700.5
BTVOTFRTSA
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV)
Art. 4
1 Die Pflicht zum Bahntransport besteht für folgende Mengen
a. 80% des Aushubs und
b. 60% der Gesteinskörnung.
2 Für die Umrechnung des Aushub- und Gesteinskörnungsvolumens
in Gewichtsangaben gilt ein Umrechnungsfaktor von zwei Tonnen pro
Festkubikmeter.
3 Die Pflicht zum Bahntransport ist erfüllt, wenn ein erheblicher Teil
der Transportstrecke, einschliesslich der Strecke zu einem Zwischen-
lager, Beton- oder Belagswerk, mit der Bahn oder mit dem Schiff zu-
rückgelegt wird. Der Transport von verschmutztem Aushub auf der
Strasse zu Aushubaufbereitungsanlagen im nahen Umfeld zwecks Ver-
wertung erfüllt die Pflicht zum Bahntransport ebenfalls.