Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.6 BVV CH-ZH

Bauverfahrensverordnung (BVV) (BVV)

35 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (35)

Gesetzestext (35 Artikel)

Keiner baurechtlichen Bewilligung bedürfen in Bauzonen44: Befreiung

a.14 Bauten und Anlagen, deren Gesamthöhe nicht mehr als 2,5 m A. Tatbestände

beträgt und die eine Bodenfläche von höchstens 6 m² überlagern;

sie sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Geltungs-

bereich einer anderen Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder

Denkmalschutzinventars und im Bereich von Verkehrsbaulinien,

b.24 Beseitigen von inneren Trennwänden zwischen Wohnräumen oder

Verändern von Öffnungen in solchen Wänden,

c.24 Baubaracken, Bauinstallationen und Baureklametafeln für eine

bestimmte Baustelle und für die Dauer der Bauausführung,

d. Geländeveränderungen, die nicht im Zusammenhang mit anderen

bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen stehen und weder

1,0 m Höhe noch 500 m² Fläche überschreiten,

e. Mauern und geschlossene Einfriedigungen bis zu einer Höhe von

0,8 m sowie offene Einfriedigungen,

f.44 nicht leuchtende Eigenreklamen auf privatem Grund bis zu einer

Fläche von 12 m² je Betrieb; solche Anlagen sind jedoch bewilli-

gungspflichtig in Kernzonen und im Geltungsbereich einer ande-

ren Schutzanordnung oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutz-

inventars,

g.24 nach aussen nicht in Erscheinung tretende Ausrüstungen bau-

rechtlich untergeordneter Bedeutung, wie Lichtanlagen, Bade-,

Wasch- und Abortanlagen, Wasser- und Elektrizitätsanschlüsse

sowie Fallrohre, Schneefänge und untergeordnete Lüftungsauf-

sätze üblicher Konstruktion,

h. Werk- und Lagerplätze in Industriezonen, soweit sie nicht mehr

als 1/5 der vermarkten Grundstücksfläche belegen,

i.26 Empfangs- und Sendeantennen mit einer gesamten Sendeleistung

(äquivalenten Strahlungsleistung ERP max.) von weniger als 6

Watt, sofern die einzelnen Antennen in keiner Richtung 0,8 m

überschreiten und die Höhe tragender Masten weniger als 1 m

beträgt; solche Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kern-

1. 1. 25-127

1

700.6

Bauverfahrensverordnung (BVV)

B. Tragweite

zonen sowie im Geltungsbereich einer anderen Schutzanordnung

oder eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars,

j.54 steckerfertige Solaranlagen bis zu einer Fläche von 4 m²; solche

Anlagen sind jedoch bewilligungspflichtig in Kernzonen, im Gel-

tungsbereich eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder

im Geltungsbereich einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung,

k.54 nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge

an bestehenden Fahrzeugabstellplätzen.

1 Die Befreiung erstreckt sich auf die Pflicht zur Einreichung

eines Baugesuches sowie zur Aussteckung und zur öffentlichen Be-

kanntmachung des Bauvorhabens.

2 Die Befreiung von der Bewilligungspflicht entbindet nicht von

der Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten.24

A. Tatbestände

II. Meldepflicht40

55 1 Der Meldepflicht unterliegen unter Vorbehalt von Abs. 2

a. Solaranlagen auf Dächern, soweit sie nach Art. 32 a der Raumpla-

nungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)11 genügend angepasst

sind,

b. Solaranlagen an Fassaden in Bauzonen, wenn sie nach dem Stand

der Technik reflexionsarm ausgeführt werden, kompakt angeordnet

sind, parallel zur Fassade verlaufen, nicht über die Fassadenfläche

hinausragen und diese im rechten Winkel um höchstens 20 cm über-

ragen,

c. freistehende Solaranlagen in Bauzonen bis zu einer Fläche von

20 m²,

d. Solaranlagen in Industrie- und Gewerbezonen auf Dächern, auch

wenn sie nicht nach Art. 32 a RPV genügend angepasst sind,

e. Solaranlagen an Fassaden sowie freistehende Solaranlagen in In-

dustrie- und Gewerbezonen,

f. innen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen,

g. aussen aufgestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen, sofern sie ein Volu-

men von 2 m³ nicht überschreiten,

h. Erdwärmesonden-Wärmepumpen, wenn alle neu zu erstellenden

Erdwärmesonden mindestens 2,5 m Grenzabstand aufweisen und

nicht im Bereich von Bau- und Abstandslinien liegen; vorbehalten

bleibt in jedem Fall die gewässerschutzrechtliche Bewilligung,

2

Bauverfahrensverordnung (BVV) 700.6

i. Anschlüsse an ein Fernwärmenetz, wenn dieses die Voraussetzun-

gen gemäss § 47 g der Besonderen Bauverordnung I vom 6. Mai 19814

erfüllt,

j. öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge an beste-

henden Fahrzeugabstellplätzen.

2 Bewilligungspflichtig sind sämtliche Solaranlagen und aussen auf-

gestellte Luft/Wasser-Wärmepumpen in Kernzonen, im Geltungsbereich

eines Ortsbild- oder Denkmalschutzinventars oder im Geltungsbereich

einer denkmalpflegerischen Schutzanordnung.

40 1 Meldepflichtige Bauvorhaben müssen nicht ausgesteckt B. Tragweite

und öffentlich bekannt gemacht werden.

2 Die Meldung entbindet nicht von der Pflicht, die Vorschriften des

materiellen Rechts einzuhalten.

55 1 Mit der Meldung für eine Solaranlage sind folgende Un- C. Einzu-

terlagen einzureichen

a. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetrage-

ner Solaranlage im selben Massstab,

b. Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Dachaufsicht,

c. Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Giebelfassade,

d. Darstellung (Skizze, Plan oder Foto) der Trauffassade mit der Dach-

fläche, auf der die Solaranlage installiert wird,

e. Produktbeschrieb des Herstellers der Solaranlage und Abbildun-

gen der zum Einsatz kommenden Module und Anlagenteile,

f. Orientierungsplan gemäss Brandschutzmerkblatt «Solaranlagen»

der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen,

g. bei Anlagen an der Fassade ein Nachweis der Einhaltung der An-

forderungen der Brandschutzrichtlinien «14-15 Verwendung von

Baustoffen» und «15-15 Brandschutzabstände Tragwerke Brand-

abschnitte» der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen.

2 Mit der Meldung für eine Luft/Wasser-Wärmepumpe sind folgende

Unterlagen einzureichen

a. Gesuch wärmetechnische Anlage,

b. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetragener

Wärmepumpe,

c. Lärmschutznachweis einschliesslich Situationsplan mit vermassten

Abständen der Lärmquelle zum massgebenden Empfangspunkt,

d. technisches Datenblatt der gewählten Wärmepumpe,

1. 1. 25-127

3

700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV)

e. bei aussen aufgestellten Luft/Wasser-Wärmepumpen einfache Skiz-

zen, Fotos oder Pläne der projektierten Anlage.

3 Mit der Meldung für eine Erdwärmesonden-Wärmepumpe sind

folgende Unterlagen einzureichen

a. Gesuch wärmetechnische Anlage,

b. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetragener

Wärmepumpe und den Standorten der Erdwärmesonden,

c. Gesuch um Erteilung der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung für

eine Erdwärmesonden-Wärmepumpenanlage.

4 Mit der Meldung für einen Anschluss an ein Fernwärmenetz sind

folgende Unterlagen einzureichen

a. Gesuch wärmetechnische Anlage,

b. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetragener

Hauszuleitung.

