700.6
BVV
CH-ZH
Art. 19a : Bauverfahrensverordnung (BVV)
Art. 19a
59 1 Die Baudirektion stellt den am Baubewilligungsverfah- Betrieb und
ren Beteiligten eine Applikation für die elektronische Einreichung des Anbindung
Baugesuches (Plattform) zur Verfügung und trägt die Verantwortung
für deren Betrieb.
2 Die Plattform stellt über eine standardisierte Schnittstelle (eCH-
0211) die Anbindung der Bauverwaltungsapplikationen der Gemein-
den, der Geschäftskontrolle des Kantons und anderer im Bewilligungs-
verfahren benötigter Fachapplikationen sicher.