Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.6 BVV CH-ZH

Art. 2b : Bauverfahrensverordnung (BVV)

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Art. 2b

40 1 Meldepflichtige Bauvorhaben müssen nicht ausgesteckt B. Tragweite

und öffentlich bekannt gemacht werden.

2 Die Meldung entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des

materiellen Rechts einzuhalten.

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