5 Mit der Meldung für eine Ladestation für Elektrofahrzeuge sind

einzureichen

a. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 mit rot eingetragener

Ladestation,

b. einfache Skizzen, Fotos oder Pläne der projektierten Anlage,

c. Produktbeschrieb des Herstellers der Ladestation.

D. Einreichung

59 1 Die Meldung ist zusammen mit den Unterlagen spätes-

tens 30 Tage vor Baubeginn elektronisch über die Plattform gemäss

§§ 19 a–19 c im Dateiformat PDF bei der örtlichen Baubehörde einzu-

reichen.

2 Das örtliche Bauamt bestätigt den Eingang der Meldung und gibt

bekannt, wann die Behandlungsfrist abläuft.

3 Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage. Das örtliche Bauamt kann

die Frist bei Vorhaben mit erhöhtem Behandlungsaufwand verlängern.

4 Das örtliche Bauamt kann ein Bewilligungsverfahren anordnen, um

öffentliche Interessen zu wahren oder Rechte Dritter zu schützen.

5 Die Gesuchstellenden können anstelle des Meldeverfahrens die

Durchführung eines ordentlichen Verfahrens verlangen.

E. Baufreigabe

58 Muss ein Bewilligungsverfahren durchgeführt werden, teilt

die örtliche Baubehörde dies innert 30 Tagen nach Einreichung der Mel-

dung elektronisch über die Plattform mit. Andernfalls darf das Projekt

ausgeführt werden.

4

Bauverfahrensverordnung (BVV)

700.6

III.43 Baugesuch

1 Mit dem Baugesuch sind in der Regel folgende Pläne ein- Gesuchs-

zureichen

a.36 Situationsplan in Form eines aktuellen Katasterplans gemäss amt-

licher Vermessung oder eines anderen Plans gleichen Inhalts und

gleicher Darstellung. Der Situationsplan gibt Aufschluss über die

Stellung und die Abstände der projektierten Bauten und Anlagen

zu den Grundstücksgrenzen und den benachbarten Bauten und

Anlagen. Ferner sind darin die im Kataster der öffentlich-recht-

lichen Eigentumsbeschränkungen erfassten Themen (§ 2 Kan-

tonale Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen

Eigentumsbeschränkungen [KÖREBKV] vom 27. Juni 20127)

soweit darstellbar abzubilden. Die Übereinstimmung mit den

massgeblichen Daten und den Darstellungsnormen der amtlichen

Vermessung ist durch die Nachführungsstelle der amtlichen Ver-

messung bestätigen zu lassen. Eine Beglaubigung im Sinne von

1 Im Situationsplan nach § 3 Abs. 1 lit. a sind bleibende Bau-

ten und Anlagen schwarz, Neu- und Umbauten rot, abzubrechende

Teile gelb darzustellen.31

2 In den Grundrissen, Schnitten und Fassadenzeichnungen sind

Neubauten schwarz darzustellen. Bei Umbauten sind bleibende Bau-

teile schwarz, neue rot und abzubrechende gelb wiederzugeben.

3 Bei Zweckänderungen ist in den Grundrissen die neue Zweck-

bestimmung rot und die ursprüngliche gelb zu unterstreichen.

4 Anstelle oder neben der Schwarz-, Rot- und Gelb-Darstellung in

einem Plan können allenfalls, nach Vereinbarung mit der örtlichen

Baubehörde, separate Pläne mit altem und neuem Zustand eingereicht

werden.

62 1 Je nach Art und Lage des Bauvorhabens sind ferner erfor-

derlich

B. Weitere

Unterlagen

a. Grundbuchauszüge über die vom Baugesuch erfassten Grund-

stücke und Grundstücksteile,

b. Berechnungen über die Ausnützung in Bezug auf Nutzungsziffern

oder eine allfällige andere Beschränkung, nötigenfalls mit plan-

licher Erläuterung,

c. Angaben über die äusseren Materialien und Farben,

d. Plan über die Liegenschaftenentwässerung mit Versickerungs-

flächen und Anlagen zur Nutzung des Regenwassers sowie der

Umgebungsgestaltung als Informationsinhalt,

e. Berechnung der erforderlichen und zulässigen Fahrzeugabstell-

plätze,

f.59 Nachweis der Energiebedarfsdeckung (§ 10 a Energiegesetz vom

19. Juni 19839),

g. Lärmgutachten,

h. Emissionserklärung sowie Pläne und Angaben über Abluftanlagen,

6

Bauverfahrensverordnung (BVV)

i.

j.

k.

l.

700.6

allfällige weitere nach Spezialgesetzen erforderliche Unterlagen,

Umweltverträglichkeitsbericht,

Begründung für allfällige Ausnahmegesuche,

nachbarliche Zustimmungserklärungen in den vom Gesetz vorge-

sehenen Fällen,

m.59 Nachweis der Berechtigung zur Einreichung des Baugesuches, wenn

die Gesuchstellenden über das Baugrundstück nicht alleinverfü-

gungsberechtigt sind,

n.28 aktuelle Fotos des Zustands des Baugrundstücks, der unmittel-

baren Umgebung des Bauvorhabens und von bestehenden Bau-

ten und Anlagen,

o.53 Nachweis der Menge des Aushubs gemäss § 2 der Verordnung über

den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung vom 3. Feb-

ruar 20216.

2 Bei Neubauten und Umbauten mit wesentlichen Auswirkungen

auf die Liegenschaftenentwässerung ist der Plan über die Liegenschaf-

tenentwässerung zwingend einzureichen.

59 1 Das Baugesuch und die Gesuchsunterlagen sind elektro- C. Einreichung

nisch im Dateiformat PDF über die Plattform einzureichen.

2 Die Gesuchstellenden oder die für das Projekt Verantwortlichen

reichen das Baugesuch ein. Sie versehen das Gesuch mit

a. einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundes-

gesetz vom 18. März 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich

der elektronischen Signatur und anderer Anwendungen digitaler

Zertifikate (Bundesgesetz über die elektronische Signatur)22 oder

b. einer handschriftlich unterzeichneten Eingabequittung, die in Papier-

form bei der örtlichen Baubehörde eingereicht wird.

3 Die Bevollmächtigung oder die Zustimmung Dritter ist mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über

die elektronische Signatur oder mit einer handschriftlichen Unterschrift

zu versehen. Bei handschriftlicher Unterschrift ist die Bevollmächti-

gung oder die Zustimmung einzuscannen und elektronisch imDatei-

format PDF über die Plattform einzureichen.

59 1 Die Akteneinsicht gemäss § 8 des Verwaltungsrechts- D. Akten-

pflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)2 erfolgt elektronisch über die einsicht

Plattform.

2 Das Gesuch um Akteneinsicht ist mit einer qualifizierten elektro-

nischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische

Signatur zu versehen.

1. 1. 25-127

7

700.6

IV.43 Zuständigkeiten und Koordination

Bauverfahrensverordnung (BVV)

Ergänzungen

zur Grund-

ordnung

Koordinations-

pflicht

Verantwort-

liche Behörden

Vorprüfung im

Allgemeinen

1 Die im Anhang zu dieser Verordnung genannten Vorhaben

bedürfen neben oder anstelle der baurechtlichen Bewilligung der ört-

lichen Baubehörde (§ 318 PBG³) der Beurteilung (Bewilligung, Kon-

zession oder Genehmigung) anderer, namentlich kantonaler Stellen.

