Organisationsverordnung des Baurekursgerichts (OV BRG) (OVBRG)
Inhaltsübersicht (23)
Gesetzestext (23 Artikel)
1 Das Plenum besteht aus den Abteilungspräsidentinnen und Zusammen-
Abteilungspräsidenten sowie den weiteren Mitgliedern des Baurekurs- setzung und
gerichts.
2 Beschlüsse des Plenums sind gültig, wenn an der Sitzung oder am
Zirkulationsverfahren mehr als die Hälfte der Mitglieder teilnehmen.
3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, seine Stimme abzugeben. Bei Stim-
mengleichheit zählt die Stimme der oder des Vorsitzenden doppelt.
4 An den Sitzungen des Plenums nehmen die Kanzleichefin oder
der Kanzleichef und deren oder dessen Stellvertreterinnen und Stell-
vertreter mit Antragsrecht und beratender Stimme teil.
5 Bei Einstimmigkeit kann auf dem Zirkulationsweg entschieden
werden.
Beschluss-
fassung
1 Das Plenum konstituiert sich jeweils bei Beginn und auf Mitte Konstituierung
einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit
neu konstituieren.
2 Bei der Konstituierung
a. weist es die Präsidentinnen und Präsidenten und die weiteren Mit-
glieder den Abteilungen zu,
b. verteilt es die Geschäftsbereiche auf die einzelnen Abteilungen.
3 Es wählt
a. die Gerichtspräsidentin oder den Gerichtspräsidenten und die
Gerichtsvizepräsidentin oder den Gerichtsvizepräsidenten aus dem
Kreis der Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,
b. die Abteilungsvizepräsidentinnen und Abteilungsvizepräsidenten.
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Weitere
Aufgaben
rekurskommissionen bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bis-
herigem Recht im Amt.
2 Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich
nach bisherigem Recht.
Bisherige
Mitglieder der
Baurekurs-
kommissionen
1 OS 65, 929. Begründung siehe ABI 2010, 2694.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 175.2.
4 LS 700.1.
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1 Das Plenum ernennt die Kanzleichefin oder den Kanzlei-
chef.
2 Es erlässt die Geschäftsordnung.
3 Es beschliesst über Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht
und andere Behörden, soweit es um Angelegenheiten geht, welche für
die Organisation und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegen-
der Bedeutung sind.
Zusammen-
setzung
Kompetenzen
Zusammen-
setzung
B. Präsidentenkonferenz
Die Präsidentenkonferenz besteht aus
a. der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten; sie oder er
führt den Vorsitz,
b. den weiteren Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsiden-
ten sowie den Abteilungsvizepräsidentinnen und Abteilungsvize-
präsidenten,
c. der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef und deren oder dessen
Stellvertreterinnen und Stellvertretern.
Die Präsidentenkonferenz
a. verabschiedet den Rechenschaftsbericht zuhanden des Verwal-
tungsgerichts,
b. bezeichnet die Personen, die dem Kantonsrat zur Wahl als Ersatz-
mitglieder vorgeschlagen werden,
c. nimmt zu Justizverwaltungsgeschäften Stellung, die ihr die Gerichts-
leitung unterbreitet hat,
d. berät grundsätzliche Rechtsfragen auf Ersuchen eines ihrer Mit-
glieder.
C. Gerichtsleitung
Die Gerichtsleitung besteht aus
a. der Gerichtspräsidentin oder dem Gerichtspräsidenten; sie oder er
führt den Vorsitz,
b. der Gerichtsvizepräsidentin oder dem Gerichtsvizepräsidenten,
c. der Kanzleichefin oder dem Kanzleichef,
d. den Stellvertreterinnen und Stellvertretern der Kanzleichefin oder
des Kanzleichefs; sie haben beratende Stimme und können Anträge
stellen.
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1 Die Gerichtsleitung ist das zentrale Führungs- und Aufsichts- Kompetenzen
organ.
2 Die Gerichtsleitung
a. behandelt alle Justizverwaltungsgeschäfte, soweit das Recht nichts
Abweichendes bestimmt,
b. stellt das juristische und administrative Personal an,
c. beschliesst über Anträge an das Verwaltungsgericht betreffend den
Stellenplan für das juristische und administrative Personal.
