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700.6 BVV CH-ZH

Art. 1 : Bauverfahrensverordnung (BVV)

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Art. 1

Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen in Bauzonen44: Befreiung

a.14 Bauten und Anlagen, deren Gesamthöhe nicht mehr als 2,5 m A. Tatbestände

beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m² überlagern;

sie sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungs-

bereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder

Denkmalschutzinventars und im Bereich von Verkehrsbaulinien,

b.24 Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder

Verändern von Öffnungen in solchen Wänden,

c.24 Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine

bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung,

d. Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen

bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder

1,0 m Höhe noch 500 m² Fläche überschreiten,

e. Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von

0,8 m sowie offene Einfriedigungen,

f.44 nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer

Fläche von 12 m² je Betrieb; solche Anlagen sind jedoch bewilli-

gungspflichtig in Kernzonen und im Geltungsbereich einer ande-

ren Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutz-

inventars,

g.24 nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen bau-

rechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-,

Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse

sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsauf-

sätze üblicher Konstruktion,

h. Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr

als 1/5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen,

i.26 Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung

(äquivalenten Strahlungsleistung ERP max.) von weniger als 6

Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m

überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m

beträgt; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kern-

1. 1. 25-127

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700.6

Bauverfahrensverordnung (BVV)

B. Tragweite

zonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung

oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars,

j.54 steckerfertige Solaranlagen bis zu einer Fläche von 4 m²; solche

Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Gel-

tungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder

im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung,

k.54 nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge

an bestehenden Fahrzeugabstellplätzen.

Bauverfahrensverordnung (BVV) Art. 2 →

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (5)

VB.2018.00277 · zh (Art. 1 lit. e BVV)
Zoning Denial for Dog Kennel and Unsubstantiated Fence Claim
Applied to determine that there is no uncertainty regarding rights and obligations concerning the open fencing, thus negating the interest in a declaratory judgment.
VB.2015.00415 · zh (Art. 1 BVV)
Appeal Against Unlawful Building Permit Procedure and Failure to Order Restoration
This provision defines what constitutes a building requiring a permit, which was determined to be a likely classification in this case.
VB.2011.00569 · zh (Art. 1 lit. d BVV)
Terrain Alteration Permit Denial Appeal Dismissal
Cited as the legal basis requiring a permit for the embankments/fillings (E. 5.1).
VB.2015.00415 · zh (Art. 1 BVV)
Building Authority's Duty to Investigate Permit Requirements and Enforce Regulations
Used to determine the obligation to obtain a permit for construction projects.
VB.2018.00277 · zh (Art. 1 lit. e BVV)
Zoning Appeal: Dog Boarding Facility and Fence Permit Dispute
Cited in relation to the applicants' lack of interest in a declaration that their open fencing is not subject to permit requirements.