2 Die besonderen Bestimmungen des Wasser- und Strassenrechts

über das Verfahren und die Zuständigkeiten bleiben vorbehalten.28

1 Die für die Koordination verantwortliche Stelle sorgt bei Vor-

haben, die durch mehrere Stellen zu prüfen sind, für die ausreichende

formelle und materielle Koordination der Beurteilungen, für wider-

spruchsfreie Entscheide und für einheitliche Rechtsmittelbelehrungen.29

2 Nicht der Koordinationspflicht unterliegen die im Anhang bezeich-

neten Beurteilungen, die für die Zulässigkeit des Vorhabens an sich

nicht erheblich sind. Solche Nebenbewilligungen können ergänzenden

Verfahren vorbehalten werden.24

1 Die für die Koordination verantwortliche Stelle ist

a. im Regelfall die örtliche Baubehörde,

b. bei Vorhaben, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedür-

fen, die im massgeblichen Verfahren zuständige Behörde,

c.24 bei Vorhaben, die keine Bewilligung der örtlichen Baubehörde

benötigen, die kantonale Leitstelle.

2 Muss ein Vorhaben durch mehrere kantonale Stellen beurteilt

werden, sorgt die kantonale Leitstelle für die Koordination der kanto-

nalen Verfahren und Entscheide.29

1 Das örtliche Bauamt prüft unverzüglich nach Eingang eines

Baugesuches summarisch, ob die Unterlagen den Anforderungen ent-

sprechen. Es weist offensichtlich mangelhafte Gesuche zurück. Diese

werden nicht an andere Stellen weitergeleitet, und die Vorprüfungs-

frist gemäss § 313 PBG³ beginnt nicht zu laufen.29

2 Das örtliche Bauamt stellt gleichzeitig fest, ob und welche Beurtei-

lungen kantonaler Stellen erforderlich sind, nimmt zum Bauvorhaben

Stellung und leitet das Gesuch mit den Gesuchsunterlagen elektronisch

über die Plattform unverzüglich an die kantonale Leitstelle weiter. Es

verweist auf die massgebenden Ziffern gemäss dem Anhang zu dieser

Verordnung.59

8

Bauverfahrensverordnung (BVV)

700.6

3 Das örtliche Bauamt und die kantonalen Stellen prüfen, ob die

Unterlagen für den Entscheid ausreichen. Falls weitere Unterlagen er-

forderlich sind, teilen die kantonalen Stellen dies unter Orientierung

der kantonalen Leitstelle dem örtlichen Bauamt so rechtzeitig mit, dass

dieses die Gesuchstellenden innert der Frist von drei Wochen seit der

Einreichung des Gesuches gesamthaft zu den nötigen Ergänzungen

auffordern kann. Die nachträglich eingereichten Unterlagen unterlie-

gen erneut der Vorprüfung.24

4 Die Behandlungsfrist gemäss § 319 PBG3 beginnt mit dem Ab-

schluss der Vorprüfung durch sämtliche Stellen, spätestens mit Ablauf

der Vorprüfungsfrist von drei Wochen.24

5 Ausnahmsweise können ergänzende Unterlagen nachträglich ver-

langt werden, wenn dies für die Beurteilung des Vorhabens erforder-

lich und mit den Anforderungen an die öffentliche Auflage (§ 314

PBG³) vereinbar ist.

59 1 Die Leitstelle führt die der Koordination unterliegenden Koordination

Entscheide aller kantonaler Stellen in der Regel in einer einzigen Ver-

fügung zusammen.29

2 Die kantonalen Entscheide werden der örtlichen Baubehörde elek-

tronisch über die Plattform übermittelt. Die Baubehörde eröffnet sie

zusammen mit ihrem eigenen Beschluss.

3 Die baurechtlichen Entscheide sind mit einer qualifizierten elek-

tronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische

Signatur zu versehen.

4 Baurechtliche Entscheide werden elektronisch im Dateiformat PDF

über die Plattform eröffnet.

und Eröffnung

der Entscheide

1. Grundsatz

49 1 Stellt das örtliche Bauamt oder ein kantonales Amt, das 2. Eröffnung

eine Beurteilung vornehmen muss, klare Hindernisse fest, die dem Vor- eines Einzel-

haben entgegenstehen und sich nicht mit Nebenbestimmungen beheben entscheids

lassen, teilt es dies den Gesuchstellenden unverzüglich mit. Es infor-

miert die weiteren Stellen.

2 Das örtliche Bauamt eröffnet vorab den ablehnenden Einzelent-

scheid, wenn die Gesuchstellenden

a. das Gesuch nicht zurückziehen,

b. keine vollständige Behandlung verlangen.

3 Die weiteren Stellen sistieren das Verfahren, bis die Gesuchstel-

lenden die Wiederaufnahme verlangen oder das Gesuch zurückziehen.

1. 1. 25-127

9

700.6

Bauverfahrensverordnung (BVV)

3. Träger-

wandlung

58 1 Werden in elektronischer Form vorliegende Akten, die

mit einer elektronischen Signatur versehen sind, in physische Akten

gewandelt, prüft die aktenführende Verwaltungsbehörde die elektro-

nische Signatur bezüglich

a. Integrität des Dokuments,

b. Identität der unterzeichnenden Person,

c. Gültigkeit und Qualität der elektronischen Signatur,

d. Datum und Uhrzeit der elektronischen Signatur.

2 Die Verwaltungsbehörde fügt den gewandelten Akten das Ergebnis

der Signaturprüfung aus Abs. 1 bei.

3 Die Bestätigung, dass die gewandelten Akten mit den in elektro-

nischer Form vorliegenden Akten übereinstimmen, ist mit Vorname,

Name und Funktion sowie mit Datum und Unterschrift zu versehen.

Grundsatz

Voraus-

setzungen

1. Untergeord-

nete Bedeutung

V.43 Anzeigeverfahren

1 Für Bauvorhaben von untergeordneter Bedeutung, durch

welche keine zum Rekurs berechtigenden Interessen Dritter berührt

werden, wird anstelle des ordentlichen Verfahrens das Anzeigeverfah-

ren angewendet.24

2 Beim Anzeigeverfahren entfallen die Aussteckung und die öffent-

liche Bekanntmachung. Die Behandlungsfrist beträgt 30 Tage.50

3 Die Gesuchstellenden können anstelle des Anzeigeverfahrens die

Durchführung des ordentlichen Verfahrens verlangen.

Das Anzeigeverfahren findet namentlich Anwendung auf:55

a. Vordächer,

b.45 Balkone, Nischen, rückspringende und vorspringende Gebäude-

teile,

c. Dachkamine und andere kleinere technisch bedingte Dachaufbau-

ten,

d. Dachflächenfenster, Dachaufbauten, wie Lukarnen, Gauben und

dergleichen, sowie Dacheinschnitte, sofern sie zusammen mit den

bereits bestehenden nicht mehr als 1/20 der betreffenden Dach-

fläche beanspruchen; ausgenommen sind Vorhaben in Kernzonen

und Quartiererhaltungszonen,

e. unwesentliche Verkleinerungen des Gebäudegrundrisses und des

Baukubus,

f. die Veränderung einzelner Fassadenöffnungen, insbesondere von

Türen und Fenstern,

10

Bauverfahrensverordnung (BVV)

g.

h.

i.

j.

k.

l.

m.

