Art. 5 : Bauverfahrensverordnung (BVV)
Art. 5
62 1 Je nach Art und Lage des Bauvorhabens sind ferner erfor-
derlich
B. Weitere
Unterlagen
a. Grundbuchauszüge über die vom Baugesuch erfassten Grund-
stücke und Grundstücksteile,
b. Berechnungen über die Ausnützung in Bezug auf Nutzungsziffern
oder eine allfällige andere Beschränkung, nötigenfalls mit plan-
licher Erläuterung,
c. Angaben über die äusseren Materialien und Farben,
d. Plan über die Liegenschaftenentwässerung mit Versickerungs-
flächen und Anlagen zur Nutzung des Regenwassers sowie der
Umgebungsgestaltung als Informationsinhalt,
e. Berechnung der erforderlichen und zulässigen Fahrzeugabstell-
plätze,
f.59 Nachweis der Energiebedarfsdeckung (§ 10 a Energiegesetz vom
19. Juni 19839),
g. Lärmgutachten,
h. Emissionserklärung sowie Pläne und Angaben über Abluftanlagen,
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Bauverfahrensverordnung (BVV)
i.
j.
k.
l.
700.6
allfällige weitere nach Spezialgesetzen erforderliche Unterlagen,
Umweltverträglichkeitsbericht,
Begründung für allfällige Ausnahmegesuche,
nachbarliche Zustimmungserklärungen in den vom Gesetz vorge-
sehenen Fällen,
m.59 Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuches, wenn
die Gesuchstellenden über das Baugrundstück nicht alleinverfü-
gungsberechtigt sind,
n.28 aktuelle Fotos des Zustands des Baugrundstücks, der unmittel-
baren Umgebung des Bauvorhabens und von bestehenden Bau-
ten und Anlagen,
o.53 Nachweis der Menge des Aushubs gemäss § 2 der Verordnung über
den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung vom 3. Feb-
ruar 20216.
2 Bei Neubauten und Umbauten mit wesentlichen Auswirkungen
auf die Liegenschaftenentwässerung ist der Plan über die Liegenschaf-
tenentwässerung zwingend einzureichen.