700.6
BVV
CH-ZH
Art. 19c : Bauverfahrensverordnung (BVV)
Art. 19c
59 1 Die Baudirektion trifft die erforderlichen Massnahmen, Datenschutz
a. die Plattform eine hohe Verfügbarkeit aufweist,
und Informa-
b. kein Datenverlust entsteht,
tionssicherheit
c. die sich auf der Plattform befindenden Daten nicht unrechtmässig
eingesehen, verändert oder gelöscht werden können,
d. bis zur Löschung des Baugesuches auf der Plattform nachvollzogen
werden kann, welche Personen welche Daten zu welchem Zeitpunkt
bearbeitet haben.
2 Wird das Baugesuch archiviert, löscht die Gemeinde die entspre-
chenden Daten auf der Plattform.
VIII.50 Verschiedene Bestimmungen24