Bauverfahrensverordnung (BVV) (BVV)
Inhaltsübersicht (35)
Gesetzestext (35 Artikel)
Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen in Bauzonen44: Befreiung
a.14 Bauten und Anlagen, deren Gesamthöhe nicht mehr als 2,5 m A. Tatbestände
beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m² überlagern;
sie sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungs-
bereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder
Denkmalschutzinventars und im Bereich von Verkehrsbaulinien,
b.24 Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder
Verändern von Öffnungen in solchen Wänden,
c.24 Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine
bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung,
d. Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen
bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder
1,0 m Höhe noch 500 m² Fläche überschreiten,
e. Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von
0,8 m sowie offene Einfriedigungen,
f.44 nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer
Fläche von 12 m² je Betrieb; solche Anlagen sind jedoch bewilli-
gungspflichtig in Kernzonen und im Geltungsbereich einer ande-
ren Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutz-
inventars,
g.24 nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen bau-
rechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-,
Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse
sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsauf-
sätze üblicher Konstruktion,
h. Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr
als 1/5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen,
i.26 Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung
(äquivalenten Strahlungsleistung ERP max.) von weniger als 6
Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m
überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m
beträgt; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kern-
1. 1. 25-127
1
700.6
Bauverfahrensverordnung (BVV)
B. Tragweite
zonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung
oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars,
j.54 steckerfertige Solaranlagen bis zu einer Fläche von 4 m²; solche
Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Gel-
tungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder
im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung,
k.54 nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge
an bestehenden Fahrzeugabstellplätzen.
1 Die Befreiung erstreckt sich auf die Pflicht zur Einreichung
eines Baugesuches sowie zur Aussteckung und zur öffentlichen Be-
kanntmachung des Bauvorhabens.
2 Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von
der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.24
A. Tatbestände
II. Meldepflicht40
55 1 Der Meldepflicht unterliegen unter Vorbehalt von Abs. 2
a. Solaranlagen auf Dächern, soweit sie nach Art. 32 a der Raumpla-
nungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)11 genügend angepasst
sind,
b. Solaranlagen an Fassaden in Bauzonen, wenn sie nach dem Stand
der Technik reflexionsarm ausgeführt werden, kompakt angeordnet
sind, parallel zur Fassade verlaufen, nicht über die Fassadenfläche
hinausragen und diese im rechten Winkel um höchstens 20 cm über-
ragen,
c. freistehende Solaranlagen in Bauzonen bis zu einer Fläche von
20 m²,
d. Solaranlagen in Industrie- und Gewerbezonen auf Dächern, auch
wenn sie nicht nach Art. 32 a RPV genügend angepasst sind,
e. Solaranlagen an Fassaden sowie freistehende Solaranlagen in In-
dustrie- und Gewerbezonen,
f. innen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen,
g. aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen, sofern sie ein Volu-
men von 2 m³ nicht überschreiten,
h. Erdwärmesonden-Wärmepumpen, wenn alle neu zu erstellenden
Erdwärmesonden mindestens 2,5 m Grenzabstand aufweisen und
nicht im Bereich von Bau- und Abstandslinien liegen; vorbehalten
bleibt in jedem Fall die gewässerschutzrechtliche Bewilligung,
2
Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6
i. Anschlüsse an ein Fernwärmenetz, wenn dieses die Voraussetzun-
gen gemäss § 47 g der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 19814
erfüllt,
j. öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge an beste-
henden Fahrzeugabstellplätzen.
2 Bewilligungspflichtig sind sämtliche Solaranlagen und aussen auf-
gestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen in Kernzonen, im Geltungsbereich
eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich
einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung.
40 1 Meldepflichtige Bauvorhaben müssen nicht ausgesteckt B. Tragweite
und öffentlich bekannt gemacht werden.
2 Die Meldung entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des
materiellen Rechts einzuhalten.
55 1 Mit der Meldung für eine Solaranlage sind folgende Un- C. Einzu-
terlagen einzureichen
a. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetrage-
ner Solaranlage im selben Massstab,
b. Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Dachaufsicht,
c. Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Giebelfassade,
d. Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Trauffassade mit der Dach-
fläche, auf der die Solaranlage installiert wird,
e. Produktbeschrieb des Herstellers der Solaranlage und Abbildun-
gen der zum Einsatz kommenden Module und Anlagenteile,
f. Orientierungsplan gemäss Brandschutzmerkblatt «Solaranlagen»
der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen,
g. bei Anlagen an der Fassade ein Nachweis der Einhaltung der An-
forderungen der Brandschutzrichtlinien «14-15 Verwendung von
Baustoffen» und «15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brand-
abschnitte» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen.
2 Mit der Meldung für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe sind folgende
Unterlagen einzureichen
a. Gesuch wärmetechnische Anlage,
b. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetragener
Wärmepumpe,
c. Lärmschutznachweis einschliesslich Situationsplan mit vermassten
Abständen der Lärmquelle zum massgebenden Empfangspunkt,
d. technisches Datenblatt der gewählten Wärmepumpe,
1. 1. 25-127
3
700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV)
e. bei aussen aufgestellten Luft/Wasser-Wärmepumpen einfache Skiz-
zen, Fotos oder Pläne der projektierten Anlage.
3 Mit der Meldung für eine Erdwärmesonden-Wärmepumpe sind
folgende Unterlagen einzureichen
a. Gesuch wärmetechnische Anlage,
b. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetragener
Wärmepumpe und den Standorten der Erdwärmesonden,
c. Gesuch um Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für
eine Erdwärmesonden-Wärmepumpenanlage.
4 Mit der Meldung für einen Anschluss an ein Fernwärmenetz sind
folgende Unterlagen einzureichen
a. Gesuch wärmetechnische Anlage,
b. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetragener
Hauszuleitung.
5 Mit der Meldung für eine Ladestation für Elektrofahrzeuge sind
einzureichen
a. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetragener
Ladestation,
b. einfache Skizzen, Fotos oder Pläne der projektierten Anlage,
c. Produktbeschrieb des Herstellers der Ladestation.
D. Einreichung
59 1 Die Meldung ist zusammen mit den Unterlagen spätes-
tens 30 Tage vor Baubeginn elektronisch über die Plattform gemäss
§§ 19 a–19 c im Dateiformat PDF bei der örtlichen Baubehörde einzu-
reichen.
2 Das örtliche Bauamt bestätigt den Eingang der Meldung und gibt
bekannt, wann die Behandlungsfrist abläuft.
3 Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage. Das örtliche Bauamt kann
die Frist bei Vorhaben mit erhöhtem Behandlungsaufwand verlängern.
4 Das örtliche Bauamt kann ein Bewilligungsverfahren anordnen, um
öffentliche Interessen zu wahren oder Rechte Dritter zu schützen.
5 Die Gesuchstellenden können anstelle des Meldeverfahrens die
Durchführung eines ordentlichen Verfahrens verlangen.
