700.6
BVV
CH-ZH
Art. 2b : Bauverfahrensverordnung (BVV)
Art. 2b
40 1 Meldepflichtige Bauvorhaben müssen nicht ausgesteckt B. Tragweite
und öffentlich bekannt gemacht werden.
2 Die Meldung entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des
materiellen Rechts einzuhalten.