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700.5 BTVOTFRTSA CH-ZH

Art. 5 : Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV)

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Art. 5

1 Besteht eine Pflicht zum Bahntransport, erarbeitet die Bau-

herrin oder der Bauherr vor der Baufreigabe ein Transportkonzept und

unterbreitet es dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

zur Genehmigung.

2 Das Transportkonzept enthält folgende Angaben

a. Menge Aushub,

b. Menge Gesteinskörnung,

c. Transportwege für Aushub und Gesteinskörnung.

3 Das AWEL legt mit der Genehmigung insbesondere die für die

Überprüfung erforderlichen Meldepflichten fest.

4 Die Genehmigung des Transportkonzepts ist Voraussetzung für

die Baufreigabe.

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