E. Baufreigabe
58 Muss ein Bewilligungsverfahren durchgeführt werden, teilt
die örtliche Baubehörde dies innert 30 Tagen nach Einreichung der Mel-
dung elektronisch über die Plattform mit. Andernfalls darf das Projekt
ausgeführt werden.
4
Bauverfahrensverordnung (BVV)
700.6
III.43 Baugesuch
1 Mit dem Baugesuch sind in der Regel folgende Pläne ein- Gesuchs-
zureichen
a.36 Situationsplan in Form eines aktuellen Katasterplans gemäss amt-
licher Vermessung oder eines anderen Plans gleichen Inhalts und
gleicher Darstellung. Der Situationsplan gibt Aufschluss über die
Stellung und die Abstände der projektierten Bauten und Anlagen
zu den Grundstücksgrenzen und den benachbarten Bauten und
Anlagen. Ferner sind darin die im Kataster der öffentlich-recht-
lichen Eigentumsbeschränkungen erfassten Themen (§ 2 Kan-
tonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen [KÖREBKV] vom 27. Juni 20127)
soweit darstellbar abzubilden. Die Übereinstimmung mit den
massgeblichen Daten und den Darstellungsnormen der amtlichen
Vermessung ist durch die Nachführungsstelle der amtlichen Ver-
messung bestätigen zu lassen. Eine Beglaubigung im Sinne von
1 Im Situationsplan nach § 3 Abs. 1 lit. a sind bleibende Bau-
ten und Anlagen schwarz, Neu- und Umbauten rot, abzubrechende
Teile gelb darzustellen.31
2 In den Grundrissen, Schnitten und Fassadenzeichnungen sind
Neubauten schwarz darzustellen. Bei Umbauten sind bleibende Bau-
teile schwarz, neue rot und abzubrechende gelb wiederzugeben.
3 Bei Zweckänderungen ist in den Grundrissen die neue Zweck-
bestimmung rot und die ursprüngliche gelb zu unterstreichen.
4 Anstelle oder neben der Schwarz-, Rot- und Gelb-Darstellung in
einem Plan können allenfalls, nach Vereinbarung mit der örtlichen
Baubehörde, separate Pläne mit altem und neuem Zustand eingereicht
werden.
62 1 Je nach Art und Lage des Bauvorhabens sind ferner erfor-
derlich
B. Weitere
Unterlagen
a. Grundbuchauszüge über die vom Baugesuch erfassten Grund-
stücke und Grundstücksteile,
b. Berechnungen über die Ausnützung in Bezug auf Nutzungsziffern
oder eine allfällige andere Beschränkung, nötigenfalls mit plan-
licher Erläuterung,
c. Angaben über die äusseren Materialien und Farben,
d. Plan über die Liegenschaftenentwässerung mit Versickerungs-
flächen und Anlagen zur Nutzung des Regenwassers sowie der
Umgebungsgestaltung als Informationsinhalt,
e. Berechnung der erforderlichen und zulässigen Fahrzeugabstell-
plätze,
f.59 Nachweis der Energiebedarfsdeckung (§ 10 a Energiegesetz vom
19. Juni 19839),
g. Lärmgutachten,
h. Emissionserklärung sowie Pläne und Angaben über Abluftanlagen,
6
Bauverfahrensverordnung (BVV)
i.
j.
k.
l.
700.6
allfällige weitere nach Spezialgesetzen erforderliche Unterlagen,
Umweltverträglichkeitsbericht,
Begründung für allfällige Ausnahmegesuche,
nachbarliche Zustimmungserklärungen in den vom Gesetz vorge-
sehenen Fällen,
m.59 Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuches, wenn
die Gesuchstellenden über das Baugrundstück nicht alleinverfü-
gungsberechtigt sind,
n.28 aktuelle Fotos des Zustands des Baugrundstücks, der unmittel-
baren Umgebung des Bauvorhabens und von bestehenden Bau-
ten und Anlagen,
o.53 Nachweis der Menge des Aushubs gemäss § 2 der Verordnung über
den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung vom 3. Feb-
ruar 20216.
2 Bei Neubauten und Umbauten mit wesentlichen Auswirkungen
auf die Liegenschaftenentwässerung ist der Plan über die Liegenschaf-
tenentwässerung zwingend einzureichen.
59 1 Das Baugesuch und die Gesuchsunterlagen sind elektro- C. Einreichung
nisch im Dateiformat PDF über die Plattform einzureichen.
2 Die Gesuchstellenden oder die für das Projekt Verantwortlichen
reichen das Baugesuch ein. Sie versehen das Gesuch mit
a. einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundes-
gesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich
der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler
Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur)22 oder
b. einer handschriftlich unterzeichneten Eingabequittung, die in Papier-
form bei der örtlichen Baubehörde eingereicht wird.
3 Die Bevollmächtigung oder die Zustimmung Dritter ist mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über
die elektronische Signatur oder mit einer handschriftlichen Unterschrift
zu versehen. Bei handschriftlicher Unterschrift ist die Bevollmächti-
gung oder die Zustimmung einzuscannen und elektronisch imDatei-
format PDF über die Plattform einzureichen.
59 1 Die Akteneinsicht gemäss § 8 des Verwaltungsrechts- D. Akten-
pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)2 erfolgt elektronisch über die einsicht
Plattform.
2 Das Gesuch um Akteneinsicht ist mit einer qualifizierten elektro-
nischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische
Signatur zu versehen.
1. 1. 25-127
7
700.6
IV.43 Zuständigkeiten und Koordination
Bauverfahrensverordnung (BVV)
Ergänzungen
zur Grund-
ordnung
Koordinations-
pflicht
Verantwort-
liche Behörden
Vorprüfung im
Allgemeinen
1 Die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Vorhaben
bedürfen neben oder anstelle der baurechtlichen Bewilligung der ört-
lichen Baubehörde (§ 318 PBG³) der Beurteilung (Bewilligung, Kon-
zession oder Genehmigung) anderer, namentlich kantonaler Stellen.
2 Die besonderen Bestimmungen des Wasser- und Strassenrechts
über das Verfahren und die Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.28
1 Die für die Koordination verantwortliche Stelle sorgt bei Vor-
haben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind, für die ausreichende
formelle und materielle Koordination der Beurteilungen, für wider-
spruchsfreie Entscheide und für einheitliche Rechtsmittelbelehrungen.29
2 Nicht der Koordinationspflicht unterliegen die im Anhang bezeich-
neten Beurteilungen, die für die Zulässigkeit des Vorhabens an sich
nicht erheblich sind. Solche Nebenbewilligungen können ergänzenden
Verfahren vorbehalten werden.24
1 Die für die Koordination verantwortliche Stelle ist
a. im Regelfall die örtliche Baubehörde,
b. bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedür-
fen, die im massgeblichen Verfahren zuständige Behörde,
c.24 bei Vorhaben, die keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde
benötigen, die kantonale Leitstelle.
