700.6
BVV
CH-ZH
Art. 2d : Bauverfahrensverordnung (BVV)
Art. 2d
59 1 Die Meldung ist zusammen mit den Unterlagen spätes-
tens 30 Tage vor Baubeginn elektronisch über die Plattform gemäss
§§ 19 a–19 c im Dateiformat PDF bei der örtlichen Baubehörde einzu-
reichen.
2 Das örtliche Bauamt bestätigt den Eingang der Meldung und gibt
bekannt, wann die Behandlungsfrist abläuft.
3 Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage. Das örtliche Bauamt kann
die Frist bei Vorhaben mit erhöhtem Behandlungsaufwand verlängern.
4 Das örtliche Bauamt kann ein Bewilligungsverfahren anordnen, um
öffentliche Interessen zu wahren oder Rechte Dritter zu schützen.
5 Die Gesuchstellenden können anstelle des Meldeverfahrens die
Durchführung eines ordentlichen Verfahrens verlangen.
E. Baufreigabe