Art. 14 : Bauverfahrensverordnung (BVV)
Art. 14
Das Anzeigeverfahren findet namentlich Anwendung auf:55
a. Vordächer,
b.45 Balkone, Nischen, rückspringende und vorspringende Gebäude-
teile,
c. Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbau-
ten,
d. Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und
dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den
bereits bestehenden nicht mehr als 1/20 der betreffenden Dach-
fläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen
und Quartiererhaltungszonen,
e. unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des
Baukubus,
f. die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von
Türen und Fenstern,
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Bauverfahrensverordnung (BVV)
g.
h.
i.
j.
k.
l.
m.
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das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände,
Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Ände-
rung der Nutzweise,
Einrichtung und Umbau von Heizungen, Erdwärmesonden sowie
Öltanks für das bediente Gebäude, soweit sie nicht meldepflichtig
sind (§ 2 a),
Empfangsantennen, soweit sie bewilligungspflichtig sind (§ 1 lit. i),
offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder,
Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Abs. 1 der Besonderen Bau-
verordnung II vom 26. August 19815, soweit diese bewilligungspflich-
tig sind (§ 1 lit. a),
Reklameeinrichtungen, soweit sie bewilligungspflichtig sind (§ 1
lit. f), ausser in Kernzonen,
n.45 Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als
1,5 m Höhe ab massgebendem Terrain,
0.62 die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 Abs. 1 lit. e
PBG,
p.61 das Fällen von Bäumen, für die eine Erhaltungspflicht gemäss