Art. 11 : Bauverfahrensverordnung (BVV)
Art. 11
1 Das örtliche Bauamt prüft unverzüglich nach Eingang eines
Baugesuches summarisch, ob die Unterlagen den Anforderungen ent-
sprechen. Es weist offensichtlich mangelhafte Gesuche zurück. Diese
werden nicht an andere Stellen weitergeleitet, und die Vorprüfungs-
frist gemäss § 313 PBG³ beginnt nicht zu laufen.29
2 Das örtliche Bauamt stellt gleichzeitig fest, ob und welche Beurtei-
lungen kantonaler Stellen erforderlich sind, nimmt zum Bauvorhaben
Stellung und leitet das Gesuch mit den Gesuchsunterlagen elektronisch
über die Plattform unverzüglich an die kantonale Leitstelle weiter. Es
verweist auf die massgebenden Ziffern gemäss dem Anhang zu dieser
Verordnung.59
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Bauverfahrensverordnung (BVV)
700.6
3 Das örtliche Bauamt und die kantonalen Stellen prüfen, ob die
Unterlagen für den Entscheid ausreichen. Falls weitere Unterlagen er-
forderlich sind, teilen die kantonalen Stellen dies unter Orientierung
der kantonalen Leitstelle dem örtlichen Bauamt so rechtzeitig mit, dass
dieses die Gesuchstellenden innert der Frist von drei Wochen seit der
Einreichung des Gesuches gesamthaft zu den nötigen Ergänzungen
auffordern kann. Die nachträglich eingereichten Unterlagen unterlie-
gen erneut der Vorprüfung.24
4 Die Behandlungsfrist gemäss § 319 PBG3 beginnt mit dem Ab-
schluss der Vorprüfung durch sämtliche Stellen, spätestens mit Ablauf
der Vorprüfungsfrist von drei Wochen.24
5 Ausnahmsweise können ergänzende Unterlagen nachträglich ver-
langt werden, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens erforder-
lich und mit den Anforderungen an die öffentliche Auflage (§ 314
PBG³) vereinbar ist.