Art. 37 : Bauverfahrensverordnung (BVV)
Art. 37
Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung
vom 18. November 199210 ist nicht erforderlich.
b.45 Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen
Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe bezogenen
Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen
die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen,
die Art der Baukonstruktion,
die Höhenverhältnisse, namentlich auch die Geschosshöhen,
die Dachaufbauten und Dacheinschnitte,
die Treppen- und Gangbreiten,
die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten Höhen,
die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume,
die Ausrüstungen, wie Heiz- und Feuereinrichtungen, sanitäre
Einrichtungen, Beförderungsanlagen, Klima- und Ventilations-
anlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie baurecht-
lich von Bedeutung sind,
c.45 Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 mit Angaben des mass-
gebenden und gestalteten Terrains, allfälliger Niveaulinien sowie
der auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten,
unterlagen
A. Pläne
I. Art und Inhalt
1. 1. 25-127
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700.6
Bauverfahrensverordnung (BVV)
II. Gestaltung
d.62 Umgebungsplan im Massstab 1:200 oder 1:100 mit Angaben über
die Höhen des massgebenden und des gestalteten Terrains,
die Gestaltung, die Art der Begrünung, den Versiegelungsgrad
und die Nutzweise des Umschwungs,
die Umgebungsgestaltung beeinflussende Entwässerungsanla-
gen als Informationsinhalt.
2 Bei Neubauten und Umbauten mit wesentlichen Auswirkungen
auf den Gebäudeumschwung ist der Umgebungsplan zwingend ein-
zureichen.
3 Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für die Prüfung des
Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten.