700.6
BVV
CH-ZH
Art. 19b : Bauverfahrensverordnung (BVV)
Art. 19b
59 1 Die Baudirektion speichert die auf der Plattform erfass- Speicherung
ten und elektronisch eingereichten Baugesuchsdaten auf einem von ihr und Proto-
oder in ihrem Auftrag betriebenen Server.
kollierung
2 Alle Vorgänge auf der Plattform sind unter Angabe des Zeitpunkts
zu protokollieren. Die Protokolle zum jeweiligen Baugesuch sind bis
zur Schlusskontrolle, mindestens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren
nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bewilligungsverfahrens, auf-
zubewahren.