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700.6 BVV CH-ZH

Art. 322 : Bauverfahrensverordnung (BVV)

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Art. 322

PBG³ für die Gültigkeitsdauer massgeblich ist, gelten alle Bewil- dauer der Bau-

ligungen und Genehmigungen, die nach dem Planungs- und Baugesetz bewilligungen

Voraussetzung für den Baubeginn sind.

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1. 1. 25-127

13

700.6

Bauverfahrensverordnung (BVV)

Betriebe

mit Schwer-

transporten

Vorentscheide

Meldungen

über die Bau-

ausführung

Baukontrollen

Inkrafttreten

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