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700.6 BVV CH-ZH

Art. 19c : Bauverfahrensverordnung (BVV)

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Art. 19c

59 1 Die Baudirektion trifft die erforderlichen Massnahmen, Datenschutz

a. die Plattform eine hohe Verfügbarkeit aufweist,

und Informa-

b. kein Datenverlust entsteht,

tionssicherheit

c. die sich auf der Plattform befindenden Daten nicht unrechtmässig

eingesehen, verändert oder gelöscht werden können,

d. bis zur Löschung des Baugesuches auf der Plattform nachvollzogen

werden kann, welche Personen welche Daten zu welchem Zeitpunkt

bearbeitet haben.

2 Wird das Baugesuch archiviert, löscht die Gemeinde die entspre-

chenden Daten auf der Plattform.

VIII.50 Verschiedene Bestimmungen24

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