700.6

das Verschieben oder Einziehen innerer Trennwände,

Änderungen der Zweckbestimmung einzelner Räume ohne Ände-

rung der Nutzweise,

Einrichtung und Umbau von Heizungen, Erdwärmesonden sowie

Öltanks für das bediente Gebäude, soweit sie nicht meldepflichtig

sind (§ 2 a),

Empfangsantennen, soweit sie bewilligungspflichtig sind (§ 1 lit. i),

offene, nicht gewerbliche Schwimmbäder,

Gartenhäuser und Schöpfe gemäss § 18 Abs. 1 der Besonderen Bau-

verordnung II vom 26. August 19815, soweit diese bewilligungspflich-

tig sind (§ 1 lit. a),

Reklameeinrichtungen, soweit sie bewilligungspflichtig sind (§ 1

lit. f), ausser in Kernzonen,

n.45 Mauern und geschlossene Einfriedigungen von nicht mehr als

1,5 m Höhe ab massgebendem Terrain,

0.62 die Unterteilung von Grundstücken gemäss § 309 Abs. 1 lit. e

PBG,

p.61 das Fällen von Bäumen, für die eine Erhaltungspflicht gemäss

59 1 Das örtliche Bauamt beurteilt, ob keine zum Rekurs be- 2. Interessen

rechtigenden Interessen Dritter berührt werden und daher auf die Aus- Dritter

steckung und die öffentliche Bekanntmachung verzichtet werden kann.

2 Das Anzeigeverfahren wird gleichwohl durchgeführt, sofern die

Gesuchstellenden die Zustimmung der offensichtlich zum Rekurs be-

rechtigten Dritten nachweisen.

3 Die Zustimmung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur

gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur oder mit einer

handschriftlichen Unterschrift zu versehen. Bei handschriftlicher Unter-

schrift ist die Zustimmung einzuscannen und elektronisch im Datei-

format PDF über die Plattform einzureichen.

4 In Zweifelsfällen wird das Vorhaben öffentlich bekannt gemacht,

sobald die aufzulegenden Unterlagen vollständig sind. Werden innert

der Auflagefrist Zustellbegehren gemäss § 315 PBG³ gestellt, findet

das ordentliche Verfahren, andernfalls das Anzeigeverfahren Anwen-

dung. Unverzüglich nach Ablauf der Auflagefrist orientiert das örtliche

Bauamt die Gesuchstellenden und die kantonale Leitstelle entweder

über die Zustellbegehren oder über die Behandlung des Vorhabens im

Anzeigeverfahren. Die Behandlungsfrist von 30 Tagen beginnt in die-

sem Fall am dritten Tag nach Ablauf der Auflagefrist.

1. 1. 25-127

11

700.6 Bauverfahrensverordnung (BVV)

Unterlagen § 16. 1 Die Unterlagen gemäss §§ 3 und 5 sind soweit einzurei-

und Vorprüfung chen, als sie zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind.

2 Auf die Vorprüfung ist § 11 Abs. 1 und 2 sinngemäss anzuwenden.

Eingangs- § 17. 1 Wird der Entscheid von der örtlichen Baubehörde nicht

bestätigung sofort getroffen oder ist sie nicht allein zuständig, bestätigt sie den Ein-

gang des Gesuches, sobald die Unterlagen vollständig sind.

2 Mit der Eingangsbestätigung wird den Gesuchstellenden und den

weiteren Stellen das Datum bekannt gegeben, an welchem die Behand-

lungsfrist von 30 Tagen endet.

Abschluss § 18.59 1 Die für den Entscheid zuständigen Stellen können das An-

des Anzeige- zeigeverfahren elektronisch über die Plattform abschliessen mit

verfahrens a. der Mitteilung, dass dem Vorhaben in ihrem Zuständigkeitsbereich

nichts entgegenstehe,

b. einer gleichlautenden Verfügung, in der Nebenbestimmungen so-

wie Behandlungsgebühren festgesetzt werden,

c. der Verfügung, dass die Voraussetzungen für das Anzeigeverfah-

ren nicht erfüllt seien und das Baugesuch aus diesem Grunde in das

ordentliche Verfahren verwiesen werde,

d. der Verfügung, dass die Bewilligung verweigert wird.

2 Auf die Koordination und die Eröffnung der Entscheide ist § 12

sinngemäss anwendbar.

Abgekürzte VI.43 Beschleunigte kantonale Beurteilungen 23

Behandlungs- § 19.29 1 Für die im Anhang zu dieser Verordnung besonders

frist bezeichneten Beurteilungen kantonaler Stellen gilt eine abgekürzte

Behandlungsfrist von 30 Tagen auch für Vorhaben, die keiner Bewil-

ligung der örtlichen Baubehörde bedürfen oder im ordentlichen Ver-

fahren behandelt werden.

2 In diesen Fällen gibt die kantonale Leitstelle den Gesuchstellen-

den und der örtlichen Baubehörde das Datum bekannt, an welchem

die Behandlungsfrist endet.

3 Bei Vorhaben, die einen besonderen Untersuchungsaufwand er-

fordern, kann die zum Entscheid zuständige Stelle innert der Behand-

lungsfrist von 30 Tagen anordnen, dass die kantonale Beurteilung

innert der Fristen für das ordentliche Verfahren erfolgt. Die beantra-

gende Stelle orientiert die kantonale Leitstelle und die örtliche Bau-

behörde bzw., falls diese nicht am Verfahren beteiligt ist, die Gesuch-

stellenden darüber.

12

Bauverfahrensverordnung (BVV)

VII. Elektronische Plattform für Baugesuche 49

700.6

59 1 Die Baudirektion stellt den am Baubewilligungsverfah- Betrieb und

ren Beteiligten eine Applikation für die elektronische Einreichung des Anbindung

Baugesuches (Plattform) zur Verfügung und trägt die Verantwortung

für deren Betrieb.

2 Die Plattform stellt über eine standardisierte Schnittstelle (eCH-

0211) die Anbindung der Bauverwaltungsapplikationen der Gemein-

den, der Geschäftskontrolle des Kantons und anderer im Bewilligungs-

verfahren benötigter Fachapplikationen sicher.

59 1 Die Baudirektion speichert die auf der Plattform erfass- Speicherung

ten und elektronisch eingereichten Baugesuchsdaten auf einem von ihr und Proto-

oder in ihrem Auftrag betriebenen Server.

kollierung

2 Alle Vorgänge auf der Plattform sind unter Angabe des Zeitpunkts

zu protokollieren. Die Protokolle zum jeweiligen Baugesuch sind bis

zur Schlusskontrolle, mindestens jedoch bis zum Ablauf von drei Jahren

nach dem rechtskräftigen Abschluss des Bewilligungsverfahrens, auf-

zubewahren.

59 1 Die Baudirektion trifft die erforderlichen Massnahmen, Datenschutz

a. die Plattform eine hohe Verfügbarkeit aufweist,

und Informa-

b. kein Datenverlust entsteht,

tionssicherheit

c. die sich auf der Plattform befindenden Daten nicht unrechtmässig

eingesehen, verändert oder gelöscht werden können,

d. bis zur Löschung des Baugesuches auf der Plattform nachvollzogen

werden kann, welche Personen welche Daten zu welchem Zeitpunkt

bearbeitet haben.

2 Wird das Baugesuch archiviert, löscht die Gemeinde die entspre-

chenden Daten auf der Plattform.

VIII.50 Verschiedene Bestimmungen24

1 Als baurechtliche Bewilligungen, deren Datum gemäss Gültigkeits-

59 1 Will die Standortgemeinde bei Betrieben für Schwertrans-

porte (§ 227 PBG³) die Genehmigung des Tiefbauamtes vorbehalten, hat

sie ihm dies rechtzeitig mitzuteilen, damit die Genehmigung zusammen

mit der Bewilligung eröffnet werden kann.

2 Begehrt eine andere Gemeinde die Genehmigung der kommunalen

baurechtlichen Bewilligung durch das Tiefbauamt, hat sie dies bei ihm

unter Orientierung der Standortgemeinde innert der Frist gemäss § 315

PBG³ schriftlich zu verlangen.

Die Bestimmungen über die Vorprüfung von Gesuchsunter-

lagen (§ 313 PBG³) und über die Behandlungsfristen (§ 319 PBG³) gel-

ten auch für Vorentscheidgesuche.