2 Muss ein Vorhaben durch mehrere kantonale Stellen beurteilt
werden, sorgt die kantonale Leitstelle für die Koordination der kanto-
nalen Verfahren und Entscheide.29
1 Das örtliche Bauamt prüft unverzüglich nach Eingang eines
Baugesuches summarisch, ob die Unterlagen den Anforderungen ent-
sprechen. Es weist offensichtlich mangelhafte Gesuche zurück. Diese
werden nicht an andere Stellen weitergeleitet, und die Vorprüfungs-
frist gemäss § 313 PBG³ beginnt nicht zu laufen.29
2 Das örtliche Bauamt stellt gleichzeitig fest, ob und welche Beurtei-
lungen kantonaler Stellen erforderlich sind, nimmt zum Bauvorhaben
Stellung und leitet das Gesuch mit den Gesuchsunterlagen elektronisch
über die Plattform unverzüglich an die kantonale Leitstelle weiter. Es
verweist auf die massgebenden Ziffern gemäss dem Anhang zu dieser
Verordnung.59
8
Bauverfahrensverordnung (BVV)
700.6
3 Das örtliche Bauamt und die kantonalen Stellen prüfen, ob die
Unterlagen für den Entscheid ausreichen. Falls weitere Unterlagen er-
forderlich sind, teilen die kantonalen Stellen dies unter Orientierung
der kantonalen Leitstelle dem örtlichen Bauamt so rechtzeitig mit, dass
dieses die Gesuchstellenden innert der Frist von drei Wochen seit der
Einreichung des Gesuches gesamthaft zu den nötigen Ergänzungen
auffordern kann. Die nachträglich eingereichten Unterlagen unterlie-
gen erneut der Vorprüfung.24
4 Die Behandlungsfrist gemäss § 319 PBG3 beginnt mit dem Ab-
schluss der Vorprüfung durch sämtliche Stellen, spätestens mit Ablauf
der Vorprüfungsfrist von drei Wochen.24
5 Ausnahmsweise können ergänzende Unterlagen nachträglich ver-
langt werden, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens erforder-
lich und mit den Anforderungen an die öffentliche Auflage (§ 314
PBG³) vereinbar ist.
59 1 Die Leitstelle führt die der Koordination unterliegenden Koordination
Entscheide aller kantonaler Stellen in der Regel in einer einzigen Ver-
fügung zusammen.29
2 Die kantonalen Entscheide werden der örtlichen Baubehörde elek-
tronisch über die Plattform übermittelt. Die Baubehörde eröffnet sie
zusammen mit ihrem eigenen Beschluss.
3 Die baurechtlichen Entscheide sind mit einer qualifizierten elek-
tronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische
Signatur zu versehen.
4 Baurechtliche Entscheide werden elektronisch im Dateiformat PDF
über die Plattform eröffnet.
und Eröffnung
der Entscheide
1. Grundsatz
49 1 Stellt das örtliche Bauamt oder ein kantonales Amt, das 2. Eröffnung
eine Beurteilung vornehmen muss, klare Hindernisse fest, die dem Vor- eines Einzel-
haben entgegenstehen und sich nicht mit Nebenbestimmungen beheben entscheids
lassen, teilt es dies den Gesuchstellenden unverzüglich mit. Es infor-
miert die weiteren Stellen.
2 Das örtliche Bauamt eröffnet vorab den ablehnenden Einzelent-
scheid, wenn die Gesuchstellenden
a. das Gesuch nicht zurückziehen,
b. keine vollständige Behandlung verlangen.
3 Die weiteren Stellen sistieren das Verfahren, bis die Gesuchstel-
lenden die Wiederaufnahme verlangen oder das Gesuch zurückziehen.
1. 1. 25-127
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Bauverfahrensverordnung (BVV)
3. Träger-
wandlung
58 1 Werden in elektronischer Form vorliegende Akten, die
mit einer elektronischen Signatur versehen sind, in physische Akten
gewandelt, prüft die aktenführende Verwaltungsbehörde die elektro-
nische Signatur bezüglich
a. Integrität des Dokuments,
b. Identität der unterzeichnenden Person,
c. Gültigkeit und Qualität der elektronischen Signatur,
d. Datum und Uhrzeit der elektronischen Signatur.
2 Die Verwaltungsbehörde fügt den gewandelten Akten das Ergebnis
der Signaturprüfung aus Abs. 1 bei.
3 Die Bestätigung, dass die gewandelten Akten mit den in elektro-
nischer Form vorliegenden Akten übereinstimmen, ist mit Vorname,
Name und Funktion sowie mit Datum und Unterschrift zu versehen.
Grundsatz
Voraus-
setzungen
1. Untergeord-
nete Bedeutung
V.43 Anzeigeverfahren
1 Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch
welche keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt
werden, wird anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfah-
ren angewendet.24
2 Beim Anzeigeverfahren entfallen die Aussteckung und die öffent-
liche Bekanntmachung. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage.50
3 Die Gesuchstellenden können anstelle des Anzeigeverfahrens die
Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen.
Das Anzeigeverfahren findet namentlich Anwendung auf:55
a. Vordächer,
b.45 Balkone, Nischen, rückspringende und vorspringende Gebäude-
teile,
c. Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbau-
ten,
d. Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und
dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den
bereits bestehenden nicht mehr als 1/20 der betreffenden Dach-
fläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen
und Quartiererhaltungszonen,
e. unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des
Baukubus,
f. die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von
Türen und Fenstern,
10
Bauverfahrensverordnung (BVV)
g.
h.
i.
j.
k.
l.
m.
700.6
das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände,
Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Ände-
rung der Nutzweise,
Einrichtung und Umbau von Heizungen, Erdwärmesonden sowie
Öltanks für das bediente Gebäude, soweit sie nicht meldepflichtig
sind (§ 2 a),
Empfangsantennen, soweit sie bewilligungspflichtig sind (§ 1 lit. i),
offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder,
Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Abs. 1 der Besonderen Bau-
verordnung II vom 26. August 19815, soweit diese bewilligungspflich-
tig sind (§ 1 lit. a),
Reklameeinrichtungen, soweit sie bewilligungspflichtig sind (§ 1
lit. f), ausser in Kernzonen,
n.45 Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als
1,5 m Höhe ab massgebendem Terrain,
0.62 die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 Abs. 1 lit. e
PBG,
p.61 das Fällen von Bäumen, für die eine Erhaltungspflicht gemäss
59 1 Das örtliche Bauamt beurteilt, ob keine zum Rekurs be- 2. Interessen
rechtigenden Interessen Dritter berührt werden und daher auf die Aus- Dritter
steckung und die öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden kann.
2 Das Anzeigeverfahren wird gleichwohl durchgeführt, sofern die
Gesuchstellenden die Zustimmung der offensichtlich zum Rekurs be-
rechtigten Dritten nachweisen.
