiden-

ten sowie den Abteilungsvizepräsidentinnen und Abteilungsvize-

präsidenten,

c. der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef und deren oder dessen

Stellvertreterinnen und Stellvertretern.

Die Präsidentenkonferenz

a. verabschiedet den Rechenschaftsbericht zuhanden des Verwal-

tungsgerichts,

b. bezeichnet die Personen, die dem Kantonsrat zur Wahl als Ersatz-

mitglieder vorgeschlagen werden,

c. nimmt zu Justizverwaltungsgeschäften Stellung, die ihr die Gerichts-

leitung unterbreitet hat,

d. berät grundsätzliche Rechtsfragen auf Ersuchen eines ihrer Mit-

glieder.

C. Gerichtsleitung

Die Gerichtsleitung besteht aus

a. der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten; sie oder er

führt den Vorsitz,

b. der Gerichtsvizepräsidentin oder dem Gerichtsvizepräsidenten,

c. der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef,

d. den Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Kanzleichefin oder

des Kanzleichefs; sie haben beratende Stimme und können Anträge

stellen.

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1 Die Gerichtsleitung ist das zentrale Führungs- und Aufsichts- Kompetenzen

organ.

2 Die Gerichtsleitung

a. behandelt alle Justizverwaltungsgeschäfte, soweit das Recht nichts

Abweichendes bestimmt,

b. stellt das juristische und administrative Personal an,

c. beschliesst über Anträge an das Verwaltungsgericht betreffend den

Stellenplan für das juristische und administrative Personal.

3 Geschäfte von besonderer Tragweite kann sie der Präsidenten-

konferenz zur Stellungnahme unterbreiten.

D. Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident

1 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident vertritt

das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit

anderen Behörden.

2 Sie oder er kann diese Befugnisse fall- oder bereichsweise einer

Abteilungspräsidentin oder einem Abteilungspräsidenten oder der

Kanzleichefin oder dem Kanzleichef übertragen.

E. Kanzleichefin oder Kanzleichef

1 Die Kanzleichefin oder der Kanzleichef bereitet alle Ge-

schäfte des Plenums, der Präsidentenkonferenz und der Gerichtsleitung

vor.

2 Sie oder er organisiert und leitet die Kanzlei und ist insbesondere

verantwortlich für

a. Personalrekrutierung und -administration,

b. Finanzplanung und Rechnungswesen,

c. EDV, Präjudiziensammlung, Bibliothek, Dokumentation und Archi-

vierung,

d. Website und Publikation von Entscheiden.

3 Sie oder er koordiniert die Arbeit des juristischen Personals ins-

besondere im Bereich der Verfahrensleitung.

4 Sie oder er entscheidet über die Verwendung des Budgets.

5 Sie oder er kann einzelne Geschäftsbereiche ihren oder seinen

Stellvertreterinnen und Stellvertretern, Gruppenleiterinnen und Grup-

penleitern oder andern Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei-

bern übertragen.

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2. Abschnitt: Abteilungen sowie Richterinnen und Richter

Abteilungs-

präsidentinnen

und Abteilungs-

präsidenten

Einzelrichter-

innen und

Einzelrichter

Ersatz-

mitglieder

Gemeinsame

Bestimmung

Verteilung der

Geschäfte

Spruchkörper

1 Jeder Abteilung steht eine Abteilungspräsidentin oder ein

Abteilungspräsident vor.

2 Sie oder er sorgt bei allen Geschäften für eine speditive Erledigung.

Als Einzelrichterin oder Einzelrichter amtet die Abteilungs-

präsidentin oder der Abteilungspräsident oder ein von ihr oder ihm

eingesetztes Mitglied oder Ersatzmitglied.

1 Ersatzmitglieder stehen für den Einsatz in allen Abteilun-

gen zur Verfügung.

2 Die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sorgen

für den regelmässigen Einsatz der Ersatzmitglieder.

1 Die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,

die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind am Sitz des

Gerichts so oft anwesend, wie es für den reibungslosen Geschäftsgang

erforderlich ist.

2 Bei Bedarf haben die Mitglieder auch in Abteilungen mitzuwir-

ken, denen sie nicht fest zugewiesen sind.

3. Abschnitt: Verfahren

1 Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeits-

bereich fallenden Geschäfte.

2 In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidentinnen

und Abteilungspräsidenten. Können sie sich nicht einigen, entscheidet

die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident.

1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident

bestimmt für jedes Geschäft den Spruchkörper.

2 Bei Kollegialgeschäften bestimmt sie oder er zudem die Referen-

tin oder den Referenten und die Koreferentin oder den Koreferenten.

Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz.

