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700.6 BVV CH-ZH

Art. 37 : Bauverfahrensverordnung (BVV)

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Art. 37

Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung

vom 18. November 199210 ist nicht erforderlich.

b.45 Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen

Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe bezogenen

Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen

die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen,

die Art der Baukonstruktion,

die Höhenverhältnisse, namentlich auch die Geschosshöhen,

die Dachaufbauten und Dacheinschnitte,

die Treppen- und Gangbreiten,

die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten Höhen,

die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume,

die Ausrüstungen, wie Heiz- und Feuereinrichtungen, sanitäre

Einrichtungen, Beförderungsanlagen, Klima- und Ventilations-

anlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie baurecht-

lich von Bedeutung sind,

c.45 Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 mit Angaben des mass-

gebenden und gestalteten Terrains, allfälliger Niveaulinien sowie

der auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten,

unterlagen

A. Pläne

I. Art und Inhalt

1. 1. 25-127

5

700.6

Bauverfahrensverordnung (BVV)

II. Gestaltung

d.62 Umgebungsplan im Massstab 1:200 oder 1:100 mit Angaben über

die Höhen des massgebenden und des gestalteten Terrains,

die Gestaltung, die Art der Begrünung, den Versiegelungsgrad

und die Nutzweise des Umschwungs,

die Umgebungsgestaltung beeinflussende Entwässerungsanla-

gen als Informationsinhalt.

2 Bei Neubauten und Umbauten mit wesentlichen Auswirkungen

auf den Gebäudeumschwung ist der Umgebungsplan zwingend ein-

zureichen.

3 Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für die Prüfung des

Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten.

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