700.6
BVV
CH-ZH
Art. 23 : Bauverfahrensverordnung (BVV)
Art. 23
1 Als wesentliche Zwischenstände im Sinne von § 327 PBG
gelten die Erstellung des Schnurgerüsts, die Fertigstellung der Kanali-
sationsgrundleitungen, die Rohbauvollendung, die Bezugsbereitschaft
und die Vollendung der Umgebungsarbeiten.62
2 Die zuständige Baubehörde kann die Meldung weiterer Zwischen-
stände anordnen oder auf Meldungen verzichten, wenn die Umstände
es rechtfertigen.
3 Die Meldungen erfolgen elektronisch über die Plattform.58