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700.6 BVV CH-ZH

Art. 19a : Bauverfahrensverordnung (BVV)

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Art. 19a

59 1 Die Baudirektion stellt den am Baubewilligungsverfah- Betrieb und

ren Beteiligten eine Applikation für die elektronische Einreichung des Anbindung

Baugesuches (Plattform) zur Verfügung und trägt die Verantwortung

für deren Betrieb.

2 Die Plattform stellt über eine standardisierte Schnittstelle (eCH-

0211) die Anbindung der Bauverwaltungsapplikationen der Gemein-

den, der Geschäftskontrolle des Kantons und anderer im Bewilligungs-

verfahren benötigter Fachapplikationen sicher.

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