Art. 2a : Bauverfahrensverordnung (BVV)
Art. 2a
55 1 Der Meldepflicht unterliegen unter Vorbehalt von Abs. 2
a. Solaranlagen auf Dächern, soweit sie nach Art. 32 a der Raumpla-
nungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)11 genügend angepasst
sind,
b. Solaranlagen an Fassaden in Bauzonen, wenn sie nach dem Stand
der Technik reflexionsarm ausgeführt werden, kompakt angeordnet
sind, parallel zur Fassade verlaufen, nicht über die Fassadenfläche
hinausragen und diese im rechten Winkel um höchstens 20 cm über-
ragen,
c. freistehende Solaranlagen in Bauzonen bis zu einer Fläche von
20 m²,
d. Solaranlagen in Industrie- und Gewerbezonen auf Dächern, auch
wenn sie nicht nach Art. 32 a RPV genügend angepasst sind,
e. Solaranlagen an Fassaden sowie freistehende Solaranlagen in In-
dustrie- und Gewerbezonen,
f. innen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen,
g. aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen, sofern sie ein Volu-
men von 2 m³ nicht überschreiten,
h. Erdwärmesonden-Wärmepumpen, wenn alle neu zu erstellenden
Erdwärmesonden mindestens 2,5 m Grenzabstand aufweisen und
nicht im Bereich von Bau- und Abstandslinien liegen; vorbehalten
bleibt in jedem Fall die gewässerschutzrechtliche Bewilligung,
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Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6
i. Anschlüsse an ein Fernwärmenetz, wenn dieses die Voraussetzun-
gen gemäss § 47 g der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 19814
erfüllt,
j. öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge an beste-
henden Fahrzeugabstellplätzen.
2 Bewilligungspflichtig sind sämtliche Solaranlagen und aussen auf-
gestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen in Kernzonen, im Geltungsbereich
eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich
einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung.