Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.6 BVV CH-ZH

Art. 2d : Bauverfahrensverordnung (BVV)

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Art. 2d

59 1 Die Meldung ist zusammen mit den Unterlagen spätes-

tens 30 Tage vor Baubeginn elektronisch über die Plattform gemäss

§§ 19 a–19 c im Dateiformat PDF bei der örtlichen Baubehörde einzu-

reichen.

2 Das örtliche Bauamt bestätigt den Eingang der Meldung und gibt

bekannt, wann die Behandlungsfrist abläuft.

3 Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage. Das örtliche Bauamt kann

die Frist bei Vorhaben mit erhöhtem Behandlungsaufwand verlängern.

4 Das örtliche Bauamt kann ein Bewilligungsverfahren anordnen, um

öffentliche Interessen zu wahren oder Rechte Dritter zu schützen.

5 Die Gesuchstellenden können anstelle des Meldeverfahrens die

Durchführung eines ordentlichen Verfahrens verlangen.

E. Baufreigabe

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