Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.6 BVV CH-ZH

Art. 23 : Bauverfahrensverordnung (BVV)

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Art. 23

1 Als wesentliche Zwischenstände im Sinne von § 327 PBG

gelten die Erstellung des Schnurgerüsts, die Fertigstellung der Kanali-

sationsgrundleitungen, die Rohbauvollendung, die Bezugsbereitschaft

und die Vollendung der Umgebungsarbeiten.62

2 Die zuständige Baubehörde kann die Meldung weiterer Zwischen-

stände anordnen oder auf Meldungen verzichten, wenn die Umstände

es rechtfertigen.

3 Die Meldungen erfolgen elektronisch über die Plattform.58

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