3 Die Zustimmung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur oder mit einer
handschriftlichen Unterschrift zu versehen. Bei handschriftlicher Unter-
schrift ist die Zustimmung einzuscannen und elektronisch im Datei-
format PDF über die Plattform einzureichen.
4 In Zweifelsfällen wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht,
sobald die aufzulegenden Unterlagen vollständig sind. Werden innert
der Auflagefrist Zustellbegehren gemäss § 315 PBG³ gestellt, findet
das ordentliche Verfahren, andernfalls das Anzeigeverfahren Anwen-
dung. Unverzüglich nach Ablauf der Auflagefrist orientiert das örtliche
Bauamt die Gesuchstellenden und die kantonale Leitstelle entweder
über die Zustellbegehren oder über die Behandlung des Vorhabens im
Anzeigeverfahren. Die Behandlungsfrist von 30 Tagen beginnt in die-
sem Fall am dritten Tag nach Ablauf der Auflagefrist.
1. 1. 25-127
11
700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV)
Unterlagen § 16. 1 Die Unterlagen gemäss §§ 3 und 5 sind soweit einzurei-
und Vorprüfung chen, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.
2 Auf die Vorprüfung ist § 11 Abs. 1 und 2 sinngemäss anzuwenden.
Eingangs- § 17. 1 Wird der Entscheid von der örtlichen Baubehörde nicht
bestätigung sofort getroffen oder ist sie nicht allein zuständig, bestätigt sie den Ein-
gang des Gesuches, sobald die Unterlagen vollständig sind.
2 Mit der Eingangsbestätigung wird den Gesuchstellenden und den
weiteren Stellen das Datum bekannt gegeben, an welchem die Behand-
lungsfrist von 30 Tagen endet.
Abschluss § 18.59 1 Die für den Entscheid zuständigen Stellen können das An-
des Anzeige- zeigeverfahren elektronisch über die Plattform abschliessen mit
verfahrens a. der Mitteilung, dass dem Vorhaben in ihrem Zuständigkeitsbereich
nichts entgegenstehe,
b. einer gleichlautenden Verfügung, in der Nebenbestimmungen so-
wie Behandlungsgebühren festgesetzt werden,
c. der Verfügung, dass die Voraussetzungen für das Anzeigeverfah-
ren nicht erfüllt seien und das Baugesuch aus diesem Grunde in das
ordentliche Verfahren verwiesen werde,
d. der Verfügung, dass die Bewilligung verweigert wird.
2 Auf die Koordination und die Eröffnung der Entscheide ist § 12
sinngemäss anwendbar.
Abgekürzte VI.43 Beschleunigte kantonale Beurteilungen 23
Behandlungs- § 19.29 1 Für die im Anhang zu dieser Verordnung besonders
frist bezeichneten Beurteilungen kantonaler Stellen gilt eine abgekürzte
Behandlungsfrist von 30 Tagen auch für Vorhaben, die keiner Bewil-
ligung der örtlichen Baubehörde bedürfen oder im ordentlichen Ver-
fahren behandelt werden.
2 In diesen Fällen gibt die kantonale Leitstelle den Gesuchstellen-
den und der örtlichen Baubehörde das Datum bekannt, an welchem
die Behandlungsfrist endet.
3 Bei Vorhaben, die einen besonderen Untersuchungsaufwand er-
fordern, kann die zum Entscheid zuständige Stelle innert der Behand-
lungsfrist von 30 Tagen anordnen, dass die kantonale Beurteilung
innert der Fristen für das ordentliche Verfahren erfolgt. Die beantra-
gende Stelle orientiert die kantonale Leitstelle und die örtliche Bau-
behörde bzw., falls diese nicht am Verfahren beteiligt ist, die Gesuch-
stellenden darüber.
12
Bauverfahrensverordnung (BVV)
VII. Elektronische Plattform für Baugesuche 49
700.6
59 1 Die Baudirektion stellt den am Baubewilligungsverfah- Betrieb und
ren Beteiligten eine Applikation für die elektronische Einreichung des Anbindung
Baugesuches (Plattform) zur Verfügung und trägt die Verantwortung
für deren Betrieb.
2 Die Plattform stellt über eine standardisierte Schnittstelle (eCH-
0211) die Anbindung der Bauverwaltungsapplikationen der Gemein-
den, der Geschäftskontrolle des Kantons und anderer im Bewilligungs-
verfahren benötigter Fachapplikationen sicher.
59 1 Die Baudirektion speichert die auf der Plattform erfass- Speicherung
ten und elektronisch eingereichten Baugesuchsdaten auf einem von ihr und Proto-
oder in ihrem Auftrag betriebenen Server.
kollierung
2 Alle Vorgänge auf der Plattform sind unter Angabe des Zeitpunkts
zu protokollieren. Die Protokolle zum jeweiligen Baugesuch sind bis
zur Schlusskontrolle, mindestens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren
nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bewilligungsverfahrens, auf-
zubewahren.
59 1 Die Baudirektion trifft die erforderlichen Massnahmen, Datenschutz
a. die Plattform eine hohe Verfügbarkeit aufweist,
und Informa-
b. kein Datenverlust entsteht,
tionssicherheit
c. die sich auf der Plattform befindenden Daten nicht unrechtmässig
eingesehen, verändert oder gelöscht werden können,
d. bis zur Löschung des Baugesuches auf der Plattform nachvollzogen
werden kann, welche Personen welche Daten zu welchem Zeitpunkt
bearbeitet haben.
2 Wird das Baugesuch archiviert, löscht die Gemeinde die entspre-
chenden Daten auf der Plattform.
VIII.50 Verschiedene Bestimmungen24
1 Als baurechtliche Bewilligungen, deren Datum gemäss Gültigkeits-
59 1 Will die Standortgemeinde bei Betrieben für Schwertrans-
porte (§ 227 PBG³) die Genehmigung des Tiefbauamtes vorbehalten, hat
sie ihm dies rechtzeitig mitzuteilen, damit die Genehmigung zusammen
mit der Bewilligung eröffnet werden kann.
2 Begehrt eine andere Gemeinde die Genehmigung der kommunalen
baurechtlichen Bewilligung durch das Tiefbauamt, hat sie dies bei ihm
unter Orientierung der Standortgemeinde innert der Frist gemäss § 315
PBG³ schriftlich zu verlangen.
Die Bestimmungen über die Vorprüfung von Gesuchsunter-
lagen (§ 313 PBG³) und über die Behandlungsfristen (§ 319 PBG³) gel-
ten auch für Vorentscheidgesuche.
1 Als wesentliche Zwischenstände im Sinne von § 327 PBG
gelten die Erstellung des Schnurgerüsts, die Fertigstellung der Kanali-
sationsgrundleitungen, die Rohbauvollendung, die Bezugsbereitschaft
und die Vollendung der Umgebungsarbeiten.62
2 Die zuständige Baubehörde kann die Meldung weiterer Zwischen-
stände anordnen oder auf Meldungen verzichten, wenn die Umstände
es rechtfertigen.
