700.5
BTVOTFRTSA
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV)
Art. 5
1 Besteht eine Pflicht zum Bahntransport, erarbeitet die Bau-
herrin oder der Bauherr vor der Baufreigabe ein Transportkonzept und
unterbreitet es dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
zur Genehmigung.
2 Das Transportkonzept enthält folgende Angaben
a. Menge Aushub,
b. Menge Gesteinskörnung,
c. Transportwege für Aushub und Gesteinskörnung.
3 Das AWEL legt mit der Genehmigung insbesondere die für die
Überprüfung erforderlichen Meldepflichten fest.
4 Die Genehmigung des Transportkonzepts ist Voraussetzung für
die Baufreigabe.