1 Als wesentliche Zwischenstände im Sinne von § 327 PBG

gelten die Erstellung des Schnurgerüsts, die Fertigstellung der Kanali-

sationsgrundleitungen, die Rohbauvollendung, die Bezugsbereitschaft

und die Vollendung der Umgebungsarbeiten.62

2 Die zuständige Baubehörde kann die Meldung weiterer Zwischen-

stände anordnen oder auf Meldungen verzichten, wenn die Umstände

es rechtfertigen.

3 Die Meldungen erfolgen elektronisch über die Plattform.58

59 1 Die Ergebnisse der Baukontrollen sind elektronisch zu

protokollieren.

2 Das Protokoll ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur

gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur zu verse-

hen.

3 Das örtliche Bauamt zieht die weiteren Stellen, die Bewilligungen

zu erteilen hatten, auf ihr Verlangen zu den sie betreffenden Kontrol-

len bei.

IX.50 Inkraftsetzung 24

gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung über das baurechtliche Ver-

fahren vom 19. April 1978 aufgehoben.

14

Bauverfahrensverordnung (BVV)

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 27. Juni 2012

(OS 67, 389)

700.6

Bis zur Betriebsaufnahme des Katasters der öffentlich-rechtlichen

Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster; § 13 KÖREBKV) sind

in den Situationsplänen gemäss § 3 Abs. 1 lit. a anstelle der im ÖREB-

Kataster erfassten Themen die in der amtlichen Vermessung erfassten

kantonalen Mehranforderungen gemäss § 5 Abs. 1 der Verordnung

über die amtliche Vermessung vom 17. Dezember 1997 soweit darstell-

bar abzubilden.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 24. Januar 2024

(OS 79, 69)

Solange gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom

23. Oktober 2023 des PBG in einer Gemeinde ein baurechtliches Ver-

fahren in Papierform durchgeführt wird, bleiben für dieses Verfahren

die §§ 2 d, 5, 6 a, 11, 12, 15, 18, 23 und 24 in der vor Inkrafttreten der

Änderung geltenden Fassung anwendbar.

1 OS 54, 435.

2 LS 175.2.

3 LS 700.1.

4 LS 700.21.

5 LS 700.22.

6 LS 700.5.

7 LS 704.13.

8 LS 711.11.

9 LS 730.1.

10 SR 211.432.2.

11 SR 700.1.

12 SR 742.101.

13 SR 743.01.

14 SR 748.132.3.

15 SR 814.201.

16 SR 814.318.142.1.

1. 1. 25-127

15

700.6

Bauverfahrensverordnung (BVV)

17 SR 814.41.

18 SR 814.911.

19 SR 814.912.

20 SR 822.11.

21 SR 822.114.

22 SR 943.03.

23 Eingefügt durch RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000.

24 Fassung gemäss RRB vom 5. Mai 1999 (OS 55, 238). In Kraft seit 1. Januar 2000.

25 Fassung gemäss RRB vom 13. September 2000 (OS 56, 306). In Kraft seit 1. Ok-

tober 2000.

26 Fassung gemäss RRB vom 11. Februar 2004 (OS 59, 67). In Kraft seit 1. März

2004.

27 Fassung gemäss RRB vom 30. März 2005 (OS 60, 136). In Kraft seit 1. Juli 2005.

28 Eingefügt durch RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit 1. Juli 2005.

29 Fassung gemäss RRB vom 14. Juni 2005 (OS 60, 232). In Kraft seit 1. Juli 2005.

30 Fassung gemäss RRB vom 19. Juli 2006 (OS 61, 317; ABI 2006, 1062). In Kraft

seit 15. Mai 2006.

31 Fassung gemäss RRB vom 31. März 2009 (OS 64, 133; AB12009, 550). In Kraft

seit 1. Juli 2009.

32 Fassung gemäss RRB vom 19. Mai 2010 (OS 65, 290; ABI2010, 1127). In Kraft

seit 1. Juli 2010.

33 Fassung gemäss RRB vom 24. August 2011 (OS 66, 596; ABI 2011, 2320). In

Kraft seit 1. November 2011.

34 Eingefügt durch RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 808; ABI 2011, 2502).

In Kraft seit 1. Dezember 2011.

35 Fassung gemäss RRB vom 6. September 2011 (OS 66, 808; ABI2011, 2502). In

Kraft seit 1. Dezember 2011.

36 Fassung gemäss RRB vom 27. Juni 2012 (OS 67, 389; AB1 2012-07-13). In

Kraft seit 1. November 2012.

37 Fassung gemäss RRB vom 29. Mai 2013 (OS 68, 238; AB12013-06-07). In Kraft

seit 1. August 2013.

38 Eingefügt durch RRB vom 18. September 2013 (OS 68, 427; ABI 2013-10-04).

In Kraft seit 1. Januar 2014.

39 Fassung gemäss RRB vom 18. September 2013 (OS 68, 427; ABI 2013-10-04).

In Kraft seit 1. Januar 2014.

40 Eingefügt durch RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABI 2015-05-15). In

Kraft seit 1. November 2015 (ABI 2015-09-25).

41 Fassung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABI 2015-05-15). In

Kraft seit 1. November 2015 (ABI 2015-09-25).

42 Aufgehoben durch RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; AB1 2015-05-15). In

Kraft seit 1. November 2015 (ABI 2015-09-25).

43 Nummerierung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABI 2015-05-

15). In Kraft seit 1. November 2015 (AB1 2015-09-25).

16

Bauverfahrensverordnung (BVV)

700.6

44 Fassung gemäss RRB vom 29. April 2015 (OS 70, 310; ABI 2015-05-15). In

Kraft seit 1. Juli 2016 (OS 71, 177; ABI 2016-03-18).

45 Fassung gemäss RRB vom 11. Mai 2016 (OS 72, 93; ABI 2016-05-27). In Kraft

seit 1. März 2017.

46 Fassung gemäss RRB vom 4. April 2018 (OS 73, 187; ABI2018-04-20). In Kraft

seit 1. Juni 2018.

47 Fassung gemäss RRB vom 14. März 2018 (OS 73, 183; ABI2018-03-23). In Kraft

seit 1. Juli 2018.

48 Fassung gemäss RRB vom 10. Juli 2019 (OS 74, 504; ABI 2019-07-19). In Kraft

seit 1. Oktober 2019.

49 Eingefügt durch RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 27; ABI 2019-11-29).

In Kraft seit 1. Februar 2020.

50 Fassung gemäss RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 27; AB12019-11-29). In

Kraft seit 1. Februar 2020.

51 Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 27; ABI 2019-11-

29). In Kraft seit 1. Februar 2020.

52 Fassung gemäss RRB vom 2. Dezember 2020 (OS 75, 653; ABI 2020-12-11). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

53 Eingefügt durch RRB vom 3. Februar 2021 (OS 76, 161; ABI 2021-02-12). In

Kraft seit 1. Juli 2021.

54 Eingefügt durch RRB vom 26. Oktober 2022 (OS 77, 583; ABI 2022-11-04). In

Kraft seit 1. Januar 2023.

55 Fassung gemäss RRB vom 26. Oktober 2022 (OS 77, 583; ABI 2022-11-04). In

Kraft seit 1. Januar 2023.

56 Aufgehoben durch RRB vom 26. Oktober 2022 (OS 77, 583; ABI 2022-11-04).

In Kraft seit 1. Januar 2023.

57 Fassung gemäss RRB vom 12. Dezember 2023 (OS 78, 551; ABI 2023-12-15).

In Kraft seit 1. Januar 2024.

