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700.6 BVV CH-ZH

Art. 11 : Bauverfahrensverordnung (BVV)

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Art. 11

1 Das örtliche Bauamt prüft unverzüglich nach Eingang eines

Baugesuches summarisch, ob die Unterlagen den Anforderungen ent-

sprechen. Es weist offensichtlich mangelhafte Gesuche zurück. Diese

werden nicht an andere Stellen weitergeleitet, und die Vorprüfungs-

frist gemäss § 313 PBG³ beginnt nicht zu laufen.29

2 Das örtliche Bauamt stellt gleichzeitig fest, ob und welche Beurtei-

lungen kantonaler Stellen erforderlich sind, nimmt zum Bauvorhaben

Stellung und leitet das Gesuch mit den Gesuchsunterlagen elektronisch

über die Plattform unverzüglich an die kantonale Leitstelle weiter. Es

verweist auf die massgebenden Ziffern gemäss dem Anhang zu dieser

Verordnung.59

8

Bauverfahrensverordnung (BVV)

700.6

3 Das örtliche Bauamt und die kantonalen Stellen prüfen, ob die

Unterlagen für den Entscheid ausreichen. Falls weitere Unterlagen er-

forderlich sind, teilen die kantonalen Stellen dies unter Orientierung

der kantonalen Leitstelle dem örtlichen Bauamt so rechtzeitig mit, dass

dieses die Gesuchstellenden innert der Frist von drei Wochen seit der

Einreichung des Gesuches gesamthaft zu den nötigen Ergänzungen

auffordern kann. Die nachträglich eingereichten Unterlagen unterlie-

gen erneut der Vorprüfung.24

4 Die Behandlungsfrist gemäss § 319 PBG3 beginnt mit dem Ab-

schluss der Vorprüfung durch sämtliche Stellen, spätestens mit Ablauf

der Vorprüfungsfrist von drei Wochen.24

5 Ausnahmsweise können ergänzende Unterlagen nachträglich ver-

langt werden, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens erforder-

lich und mit den Anforderungen an die öffentliche Auflage (§ 314

PBG³) vereinbar ist.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2023.00463 · zh (Art. 11 Abs. III BVV)
Appeal Regarding Procedural Orders for Supplementary Documentation in Retroactive Building Permit Case
This provision was cited regarding the requirements for the operating concept (Betriebskonzept) for the subsequent building permit.