3 Die Meldungen erfolgen elektronisch über die Plattform.58
59 1 Die Ergebnisse der Baukontrollen sind elektronisch zu
protokollieren.
2 Das Protokoll ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu verse-
hen.
3 Das örtliche Bauamt zieht die weiteren Stellen, die Bewilligungen
zu erteilen hatten, auf ihr Verlangen zu den sie betreffenden Kontrol-
len bei.
IX.50 Inkraftsetzung 24
gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das baurechtliche Ver-
fahren vom 19. April 1978 aufgehoben.
14
Bauverfahrensverordnung (BVV)
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2012
(OS 67, 389)
700.6
Bis zur Betriebsaufnahme des Katasters der öffentlich-rechtlichen
Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster; § 13 KÖREBKV) sind
in den Situationsplänen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a anstelle der im ÖREB-
Kataster erfassten Themen die in der amtlichen Vermessung erfassten
kantonalen Mehranforderungen gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung
über die amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997 soweit darstell-
bar abzubilden.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Januar 2024
(OS 79, 69)
Solange gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom
23. Oktober 2023 des PBG in einer Gemeinde ein baurechtliches Ver-
fahren in Papierform durchgeführt wird, bleiben für dieses Verfahren
die §§ 2 d, 5, 6 a, 11, 12, 15, 18, 23 und 24 in der vor Inkrafttreten der
Änderung geltenden Fassung anwendbar.
1 OS 54, 435.
2 LS 175.2.
3 LS 700.1.
4 LS 700.21.
5 LS 700.22.
6 LS 700.5.
7 LS 704.13.
8 LS 711.11.
9 LS 730.1.
10 SR 211.432.2.
11 SR 700.1.
12 SR 742.101.
13 SR 743.01.
14 SR 748.132.3.
15 SR 814.201.
16 SR 814.318.142.1.
1. 1. 25-127
15
700.6
Bauverfahrensverordnung (BVV)
17 SR 814.41.
18 SR 814.911.
19 SR 814.912.
20 SR 822.11.
21 SR 822.114.
22 SR 943.03.
23 Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000.
24 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000.
25 Fassung gemäss RRB vom 13. September 2000 (OS 56, 306). In Kraft seit 1. Ok-
tober 2000.
26 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2004 (OS 59, 67). In Kraft seit 1. März
2004.
27 Fassung gemäss RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 136). In Kraft seit 1. Juli 2005.
28 Eingefügt durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit 1. Juli 2005.
29 Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit 1. Juli 2005.
30 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 317; ABI 2006, 1062). In Kraft
seit 15. Mai 2006.
31 Fassung gemäss RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 133; AB12009, 550). In Kraft
seit 1. Juli 2009.
32 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 290; ABI2010, 1127). In Kraft
seit 1. Juli 2010.
33 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 596; ABI 2011, 2320). In
Kraft seit 1. November 2011.
34 Eingefügt durch RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 808; ABI 2011, 2502).
In Kraft seit 1. Dezember 2011.
35 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 808; ABI2011, 2502). In
Kraft seit 1. Dezember 2011.
36 Fassung gemäss RRB vom 27. Juni 2012 (OS 67, 389; AB1 2012-07-13). In
Kraft seit 1. November 2012.
37 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 238; AB12013-06-07). In Kraft
seit 1. August 2013.
38 Eingefügt durch RRB vom 18. September 2013 (OS 68, 427; ABI 2013-10-04).
In Kraft seit 1. Januar 2014.
39 Fassung gemäss RRB vom 18. September 2013 (OS 68, 427; ABI 2013-10-04).
In Kraft seit 1. Januar 2014.
40 Eingefügt durch RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABI 2015-05-15). In
Kraft seit 1. November 2015 (ABI 2015-09-25).
41 Fassung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABI 2015-05-15). In
Kraft seit 1. November 2015 (ABI 2015-09-25).
42 Aufgehoben durch RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; AB1 2015-05-15). In
Kraft seit 1. November 2015 (ABI 2015-09-25).
43 Nummerierung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABI 2015-05-
15). In Kraft seit 1. November 2015 (AB1 2015-09-25).
16
Bauverfahrensverordnung (BVV)
700.6
44 Fassung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABI 2015-05-15). In
Kraft seit 1. Juli 2016 (OS 71, 177; ABI 2016-03-18).
45 Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 93; ABI 2016-05-27). In Kraft
seit 1. März 2017.
46 Fassung gemäss RRB vom 4. April 2018 (OS 73, 187; ABI2018-04-20). In Kraft
seit 1. Juni 2018.
47 Fassung gemäss RRB vom 14. März 2018 (OS 73, 183; ABI2018-03-23). In Kraft
seit 1. Juli 2018.
48 Fassung gemäss RRB vom 10. Juli 2019 (OS 74, 504; ABI 2019-07-19). In Kraft
seit 1. Oktober 2019.
49 Eingefügt durch RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 27; ABI 2019-11-29).
In Kraft seit 1. Februar 2020.
50 Fassung gemäss RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 27; AB12019-11-29). In
Kraft seit 1. Februar 2020.
51 Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 27; ABI 2019-11-
29). In Kraft seit 1. Februar 2020.
52 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 653; ABI 2020-12-11). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
53 Eingefügt durch RRB vom 3. Februar 2021 (OS 76, 161; ABI 2021-02-12). In
Kraft seit 1. Juli 2021.
54 Eingefügt durch RRB vom 26. Oktober 2022 (OS 77, 583; ABI 2022-11-04). In
Kraft seit 1. Januar 2023.
55 Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2022 (OS 77, 583; ABI 2022-11-04). In
Kraft seit 1. Januar 2023.
56 Aufgehoben durch RRB vom 26. Oktober 2022 (OS 77, 583; ABI 2022-11-04).
In Kraft seit 1. Januar 2023.
57 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 551; ABI 2023-12-15).
In Kraft seit 1. Januar 2024.
58 Eingefügt durch RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69; AB1 2024-02-09). In
Kraft seit 1. April 2024.
59 Fassung gemäss RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69; ABI 2024-02-09). In
Kraft seit 1. April 2024.
60 Aufgehoben durch RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69; AB1 2024-02-09).
In Kraft seit 1. April 2024.
61 Eingefügt durch RRB vom 25. September 2024 (OS 79, 424; ABI 2024-10-11).
In Kraft seit 1. Dezember 2024.
62 Fassung gemäss RRB vom 25. September 2024 (OS 79, 424; ABI 2024-10-11).
In Kraft seit 1. Dezember 2024.
1. 1. 25-127
17
700.6
Bauverfahrensverordnung (BVV)
Anhang zur Bauverfahrensverordnung24
Erforderliche Beurteilungen durch kantonale Stellen (§§ 7, 8 und 19)32
a. In der nachstehenden Tabelle sind aufgeführt
Spalte 1
die Besonderheiten, bei deren Vorliegen die Erstel-
lung oder Änderung von Bauten und Anlagen neben
oder an Stelle der baurechtlichen Bewilligung der ört-
lichen Baubehörde einer Beurteilung (Bewilligung,
Konzession oder Genehmigung) weiterer, kantonaler
Stellen (§ 318 PBG3; § 7 BVV) bedarf;
Spalte 2:32 die beantragenden Stellen mit folgenden Kurzbezeich-
nungen
AFM52 Amt für Mobilität
(Volkswirtschaftsdirektion)
ALN Amt für Landschaft und Natur
(Baudirektion)
ARE33 Amt für Raumentwicklung (Baudirektion)
AWI57 Amt für Wirtschaft57
(Volkswirtschaftsdirektion)
AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft
GS
(Baudirektion)
Generalsekretariat (Baudirektion)
HBA Hochbauamt (Baudirektion)
TBA
Tiefbauamt (Baudirektion)
Spalte 3
Spalte 4
die zum Entscheid zuständigen Stellen;
(mit * bezeichnet) die Beurteilungen kantonaler Stel-
len, die in der Regel, wenn nicht ausnahmsweise ein
besonders enger Zusammenhang mit der Hauptbewil-
ligung besteht, gemäss § 8 Abs. 2 BVV nicht der for-
mellen Koordination unterliegen und daher in einem
späteren Zeitpunkt Gegenstand einer separaten Be-
willigung bilden können;
Spalte 5
(mit x bezeichnet) die Fälle, in denen für die kanto-
nale Beurteilung die abgekürzte Behandlungsfrist von
30 Tagen gemäss § 19 BVV gilt, soweit nicht die Be-
handlung innert der für das ordentliche Verfahren gel-
tenden Fristen angeordnet wird.
b. Weitere Prüfungen und Bewilligungen aufgrund der Spezialgesetz-
gebung des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.
18
Bauverfahrensverordnung (BVV)
700.6
c.33 Auf die Bewilligung von Reklamen an Strassen ist diese Verord-
nung nur anwendbar, wenn weitere Beurteilungen durch kantonale
Stellen gemäss diesem Anhang erforderlich sind. Andernfalls er-
folgt die Koordination mit der verkehrspolizeilichen Bewilligung
der Kantonspolizei (Nationalstrassen sowie kantonale Autobahnen
und Autostrassen) unmittelbar durch die örtliche Baubehörde. Ge-
suche für Baureklamen an Strassen sind ausschliesslich durch die
Gemeinde bzw. die Kantonspolizei zu prüfen; deren Verfügungen
werden den Gesuchstellenden von diesen Stellen selbst eröffnet.
d.50 Gesuche für Bauvorhaben, die der Prüfung durch die kantonale
Feuerpolizei oder das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz
unterliegen, unterbreitet das örtliche Bauamt diesen Stellen aus-
serhalb des in dieser Verordnung geregelten Verfahrens. Es koor-
diniert die feuerpolizeilichen und die zivilschutzrechtlichen Neben-
bestimmungen mit den übrigen erforderlichen Bewilligungen und
macht sie zum Bestandteil der kommunalen Bewilligung.
1. 1. 25-127
19
700.6
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden
oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)
1. Bauten und Anlagen in besonderer Lage29
1.1 an Staatsstrassen und Nationalstrassen
1.1.1 an bestehenden oder geplanten Staatsstrassen TBA52
und an Routen für Ausnahmetransporte
(ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur)
bezüglich der Übereinstimmung mit den
Vorschriften über die
- Bau- und Niveaulinien;
- planungsrechtliche Baureife, soweit
Verkehrsplanungen (Verkehrsplan und
Bau- und Niveaulinien) fehlen oder
in Änderung stehen;
- Abstände von Strassen;
- Verkehrssicherheit und Sicherheit
des Strassenkörpers allgemein
(Reklamen bedürfen keiner kantonalen
strassenpolizeilichen Beurteilung)
1.1.2 innerhalb von Projektierungszonen oder
Baulinien für Nationalstrassen
1.1.333 mit Beanspruchung von kantonalem
öffentlichem Grund
1.247 ausserhalb der Bauzonen
(raumplanungsrechtliche Bewilligung)
1.2.133 in Landwirtschafts-, Freihalte- und
Reservezonen (unter Vorbehalt
von 1.2.3 und 1.2.4)
1.2.2 im Wald oder im Bereich einer Rodungs-
bewilligung (vor der Festsetzung einer
Nutzungszone)
1.2.330 in Naturschutzgebieten, im Nahbereich von
Ufervegetation und im Bereich von Lebens-
räumen geschützter Pflanzen und Tiere
1.2.444 in Erholungszonen, wenn das Vorhaben
nicht dem Zonenzweck entspricht
1.347 im Wald und im Waldabstandsbereich
(forstrechtliche Bewilligung)
im Wald, innerhalb einer Waldabstandslinie
oder, wo keine festgesetzt ist, innerhalb
eines Waldabstandes von 15 m
1.433 im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten
1.4.1 im Geltungsbereich einer überkommunalen
Schutzanordnung oder im Geltungsbereich
eines überkommunalen Inventars betreffend
1.4.1.1 - Naturschutz (inkl. Bundesinventare der
Hoch- und Flachmoore und der Auengebiete)
Bauverfahrensverordnung (BVV)
Beantragende Zum Entscheid
Stelle
§§
zuständige Stelle 8 19
ТВА 52
(Baupolizei) 32
ТВА 52
ТВА 52
(Baupolizei) 32
ТВА
(Fachstelle)
ARE
(Fachstelle)
ALN
(Fachstelle) 25
ALN
(Fachstelle)
ARE
(Fachstelle)
ALN
(Fachstelle)
ALN25
ARE
1.4.1.2 - Landschaftsschutz im Geltungsbereich
einer überkommunalen Schutzanordnung (Fachstelle)
ARE
20
Bauverfahrensverordnung (BVV)
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden
oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)
1.4.1.3 - Landschaftsschutz im Geltungsbereich
eines überkommunalen Inventars
1.4.1.4 – Ortsbildschutz (ausser in den Städten
Zürich und Winterthur)
1.4.1.5 – Denkmalpflege
1.4.1.6 - Archäologie
1.4.2 im Nahbereich von Ufervegetation und
im Bereich von Lebensräumen geschützter
Pflanzen und Tiere, soweit bekannt
1.5 in Bezug auf Grundwasser
1.5.133 in einer Grundwasserschutzzone, sofern
kein Schutzzonenreglement vorliegt oder
das Schutzzonenreglement eine kantonale
Bewilligung vorschreibt, oder in einem
Grundwasserschutzareal
1.5.241 Nutzung von Grund-, Quell- und Drainage-
wasser (wasserrechtliches Konzessions-
verfahren)
1.5.335 unter dem höchsten Grundwasserspiegel im
Gewässerschutzbereich Au (einschliesslich
diesbezügliche temporäre Grundwasser-
absenkungen)
1.633 in Bezug auf Oberflächengewässer
1.6.135 im Gewässerraum bzw. im Uferstreifen nach
den Übergangsbestimmungen vom 4. Mai
2011 der Gewässerschutzverordnung vom
28. Oktober 199815, auf Grundstücken, die an
Gewässer anstossen oder im Bereich von