58 Eingefügt durch RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69; AB1 2024-02-09). In

Kraft seit 1. April 2024.

59 Fassung gemäss RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69; ABI 2024-02-09). In

Kraft seit 1. April 2024.

60 Aufgehoben durch RRB vom 24. Januar 2024 (OS 79, 69; AB1 2024-02-09).

In Kraft seit 1. April 2024.

61 Eingefügt durch RRB vom 25. September 2024 (OS 79, 424; ABI 2024-10-11).

In Kraft seit 1. Dezember 2024.

62 Fassung gemäss RRB vom 25. September 2024 (OS 79, 424; ABI 2024-10-11).

In Kraft seit 1. Dezember 2024.

1. 1. 25-127

17

700.6

Bauverfahrensverordnung (BVV)

Anhang zur Bauverfahrensverordnung24

Erforderliche Beurteilungen durch kantonale Stellen (§§ 7, 8 und 19)32

a. In der nachstehenden Tabelle sind aufgeführt

Spalte 1

die Besonderheiten, bei deren Vorliegen die Erstel-

lung oder Änderung von Bauten und Anlagen neben

oder an Stelle der baurechtlichen Bewilligung der ört-

lichen Baubehörde einer Beurteilung (Bewilligung,

Konzession oder Genehmigung) weiterer, kantonaler

Stellen (§ 318 PBG3; § 7 BVV) bedarf;

Spalte 2:32 die beantragenden Stellen mit folgenden Kurzbezeich-

nungen

AFM52 Amt für Mobilität

(Volkswirtschaftsdirektion)

ALN Amt für Landschaft und Natur

(Baudirektion)

ARE33 Amt für Raumentwicklung (Baudirektion)

AWI57 Amt für Wirtschaft57

(Volkswirtschaftsdirektion)

AWEL Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft

GS

(Baudirektion)

Generalsekretariat (Baudirektion)

HBA Hochbauamt (Baudirektion)

TBA

Tiefbauamt (Baudirektion)

Spalte 3

Spalte 4

die zum Entscheid zuständigen Stellen;

(mit * bezeichnet) die Beurteilungen kantonaler Stel-

len, die in der Regel, wenn nicht ausnahmsweise ein

besonders enger Zusammenhang mit der Hauptbewil-

ligung besteht, gemäss § 8 Abs. 2 BVV nicht der for-

mellen Koordination unterliegen und daher in einem

späteren Zeitpunkt Gegenstand einer separaten Be-

willigung bilden können;

Spalte 5

(mit x bezeichnet) die Fälle, in denen für die kanto-

nale Beurteilung die abgekürzte Behandlungsfrist von

30 Tagen gemäss § 19 BVV gilt, soweit nicht die Be-

handlung innert der für das ordentliche Verfahren gel-

tenden Fristen angeordnet wird.

b. Weitere Prüfungen und Bewilligungen aufgrund der Spezialgesetz-

gebung des Bundes und des Kantons bleiben vorbehalten.

18

Bauverfahrensverordnung (BVV)

700.6

c.33 Auf die Bewilligung von Reklamen an Strassen ist diese Verord-

nung nur anwendbar, wenn weitere Beurteilungen durch kantonale

Stellen gemäss diesem Anhang erforderlich sind. Andernfalls er-

folgt die Koordination mit der verkehrspolizeilichen Bewilligung

der Kantonspolizei (Nationalstrassen sowie kantonale Autobahnen

und Autostrassen) unmittelbar durch die örtliche Baubehörde. Ge-

suche für Baureklamen an Strassen sind ausschliesslich durch die

Gemeinde bzw. die Kantonspolizei zu prüfen; deren Verfügungen

werden den Gesuchstellenden von diesen Stellen selbst eröffnet.

d.50 Gesuche für Bauvorhaben, die der Prüfung durch die kantonale

Feuerpolizei oder das kantonale Amt für Militär und Zivilschutz

unterliegen, unterbreitet das örtliche Bauamt diesen Stellen aus-

serhalb des in dieser Verordnung geregelten Verfahrens. Es koor-

diniert die feuerpolizeilichen und die zivilschutzrechtlichen Neben-

bestimmungen mit den übrigen erforderlichen Bewilligungen und

macht sie zum Bestandteil der kommunalen Bewilligung.

1. 1. 25-127

19

700.6

Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden

oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)

1. Bauten und Anlagen in besonderer Lage29

1.1 an Staatsstrassen und Nationalstrassen

1.1.1 an bestehenden oder geplanten Staatsstrassen TBA52

und an Routen für Ausnahmetransporte

(ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur)

bezüglich der Übereinstimmung mit den

Vorschriften über die

- Bau- und Niveaulinien;

- planungsrechtliche Baureife, soweit

Verkehrsplanungen (Verkehrsplan und

Bau- und Niveaulinien) fehlen oder

in Änderung stehen;

- Abstände von Strassen;

- Verkehrssicherheit und Sicherheit

des Strassenkörpers allgemein

(Reklamen bedürfen keiner kantonalen

strassenpolizeilichen Beurteilung)

1.1.2 innerhalb von Projektierungszonen oder

Baulinien für Nationalstrassen

1.1.333 mit Beanspruchung von kantonalem

öffentlichem Grund

1.247 ausserhalb der Bauzonen

(raumplanungsrechtliche Bewilligung)

1.2.133 in Landwirtschafts-, Freihalte- und

Reservezonen (unter Vorbehalt

von 1.2.3 und 1.2.4)

1.2.2 im Wald oder im Bereich einer Rodungs-

bewilligung (vor der Festsetzung einer

Nutzungszone)

1.2.330 in Naturschutzgebieten, im Nahbereich von

Ufervegetation und im Bereich von Lebens-

räumen geschützter Pflanzen und Tiere

1.2.444 in Erholungszonen, wenn das Vorhaben

nicht dem Zonenzweck entspricht

1.347 im Wald und im Waldabstandsbereich

(forstrechtliche Bewilligung)

im Wald, innerhalb einer Waldabstandslinie

oder, wo keine festgesetzt ist, innerhalb

eines Waldabstandes von 15 m

1.433 im Bereich von Natur- und Heimatschutzobjekten

1.4.1 im Geltungsbereich einer überkommunalen

Schutzanordnung oder im Geltungsbereich

eines überkommunalen Inventars betreffend

1.4.1.1 - Naturschutz (inkl. Bundesinventare der

Hoch- und Flachmoore und der Auengebiete)

Bauverfahrensverordnung (BVV)

Beantragende Zum Entscheid

Stelle

§§

zuständige Stelle 8 19

ТВА 52

(Baupolizei) 32

ТВА 52

ТВА 52

(Baupolizei) 32

ТВА

(Fachstelle)

ARE

(Fachstelle)

ALN

(Fachstelle) 25

ALN

(Fachstelle)

ARE

(Fachstelle)

ALN

(Fachstelle)

ALN25

ARE

1.4.1.2 - Landschaftsschutz im Geltungsbereich

einer überkommunalen Schutzanordnung (Fachstelle)

ARE

20

Bauverfahrensverordnung (BVV)

Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden

oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)

1.4.1.3 - Landschaftsschutz im Geltungsbereich

eines überkommunalen Inventars

1.4.1.4 – Ortsbildschutz (ausser in den Städten

Zürich und Winterthur)

1.4.1.5 – Denkmalpflege

1.4.1.6 - Archäologie

1.4.2 im Nahbereich von Ufervegetation und

im Bereich von Lebensräumen geschützter

Pflanzen und Tiere, soweit bekannt

1.5 in Bezug auf Grundwasser

1.5.133 in einer Grundwasserschutzzone, sofern

kein Schutzzonenreglement vorliegt oder

das Schutzzonenreglement eine kantonale

Bewilligung vorschreibt, oder in einem

Grundwasserschutzareal

1.5.241 Nutzung von Grund-, Quell- und Drainage-

wasser (wasserrechtliches Konzessions-

verfahren)