3 Bei landwirtschaftlichen Streitigkeiten bestimmt sie oder er die

Referentin oder den Referenten und die Koreferentin oder den Ko-

referenten oder die Einzelrichterin oder den Einzelrichter aus Ersatz-

mitgliedern, die als Fachleute der Land- und Forstwirtschaft gewählt

worden sind.

4 Die Kanzleichefin oder der Kanzleichef bestimmt die Gerichts-

schreiberin oder den Gerichtsschreiber.

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1 Die oder der Vorsitzende leitet bei Kollegialgeschäften Prozessleitung

den Prozess und erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Ver-

fügungen.

2 Sie oder er kann der Referentin oder dem Referenten oder der

Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber die Prozessleitung

ganz oder teilweise übertragen.

3 Bei Einzelrichtergeschäften wird der Prozess von der zuständigen

Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter geleitet. Sie oder

er kann die Prozessleitung ganz oder teilweise der Gerichtsschreiberin

oder dem Gerichtsschreiber übertragen.

Der Spruchkörper kann die Durchführung von Augenschei- Beweiserhebung

nen und weiteren Beweiserhebungen sowie von Einigungsverhandlun- und Einigungs-

verhandlung

gen der Referentin oder dem Referenten übertragen.

1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ver- Urteilsfindung

fasst nach Absprache mit der Referentin oder dem Referenten einen

schriftlichen Entscheidantrag.

2 Bei Bedarf erstattet die Referentin oder der Referent einen

schriftlichen Fachbericht.

3 Der Spruchkörper entscheidet nach mündlicher Beratung. Vor-

behalten bleiben Zirkulationsentscheide nach § 28 a Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593.

4 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber wirkt mit

beratender Stimme mit.

5 Die Minderheit des Spruchkörpers und die Gerichtsschreiberin

oder der Gerichtsschreiber können ihre abweichende Ansicht samt

Begründung in das Protokoll aufnehmen lassen. Den Parteien wird von

der Aufnahme eines Minderheitsantrages in das Protokoll Kenntnis

gegeben.

6 Bei Einzelrichtergeschäften gilt diese Bestimmung sinngemäss.

1 Die Redaktion der Entscheide erfolgt durch die Gerichts-

schreiberin oder den Gerichtsschreiber.

2 Endentscheide werden unterzeichnet

a. von der oder dem Vorsitzenden bzw. von der Einzelrichterin oder

dem Einzelrichter und

b. von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber.

3 Andere Entscheide unterzeichnet die Gerichtsschreiberin oder

der Gerichtsschreiber.

Redaktion,

Unterzeichnung

und Mitteilung

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4 Die Unterzeichnung bestimmter Anordnungen kann dem admi-

nistrativen Personal übertragen werden.

5 Die Empfängerinnen und Empfänger erhalten Fotokopien der

Originalentscheide.

1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt

in der Regel das Protokoll.

2 Im Protokoll werden in chronologischer Reihenfolge und unter

Angabe von Besetzung, Zeitpunkt und Ort die Prozesshandlungen

festgehalten. Auf den Inhalt der Entscheide kann verwiesen werden.

Von mündlich durchgeführten Untersuchungshandlungen werden der

wesentliche Inhalt (auch als Zeichnung, fotografische Aufnahme und

dergleichen) und von Referentenaudienzen das Ergebnis aufgenommen.

3 Die Richtigkeit der Protokolleinträge wird in der Regel von der

Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber durch Unterschrift

beglaubigt.

4. Abschnitt: Behandlung von Ausstandsbegehren

Über Ausstandsbegehren entscheidet ohne Mitwirkung der

oder des Betroffenen

a. das Plenum, wenn es sich richtet

1. gegen die Mitwirkung einzelner Mitglieder, der Kanzleichefin

oder des Kanzleichefs oder deren oder dessen Stellvertreterin-

nen oder Stellvertreter im Plenum,

2. gegen alle Mitglieder einer Abteilung;

b. die Abteilung, wenn es sich richtet

1. gegen die Mitwirkung einzelner Mitglieder, Ersatzmitgliedern

oder Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreibern in dieser

Abteilung,

2. gegen eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter dieser Abtei-

lung.

5. Abschnitt: Justizverwaltung

1 Das Baurekursgericht

a. entscheidet in eigener Kompetenz über die Verwendung des Bud-

gets,

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b. ändert und bearbeitet in eigener Kompetenz den Stellenplan der

Kanzlei; es beachtet dabei die Richtlinien der Verwaltungskom-

mission des Verwaltungsgerichts.

2 Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts kann dem

Baurekursgericht weitere personalrechtliche Kompetenzen übertra-

gen.

Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuer-

rekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das

Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 960)

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