3 Geschäfte von besonderer Tragweite kann sie der Präsidenten-
konferenz zur Stellungnahme unterbreiten.
D. Gerichtspräsidentin oder Gerichtspräsident
1 Die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident vertritt
das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit mit
anderen Behörden.
2 Sie oder er kann diese Befugnisse fall- oder bereichsweise einer
Abteilungspräsidentin oder einem Abteilungspräsidenten oder der
Kanzleichefin oder dem Kanzleichef übertragen.
E. Kanzleichefin oder Kanzleichef
1 Die Kanzleichefin oder der Kanzleichef bereitet alle Ge-
schäfte des Plenums, der Präsidentenkonferenz und der Gerichtsleitung
vor.
2 Sie oder er organisiert und leitet die Kanzlei und ist insbesondere
verantwortlich für
a. Personalrekrutierung und -administration,
b. Finanzplanung und Rechnungswesen,
c. EDV, Präjudiziensammlung, Bibliothek, Dokumentation und Archi-
vierung,
d. Website und Publikation von Entscheiden.
3 Sie oder er koordiniert die Arbeit des juristischen Personals ins-
besondere im Bereich der Verfahrensleitung.
4 Sie oder er entscheidet über die Verwendung des Budgets.
5 Sie oder er kann einzelne Geschäftsbereiche ihren oder seinen
Stellvertreterinnen und Stellvertretern, Gruppenleiterinnen und Grup-
penleitern oder andern Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschrei-
bern übertragen.
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2. Abschnitt: Abteilungen sowie Richterinnen und Richter
Abteilungs-
präsidentinnen
und Abteilungs-
präsidenten
Einzelrichter-
innen und
Einzelrichter
Ersatz-
mitglieder
Gemeinsame
Bestimmung
Verteilung der
Geschäfte
Spruchkörper
1 Jeder Abteilung steht eine Abteilungspräsidentin oder ein
Abteilungspräsident vor.
2 Sie oder er sorgt bei allen Geschäften für eine speditive Erledigung.
Als Einzelrichterin oder Einzelrichter amtet die Abteilungs-
präsidentin oder der Abteilungspräsident oder ein von ihr oder ihm
eingesetztes Mitglied oder Ersatzmitglied.
1 Ersatzmitglieder stehen für den Einsatz in allen Abteilun-
gen zur Verfügung.
2 Die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten sorgen
für den regelmässigen Einsatz der Ersatzmitglieder.
1 Die Abteilungspräsidentinnen und Abteilungspräsidenten,
die weiteren Mitglieder und die Ersatzmitglieder sind am Sitz des
Gerichts so oft anwesend, wie es für den reibungslosen Geschäftsgang
erforderlich ist.
2 Bei Bedarf haben die Mitglieder auch in Abteilungen mitzuwir-
ken, denen sie nicht fest zugewiesen sind.
3. Abschnitt: Verfahren
1 Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeits-
bereich fallenden Geschäfte.
2 In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidentinnen
und Abteilungspräsidenten. Können sie sich nicht einigen, entscheidet
die Gerichtspräsidentin oder der Gerichtspräsident.
1 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident
bestimmt für jedes Geschäft den Spruchkörper.
2 Bei Kollegialgeschäften bestimmt sie oder er zudem die Referen-
tin oder den Referenten und die Koreferentin oder den Koreferenten.
Sie oder er führt in der Regel den Vorsitz.
3 Bei landwirtschaftlichen Streitigkeiten bestimmt sie oder er die
Referentin oder den Referenten und die Koreferentin oder den Ko-
referenten oder die Einzelrichterin oder den Einzelrichter aus Ersatz-
mitgliedern, die als Fachleute der Land- und Forstwirtschaft gewählt
worden sind.
4 Die Kanzleichefin oder der Kanzleichef bestimmt die Gerichts-
schreiberin oder den Gerichtsschreiber.
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1 Die oder der Vorsitzende leitet bei Kollegialgeschäften Prozessleitung
den Prozess und erlässt die dazu erforderlichen prozessleitenden Ver-
fügungen.
2 Sie oder er kann der Referentin oder dem Referenten oder der
Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber die Prozessleitung
ganz oder teilweise übertragen.