1.5.335 unter dem höchsten Grundwasserspiegel im

Gewässerschutzbereich Au (einschliesslich

diesbezügliche temporäre Grundwasser-

absenkungen)

1.633 in Bezug auf Oberflächengewässer

1.6.135 im Gewässerraum bzw. im Uferstreifen nach

den Übergangsbestimmungen vom 4. Mai

2011 der Gewässerschutzverordnung vom

28. Oktober 199815, auf Grundstücken, die an

Gewässer anstossen oder im Bereich von

Baulinien für Fluss- und Bachkorrektionen

(Um- und Neubauten)

1.6.2 bauliche Veränderung eines Oberflächen-

gewässers (Gewässerbett, Uferböschung,

Vorländer, Dämme)

1.6.3 Nutzung eines Oberflächengewässers

(wasserrechtliches Konzessionsverfahren)

1.6.3.1 - Kraftanlagen, Weiher, Stauhaltungen,

700.6

Beantragende Zum Entscheid

Stelle

zuständige Stelle

§§

8 19

ARE

ARE

X

(Fachstelle)

ARE

ARE

X

(Fachstelle)

ARE

ARE

X

(Fachstelle)

ARE

ARE

(Fachstelle)

ALN

ALN25

X

(Fachstelle) 25

AWEL

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

AWEL

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

AWEL

(Fachstelle)

AWEL/

Baudirektion

AWEL

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

AWEL

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

AWEL

(Fachstelle)

ALN

ALN

(Fachstelle)

Brücken, Stege usw. (räumliche Inanspruch- (Fachstelle)

nahme)

1.6.3.2 - Wärmeentnahmen und -einleitungen

(Kühl- und Heiznutzung), Brauchwasser-

entnahmen (Industrie und Gewerbe)

1.6.3.3 - Nutzung zur Bewässerung

1.6.4 Vorhaben auf Konzessionsland (Zürichsee)

1.6.5 in einem Hochwassergefahrenbereich

1.6.654 Eingriffe in Gewässer, ihre Ufer

oder ihren Wasserhaushalt

1. 1. 25-127

21

700.6

Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden

oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)

1.735 in Bezug auf belastete Standorte

1.7.1 in einem Perimeter gemäss Kataster der

belasteten Standorte

1.7.246 auf einem Baugrundstück mit Pflanzen-

beständen von asiatischen Knötericharten

oder Essigbaum gemäss Art. 15 Abs. 3 der

Freisetzungsverordnung vom 10. September

200818

1.840 in Bezug auf Bodeneingriffe ausserhalb der Bau-

zonen

Bodenauftrag, Bodenabtrag oder Bodenverbrauch

(durch Bauten und Anlagen)

1.8.1 auf mehr als 500 m² Fläche

1.8.2 auf mehr als 5000 m² Fläche zusätzlich

Bauverfahrensverordnung (BVV)

Beantragende Zum Entscheid

Stelle §§

zuständige Stelle 8 19

AWEL

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

AWEL

(Fachstelle)

ALN

ALN

(Fachstelle)

ARE

ARE

(Fachstelle)

22

Bauverfahrensverordnung (BVV)

Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden

oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)

2.

700.6

Beantragende

Stelle

Zum Entscheid

zuständige Stelle

§§

8 19

Abwasserentsorgung und wassergefährdende Flüssigkeiten 33

2.135 Bauten und Anlagen für die Abwasserentsorgung

und Einleitungen in Oberflächengewässer

2.1.1 Abwasserreinigungsanlagen, Regenbecken,

Regenüberläufe und Pumpwerke

2.1.2 Einleitung von verschmutztem Abwasser

und Niederschlagswasser von industriellen

und gewerblichen Bauten und Anlagen

2.1.3 Nutzung von gereinigtem und ungereinigtem

AWEL

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

AWEL

Abwasser zur Wärmeentnahme und zu Kühl- AWEL

zwecken (Fachstelle)

2.1.4 von nicht verschmutztem Abwasser

2.1.4.1 - mit Rohrleitungen bis Ø 200 mm

bei Industrie- und Gewerbebetrieben

mit sehr umweltrelevanten Prozessen

2.1.4.2 – mit Rohrleitungen grösser als Ø 200 mm

AWEL

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

2.233 Bauten und Anlagen mit Versickerungen

von verschmutztem Abwasser

2.2.1 von nicht verschmutztem Abwasser

aus Industrie und Gewerbebetrieben

mit sehr umweltrelevanten Prozessen,

Versickerungen in einer Grundwasserschutz-

zone, sofern kein Schutzzonenreglement

vorliegt oder das Schutzzonenreglement

eine kantonale Bewilligung vorschreibt,

Versickerungen in einem Grundwasser-

schutzareal sowie in belasteten Standorten

und Altlastenverdachtsflächen

AWEL

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

AWEL

2.333 Bauten und Anlagen mit stetiger Zuleitung von

nicht verschmutztem Abwasser (Fremdwasser)

in eine ARA

2.455 Bauten und Anlagen in Industrie- und Gewerbe-

betrieben mit sehr umweltrelevanten Prozessen,

soweit keine Aufgabendelegation nach §§ 3 a

und 3 b der Verordnung über den Gewässerschutz

vom 22. Januar 19758 besteht

AWEL

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

AWEL

2.555 Lagerung und Umschlag von wassergefährdenden

Flüssigkeiten

2.633 Häusliche Abwasserentsorgung mittels einer Klein-

Abwasserreinigungsanlage oder durch Abtransport (Fachstelle)

auf eine zentrale Abwasserreinigungsanlage

AWEL

AWEL

*

*

*

1. 1. 25-127

23

700.6

Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden

oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)

3.

3.1

Bauverfahrensverordnung (BVV)

Beantragende

Stelle

Zum Entscheid

zuständige Stelle

§§

8 19

Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Lärmschutz

ortsfeste Anlagen der Industrie, des Gewerbes und

der Landwirtschaft gemäss Art. 2 Abs. 1 LSV17, die

beim Betrieb Aussenlärm erzeugen, bezüglich ihrer

Übereinstimmung mit den Vorschriften über den

Lärmschutz (ausserhalb der Städte Zürich und

Winterthur)

3.247 Vorhaben in durch ortsfeste Anlagen lärmbelas-

teten Gebieten, wenn trotz Ausschöpfen aller Mass-

nahmen Immissionsgrenzwertüberschreitungen

verbleiben, zur Zustimmung gemäss Art. 31 Abs. 2

LSV17, allenfalls unter Anordnung von weiteren

Massnahmen gemäss Art. 31 Abs. 1 LSV17

3.333 Vorhaben an geplanten (neuen oder wesentlich

geänderten)

National- und Staatsstrassen

Strassen mit überkommunaler Bedeutung

in den Städten Zürich und Winterthur

Eisenbahnanlagen

AWI57

(Fachstelle) 25

AWI57

TBA

(Fachstelle)

TBA

X

TBA

(Fachstelle)

TBA

X

24

Bauverfahrensverordnung (BVV)

700.6

Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden

oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)

Beantragende

Stelle

Zum Entscheid

zuständige Stelle

§§

8 19

4. Bauten und Anlagen mit besonderen Problemen hinsichtlich Luftreinhaltung

und Energie29

4.148 Stationäre Anlagen gemäss Art. 2 Abs. 1 LRV16 der AWEL

Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft

(ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur)

mit erheblichen Auswirkungen bezüglich ihrer

Übereinstimmung mit den Vorschriften über die

Luftreinhaltung, wie Anlagen folgender Bereiche

– Chemie-, Gummi- und Kunststoffindustrie

– Mineralölindustrie

– Metallverarbeitung

– Entsorgung und Recycling

– Lebensmittelverarbeitung

– Steine und Erden

Darunter fallen nicht Gaststätten, Betriebe der

Holzbearbeitung, farbanwendende Betriebe

und Druckereien.

