700.6
BVV
CH-ZH
Art. 21 : Bauverfahrensverordnung (BVV)
Art. 21
59 1 Will die Standortgemeinde bei Betrieben für Schwertrans-
porte (§ 227 PBG³) die Genehmigung des Tiefbauamtes vorbehalten, hat
sie ihm dies rechtzeitig mitzuteilen, damit die Genehmigung zusammen
mit der Bewilligung eröffnet werden kann.
2 Begehrt eine andere Gemeinde die Genehmigung der kommunalen
baurechtlichen Bewilligung durch das Tiefbauamt, hat sie dies bei ihm
unter Orientierung der Standortgemeinde innert der Frist gemäss § 315
PBG³ schriftlich zu verlangen.