3 Bei Einzelrichtergeschäften wird der Prozess von der zuständigen
Einzelrichterin oder dem zuständigen Einzelrichter geleitet. Sie oder
er kann die Prozessleitung ganz oder teilweise der Gerichtsschreiberin
oder dem Gerichtsschreiber übertragen.
Der Spruchkörper kann die Durchführung von Augenschei- Beweiserhebung
nen und weiteren Beweiserhebungen sowie von Einigungsverhandlun- und Einigungs-
verhandlung
gen der Referentin oder dem Referenten übertragen.
1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber ver- Urteilsfindung
fasst nach Absprache mit der Referentin oder dem Referenten einen
schriftlichen Entscheidantrag.
2 Bei Bedarf erstattet die Referentin oder der Referent einen
schriftlichen Fachbericht.
3 Der Spruchkörper entscheidet nach mündlicher Beratung. Vor-
behalten bleiben Zirkulationsentscheide nach § 28 a Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19593.
4 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber wirkt mit
beratender Stimme mit.
5 Die Minderheit des Spruchkörpers und die Gerichtsschreiberin
oder der Gerichtsschreiber können ihre abweichende Ansicht samt
Begründung in das Protokoll aufnehmen lassen. Den Parteien wird von
der Aufnahme eines Minderheitsantrages in das Protokoll Kenntnis
gegeben.
6 Bei Einzelrichtergeschäften gilt diese Bestimmung sinngemäss.
1 Die Redaktion der Entscheide erfolgt durch die Gerichts-
schreiberin oder den Gerichtsschreiber.
2 Endentscheide werden unterzeichnet
a. von der oder dem Vorsitzenden bzw. von der Einzelrichterin oder
dem Einzelrichter und
b. von der Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber.
3 Andere Entscheide unterzeichnet die Gerichtsschreiberin oder
der Gerichtsschreiber.
Redaktion,
Unterzeichnung
und Mitteilung
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4 Die Unterzeichnung bestimmter Anordnungen kann dem admi-
nistrativen Personal übertragen werden.
5 Die Empfängerinnen und Empfänger erhalten Fotokopien der
Originalentscheide.
1 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber führt
in der Regel das Protokoll.
2 Im Protokoll werden in chronologischer Reihenfolge und unter
Angabe von Besetzung, Zeitpunkt und Ort die Prozesshandlungen
festgehalten. Auf den Inhalt der Entscheide kann verwiesen werden.
Von mündlich durchgeführten Untersuchungshandlungen werden der
wesentliche Inhalt (auch als Zeichnung, fotografische Aufnahme und
dergleichen) und von Referentenaudienzen das Ergebnis aufgenommen.
3 Die Richtigkeit der Protokolleinträge wird in der Regel von der
Gerichtsschreiberin oder dem Gerichtsschreiber durch Unterschrift
beglaubigt.
4. Abschnitt: Behandlung von Ausstandsbegehren
Über Ausstandsbegehren entscheidet ohne Mitwirkung der
oder des Betroffenen
a. das Plenum, wenn es sich richtet
1. gegen die Mitwirkung einzelner Mitglieder, der Kanzleichefin
oder des Kanzleichefs oder deren oder dessen Stellvertreterin-
nen oder Stellvertreter im Plenum,
2. gegen alle Mitglieder einer Abteilung;
b. die Abteilung, wenn es sich richtet
1. gegen die Mitwirkung einzelner Mitglieder, Ersatzmitgliedern
oder Gerichtsschreiberinnen oder Gerichtsschreibern in dieser
Abteilung,
2. gegen eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter dieser Abtei-
lung.
5. Abschnitt: Justizverwaltung
1 Das Baurekursgericht
a. entscheidet in eigener Kompetenz über die Verwendung des Bud-
gets,
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b. ändert und bearbeitet in eigener Kompetenz den Stellenplan der
Kanzlei; es beachtet dabei die Richtlinien der Verwaltungskom-
mission des Verwaltungsgerichts.
2 Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts kann dem
Baurekursgericht weitere personalrechtliche Kompetenzen übertra-
gen.
Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuer-
rekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das
Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 960)