4.255 Grossfeuerungsanlagen (über 1000 kW

Feuerungswärmeleistung), stationäre Ver-

brennungsmotoren (insbesondere

Blockheizkraftwerke, Notstromaggregate

und Stromgeneratoren), Feststofffeuerungen

mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW

und Anlagen für das Verbrennen von Abfällen

(ausserhalb der Städte Zürich und Winterthur)

bezüglich ihrer Übereinstimmung mit den

Vorschriften über die Luftreinhaltung

4.333 Landwirtschaftliche Tierhaltung (ausserhalb der

Städte Zürich und Winterthur)

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

ARE

(Fachstelle

ALN)

ARE

1. 1. 25-127

25

700.6

Bauverfahrensverordnung (BVV)

Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden

oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)

Beantragende Zum Entscheid

Stelle

§§

zuständige Stelle 8 19

5. Diverses 41

5.150 Betriebe

5.1.1 Betriebe, die gemäss Art. 7 und 8

des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196420

in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 der

Verordnung 4 zum Arbeitsgesetz vom

18. August 199321 dem Plangenehmigungs-

verfahren unterstehen

AWI57

(Fachstelle)

AWI57

5.1.2 Übrige Betriebe, die Arbeitnehmende

beschäftigen

AWI57

(Fachstelle)

AWI57

5.233 Kiesabbau (gewässerschutzrechtliche Bewilligung)

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

5.333 Abfallanlagen

5.3.1 Kompostieranlagen mit einer Behandlungs-

kapazität von mehr als 100 t pro Jahr

5.3.2 andere Abfallanlagen mit einer Behandlungs-

kapazität von mehr als 1000 t pro Jahr

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

AWEL

5.4 Entgegennahme von Sonderabfällen

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

5.537 Erdwärmenutzung

5.5.1 Erdsonden

AWEL

(Fachstelle)

AWEL/

Baudirektion

5.5.2 Wärmekörbe, Erdregister, Energiepfähle

AWEL

(Fachstelle)

AWEL/

Baudirektion

5.633 Sondierbohrungen und Pumpversuche

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

5.756

5.834 Betriebe, die aufgrund des Umgangs mit

gentechnisch veränderten oder pathogenen

Organismen der Einschliessungsverordnung19

unterstehen

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

*

X

5.934 Erstellung von Wasserversorgungsanlagen

5.9.1 Staatsbeitragsberechtigte Wasserversorgungs-

anlagen von regionaler und überregionaler

Bedeutung

5.9.2 Reservoire

5.9.3 Anlagen, die nicht dem Generellen Wasser-

versorgungsprojekt entsprechen

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

(Fachstelle)

AWEL

AWEL

5.1051

5.1156

5.1256

26

Bauverfahrensverordnung (BVV)

Besonderheiten des Vorhabens (der zu erstellenden

oder von der Änderung betroffenen Baute oder Anlage)

5.1353 Bauvorhaben, die in einem Gebiet mit Pflicht zum

Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung

gemäss § 3 der Verordnung über den Bahntransport

von Aushub und Gesteinskörnung vom 3. Februar

20216 liegen und bei denen die Menge des gesamthaft

anfallenden Aushubs 25 000 Festkubikmeter

übersteigt.

700.6

Beantragende Zum Entscheid

Stelle

zuständige Stelle

§§

8 19

AWEL

AWEL

(Fachstelle)

6.

Luftverkehr, Eisenbahnen und Seilbahnen

(nicht durch kantonale Leitstelle zu koordinierende Bewilligungen)54

6.154 Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder

überwiegend dem Eisenbahnbetrieb (Nebenanlagen)

dienen, sofern das BAV gestützt auf Art. 18 m Abs. 2

des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 195712

anzuhören ist

6.254 Bauten und Anlagen, die nicht ganz oder

überwiegend dem Flugplatzbetrieb dienen

(Nebenanlagen), innerhalb des Perimeters

für Flugplätze

6.354 Luftfahrtspezifische Infrastrukturbauten

von untergeordneter Bedeutung ausserhalb

von Flugplätzen nach der Aussenlandeverordnung

vom 14. Mai 201414

6.454 Seilbahnen wie Stand- und Luftseilbahnen,

Schräglifte und Skilifte, die im Zusammenhang

mit einem anderen Gesuch stehen und dem

kantonalen Bewilligungsverfahren nach dem

Seilbahngesetz vom 23. Juni 200613 unterstehen,

bezüglich Publikationen und Auflageverfahren,

Aussteckung und Eröffnung der Bewilligung

AFM

AFM/

(BAV)

AFM

AFM/

(BAZL)

AFM

AFM/

(BAZL)

AFM

AFM

1. 1. 25-127

27

Abs. 1 der Verordnung über die amtliche Vermessung

vom 18. November 199210 ist nicht erforderlich.

b.45 Grundrisse aller Geschosse sowie die baurechtlich wesentlichen

Schnitte im Massstab 1:100 mit auf die Meereshöhe bezogenen

Höhenkoten, wobei eingetragen sein müssen

die Mauern und Wände samt Öffnungen und Türen,

die Art der Baukonstruktion,

die Höhenverhältnisse, namentlich auch die Geschosshöhen,

die Dachaufbauten und Dacheinschnitte,

die Treppen- und Gangbreiten,

die Boden- und Fensterflächen sowie die lichten Höhen,

die Nutzweise und die Zweckbestimmung der Räume,

die Ausrüstungen, wie Heiz- und Feuereinrichtungen, sanitäre

Einrichtungen, Beförderungsanlagen, Klima- und Ventilations-

anlagen sowie Feuerschutzeinrichtungen, soweit sie baurecht-

lich von Bedeutung sind,

c.45 Fassadenzeichnungen im Massstab 1:100 mit Angaben des mass-

gebenden und gestalteten Terrains, allfälliger Niveaulinien sowie

der auf die Meereshöhe bezogenen Höhenkoten,

unterlagen

A. Pläne

I. Art und Inhalt

1. 1. 25-127

5

700.6

Bauverfahrensverordnung (BVV)

II. Gestaltung

d.62 Umgebungsplan im Massstab 1:200 oder 1:100 mit Angaben über

die Höhen des massgebenden und des gestalteten Terrains,

die Gestaltung, die Art der Begrünung, den Versiegelungsgrad

und die Nutzweise des Umschwungs,

die Umgebungsgestaltung beeinflussende Entwässerungsanla-

gen als Informationsinhalt.

2 Bei Neubauten und Umbauten mit wesentlichen Auswirkungen

auf den Gebäudeumschwung ist der Umgebungsplan zwingend ein-

zureichen.

3 Die Pläne müssen auch die allfällig weiteren für die Prüfung des

Bauvorhabens nötigen Angaben enthalten.

PBG³ für die Gültigkeitsdauer massgeblich ist, gelten alle Bewil- dauer der Bau-

ligungen und Genehmigungen, die nach dem Planungs- und Baugesetz bewilligungen

Voraussetzung für den Baubeginn sind.

2...60

1. 1. 25-127

13

700.6

Bauverfahrensverordnung (BVV)

Betriebe

mit Schwer-

transporten

Vorentscheide

Meldungen

über die Bau-

ausführung

Baukontrollen

Inkrafttreten

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →