Art. 6 : Bauverfahrensverordnung (BVV)
Art. 6
59 1 Das Baugesuch und die Gesuchsunterlagen sind elektro- C. Einreichung
nisch im Dateiformat PDF über die Plattform einzureichen.
2 Die Gesuchstellenden oder die für das Projekt Verantwortlichen
reichen das Baugesuch ein. Sie versehen das Gesuch mit
a. einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundes-
gesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich
der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler
Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur)22 oder
b. einer handschriftlich unterzeichneten Eingabequittung, die in Papier-
form bei der örtlichen Baubehörde eingereicht wird.
3 Die Bevollmächtigung oder die Zustimmung Dritter ist mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über
die elektronische Signatur oder mit einer handschriftlichen Unterschrift
zu versehen. Bei handschriftlicher Unterschrift ist die Bevollmächti-
gung oder die Zustimmung einzuscannen und elektronisch imDatei-
format PDF über die Plattform einzureichen.