Art. 1 : Bauverfahrensverordnung (BVV)
Art. 1
Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen in Bauzonen44: Befreiung
a.14 Bauten und Anlagen, deren Gesamthöhe nicht mehr als 2,5 m A. Tatbestände
beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m² überlagern;
sie sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungs-
bereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder
Denkmalschutzinventars und im Bereich von Verkehrsbaulinien,
b.24 Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder
Verändern von Öffnungen in solchen Wänden,
c.24 Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine
bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung,
d. Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen
bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder
1,0 m Höhe noch 500 m² Fläche überschreiten,
e. Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von
0,8 m sowie offene Einfriedigungen,
f.44 nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer
Fläche von 12 m² je Betrieb; solche Anlagen sind jedoch bewilli-
gungspflichtig in Kernzonen und im Geltungsbereich einer ande-
ren Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutz-
inventars,
g.24 nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen bau-
rechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-,
Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse
sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsauf-
sätze üblicher Konstruktion,
h. Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr
als 1/5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen,
i.26 Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung
(äquivalenten Strahlungsleistung ERP max.) von weniger als 6
Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m
überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m
beträgt; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kern-
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Bauverfahrensverordnung (BVV)
B. Tragweite
zonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung
oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars,
j.54 steckerfertige Solaranlagen bis zu einer Fläche von 4 m²; solche
Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Gel-
tungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder
im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung,
k.54 nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge
an bestehenden Fahrzeugabstellplätzen.