Baulinien für Fluss- und Bachkorrektionen
(Um- und Neubauten)
1.6.2 bauliche Veränderung eines Oberflächen-
gewässers (Gewässerbett, Uferböschung,
Vorländer, Dämme)
1.6.3 Nutzung eines Oberflächengewässers
(wasserrechtliches Konzessionsverfahren)
1.6.3.1 - Kraftanlagen, Weiher, Stauhaltungen,
700.6
Beantragende Zum Entscheid
Stelle
zuständige Stelle
§§
8 19
ARE
ARE
X
(Fachstelle)
ARE
ARE
X
(Fachstelle)
ARE
ARE
X
(Fachstelle)
ARE
ARE
(Fachstelle)
ALN
ALN25
X
(Fachstelle) 25
AWEL
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
AWEL
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
AWEL
(Fachstelle)
AWEL/
Baudirektion
AWEL
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
AWEL
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
AWEL
(Fachstelle)
ALN
ALN
(Fachstelle)
Brücken, Stege usw. (räumliche Inanspruch- (Fachstelle)
nahme)
1.6.3.2 - Wärmeentnahmen und -einleitungen
(Kühl- und Heiznutzung), Brauchwasser-
entnahmen (Industrie und Gewerbe)
1.6.3.3 - Nutzung zur Bewässerung
1.6.4 Vorhaben auf Konzessionsland (Zürichsee)
1.6.5 in einem Hochwassergefahrenbereich
1.6.654 Eingriffe in Gewässer, ihre Ufer
oder ihren Wasserhaushalt
1. 1. 25-127
21
700.6
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden
oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)
1.735 in Bezug auf belastete Standorte
1.7.1 in einem Perimeter gemäss Kataster der
belasteten Standorte
1.7.246 auf einem Baugrundstück mit Pflanzen-
beständen von asiatischen Knötericharten
oder Essigbaum gemäss Art. 15 Abs. 3 der
Freisetzungsverordnung vom 10. September
200818
1.840 in Bezug auf Bodeneingriffe ausserhalb der Bau-
zonen
Bodenauftrag, Bodenabtrag oder Bodenverbrauch
(durch Bauten und Anlagen)
1.8.1 auf mehr als 500 m² Fläche
1.8.2 auf mehr als 5000 m² Fläche zusätzlich
Bauverfahrensverordnung (BVV)
Beantragende Zum Entscheid
Stelle §§
zuständige Stelle 8 19
AWEL
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
AWEL
(Fachstelle)
ALN
ALN
(Fachstelle)
ARE
ARE
(Fachstelle)
22
Bauverfahrensverordnung (BVV)
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden
oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)
2.
700.6
Beantragende
Stelle
Zum Entscheid
zuständige Stelle
§§
8 19
Abwasserentsorgung und wassergefährdende Flüssigkeiten 33
2.135 Bauten und Anlagen für die Abwasserentsorgung
und Einleitungen in Oberflächengewässer
2.1.1 Abwasserreinigungsanlagen, Regenbecken,
Regenüberläufe und Pumpwerke
2.1.2 Einleitung von verschmutztem Abwasser
und Niederschlagswasser von industriellen
und gewerblichen Bauten und Anlagen
2.1.3 Nutzung von gereinigtem und ungereinigtem
AWEL
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
AWEL
Abwasser zur Wärmeentnahme und zu Kühl- AWEL
zwecken (Fachstelle)
2.1.4 von nicht verschmutztem Abwasser
2.1.4.1 - mit Rohrleitungen bis Ø 200 mm
bei Industrie- und Gewerbebetrieben
mit sehr umweltrelevanten Prozessen
2.1.4.2 – mit Rohrleitungen grösser als Ø 200 mm
AWEL
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
2.233 Bauten und Anlagen mit Versickerungen
von verschmutztem Abwasser
2.2.1 von nicht verschmutztem Abwasser
aus Industrie und Gewerbebetrieben
mit sehr umweltrelevanten Prozessen,
Versickerungen in einer Grundwasserschutz-
zone, sofern kein Schutzzonenreglement
vorliegt oder das Schutzzonenreglement
eine kantonale Bewilligung vorschreibt,
Versickerungen in einem Grundwasser-
schutzareal sowie in belasteten Standorten
und Altlastenverdachtsflächen
AWEL
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
AWEL
2.333 Bauten und Anlagen mit stetiger Zuleitung von
nicht verschmutztem Abwasser (Fremdwasser)
in eine ARA
2.455 Bauten und Anlagen in Industrie- und Gewerbe-
betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen,
soweit keine Aufgabendelegation nach §§ 3 a
und 3 b der Verordnung über den Gewässerschutz
vom 22. Januar 19758 besteht
AWEL
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
AWEL
2.555 Lagerung und Umschlag von wassergefährdenden
Flüssigkeiten
2.633 Häusliche Abwasserentsorgung mittels einer Klein-
Abwasserreinigungsanlage oder durch Abtransport (Fachstelle)
auf eine zentrale Abwasserreinigungsanlage
AWEL
AWEL
*
*
*
1. 1. 25-127
23
700.6
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden
oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)
3.
3.1
Bauverfahrensverordnung (BVV)
Beantragende
Stelle
Zum Entscheid
zuständige Stelle
§§
8 19
Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Lärmschutz
ortsfeste Anlagen der Industrie, des Gewerbes und
der Landwirtschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 LSV17, die
beim Betrieb Aussenlärm erzeugen, bezüglich ihrer
Übereinstimmung mit den Vorschriften über den
Lärmschutz (ausserhalb der Städte Zürich und
Winterthur)
3.247 Vorhaben in durch ortsfeste Anlagen lärmbelas-
teten Gebieten, wenn trotz Ausschöpfen aller Mass-
nahmen Immissionsgrenzwertüberschreitungen
verbleiben, zur Zustimmung gemäss Art. 31 Abs. 2
LSV17, allenfalls unter Anordnung von weiteren
Massnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 LSV17
3.333 Vorhaben an geplanten (neuen oder wesentlich
geänderten)
National- und Staatsstrassen
Strassen mit überkommunaler Bedeutung
in den Städten Zürich und Winterthur
Eisenbahnanlagen
AWI57
(Fachstelle) 25
AWI57
TBA
(Fachstelle)
TBA
X
TBA
(Fachstelle)
TBA
X
24
Bauverfahrensverordnung (BVV)
700.6
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden
oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)
Beantragende
Stelle
Zum Entscheid
zuständige Stelle
§§
8 19
4. Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Luftreinhaltung
und Energie29
4.148 Stationäre Anlagen gemäss Art. 2 Abs. 1 LRV16 der AWEL
Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft
(ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur)
mit erheblichen Auswirkungen bezüglich ihrer
Übereinstimmung mit den Vorschriften über die
Luftreinhaltung, wie Anlagen folgender Bereiche
– Chemie-, Gummi- und Kunststoffindustrie
– Mineralölindustrie
– Metallverarbeitung
– Entsorgung und Recycling
– Lebensmittelverarbeitung
– Steine und Erden
Darunter fallen nicht Gaststätten, Betriebe der
Holzbearbeitung, farbanwendende Betriebe
und Druckereien.
4.255 Grossfeuerungsanlagen (über 1000 kW
Feuerungswärmeleistung), stationäre Ver-
brennungsmotoren (insbesondere
Blockheizkraftwerke, Notstromaggregate
und Stromgeneratoren), Feststofffeuerungen
mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW
und Anlagen für das Verbrennen von Abfällen
(ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur)
bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den
Vorschriften über die Luftreinhaltung
4.333 Landwirtschaftliche Tierhaltung (ausserhalb der
Städte Zürich und Winterthur)
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
ARE
(Fachstelle
ALN)
ARE
1. 1. 25-127
25
700.6
Bauverfahrensverordnung (BVV)
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden
oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)
Beantragende Zum Entscheid
Stelle
§§
zuständige Stelle 8 19
5. Diverses 41
5.150 Betriebe
5.1.1 Betriebe, die gemäss Art. 7 und 8
des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196420
in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der
Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vom
18. August 199321 dem Plangenehmigungs-
verfahren unterstehen
AWI57
(Fachstelle)
AWI57
5.1.2 Übrige Betriebe, die Arbeitnehmende
beschäftigen
AWI57
(Fachstelle)
AWI57
5.233 Kiesabbau (gewässerschutzrechtliche Bewilligung)
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
5.333 Abfallanlagen
5.3.1 Kompostieranlagen mit einer Behandlungs-
kapazität von mehr als 100 t pro Jahr
5.3.2 andere Abfallanlagen mit einer Behandlungs-
kapazität von mehr als 1000 t pro Jahr
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
AWEL
5.4 Entgegennahme von Sonderabfällen
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
5.537 Erdwärmenutzung
5.5.1 Erdsonden
AWEL
(Fachstelle)
AWEL/
Baudirektion
5.5.2 Wärmekörbe, Erdregister, Energiepfähle
AWEL
(Fachstelle)
AWEL/
Baudirektion
5.633 Sondierbohrungen und Pumpversuche
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
5.756
5.834 Betriebe, die aufgrund des Umgangs mit
gentechnisch veränderten oder pathogenen
Organismen der Einschliessungsverordnung19
unterstehen
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
*
X
5.934 Erstellung von Wasserversorgungsanlagen
5.9.1 Staatsbeitragsberechtigte Wasserversorgungs-
anlagen von regionaler und überregionaler
Bedeutung
5.9.2 Reservoire
5.9.3 Anlagen, die nicht dem Generellen Wasser-
versorgungsprojekt entsprechen
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
(Fachstelle)
AWEL
AWEL
5.1051
5.1156
5.1256
26
Bauverfahrensverordnung (BVV)
Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden
oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)
5.1353 Bauvorhaben, die in einem Gebiet mit Pflicht zum
Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung
gemäss § 3 der Verordnung über den Bahntransport
von Aushub und Gesteinskörnung vom 3. Februar
20216 liegen und bei denen die Menge des gesamthaft
anfallenden Aushubs 25 000 Festkubikmeter
übersteigt.
700.6
Beantragende Zum Entscheid
Stelle
zuständige Stelle
§§
8 19
AWEL
AWEL
(Fachstelle)
6.
Luftverkehr, Eisenbahnen und Seilbahnen
(nicht durch kantonale Leitstelle zu koordinierende Bewilligungen)54
6.154 Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder
überwiegend dem Eisenbahnbetrieb (Nebenanlagen)
dienen, sofern das BAV gestützt auf Art. 18 m Abs. 2
des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195712
anzuhören ist
6.254 Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder
überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen
(Nebenanlagen), innerhalb des Perimeters
für Flugplätze
6.354 Luftfahrtspezifische Infrastrukturbauten
von untergeordneter Bedeutung ausserhalb
von Flugplätzen nach der Aussenlandeverordnung
vom 14. Mai 201414
6.454 Seilbahnen wie Stand- und Luftseilbahnen,
Schräglifte und Skilifte, die im Zusammenhang
mit einem anderen Gesuch stehen und dem
kantonalen Bewilligungsverfahren nach dem
Seilbahngesetz vom 23. Juni 200613 unterstehen,
bezüglich Publikationen und Auflageverfahren,
Aussteckung und Eröffnung der Bewilligung
AFM
AFM/
(BAV)
AFM
AFM/
(BAZL)
AFM
AFM/
(BAZL)
AFM
AFM
1. 1. 25-127
27
Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung
vom 18. November 199210 ist nicht erforderlich.
b.45 Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen
Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe bezogenen
Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen
die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen,
die Art der Baukonstruktion,
die Höhenverhältnisse, namentlich auch die Geschosshöhen,
die Dachaufbauten und Dacheinschnitte,
die Treppen- und Gangbreiten,
die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten Höhen,
die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume,
die Ausrüstungen, wie Heiz- und Feuereinrichtungen, sanitäre
Einrichtungen, Beförderungsanlagen, Klima- und Ventilations-
anlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie baurecht-
lich von Bedeutung sind,
c.45 Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 mit Angaben des mass-
gebenden und gestalteten Terrains, allfälliger Niveaulinien sowie
der auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten,
unterlagen
A. Pläne
I. Art und Inhalt
1. 1. 25-127
5
700.6
Bauverfahrensverordnung (BVV)
II. Gestaltung
d.62 Umgebungsplan im Massstab 1:200 oder 1:100 mit Angaben über
die Höhen des massgebenden und des gestalteten Terrains,
die Gestaltung, die Art der Begrünung, den Versiegelungsgrad
und die Nutzweise des Umschwungs,
die Umgebungsgestaltung beeinflussende Entwässerungsanla-
gen als Informationsinhalt.
2 Bei Neubauten und Umbauten mit wesentlichen Auswirkungen
auf den Gebäudeumschwung ist der Umgebungsplan zwingend ein-
zureichen.
3 Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für die Prüfung des
Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten.
Abs. 1 lit. n PBG besteht.
PBG³ für die Gültigkeitsdauer massgeblich ist, gelten alle Bewil- dauer der Bau-
ligungen und Genehmigungen, die nach dem Planungs- und Baugesetz bewilligungen
Voraussetzung für den Baubeginn sind.
2...60
1. 1. 25-127
13
700.6
Bauverfahrensverordnung (BVV)
Betriebe
mit Schwer-
transporten
Vorentscheide
Meldungen
über die Bau-
ausführung
Baukontrollen
Inkrafttreten