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700.6 BVV CH-ZH

Art. 21 : Bauverfahrensverordnung (BVV)

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Art. 21

59 1 Will die Standortgemeinde bei Betrieben für Schwertrans-

porte (§ 227 PBG³) die Genehmigung des Tiefbauamtes vorbehalten, hat

sie ihm dies rechtzeitig mitzuteilen, damit die Genehmigung zusammen

mit der Bewilligung eröffnet werden kann.

2 Begehrt eine andere Gemeinde die Genehmigung der kommunalen

baurechtlichen Bewilligung durch das Tiefbauamt, hat sie dies bei ihm

unter Orientierung der Standortgemeinde innert der Frist gemäss § 315

PBG³ schriftlich zu verlangen.

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