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700.6 BVV CH-ZH

Art. 19b : Bauverfahrensverordnung (BVV)

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Art. 19b

59 1 Die Baudirektion speichert die auf der Plattform erfass- Speicherung

ten und elektronisch eingereichten Baugesuchsdaten auf einem von ihr und Proto-

oder in ihrem Auftrag betriebenen Server.

kollierung

2 Alle Vorgänge auf der Plattform sind unter Angabe des Zeitpunkts

zu protokollieren. Die Protokolle zum jeweiligen Baugesuch sind bis

zur Schlusskontrolle, mindestens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren

nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bewilligungsverfahrens, auf-

zubewahren.

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