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700.5 BTVOTFRTSA CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV)

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Art. 4

1 Die Pflicht zum Bahntransport besteht für folgende Mengen

a. 80% des Aushubs und

b. 60% der Gesteinskörnung.

2 Für die Umrechnung des Aushub- und Gesteinskörnungsvolumens

in Gewichtsangaben gilt ein Umrechnungsfaktor von zwei Tonnen pro

Festkubikmeter.

3 Die Pflicht zum Bahntransport ist erfüllt, wenn ein erheblicher Teil

der Transportstrecke, einschliesslich der Strecke zu einem Zwischen-

lager, Beton- oder Belagswerk, mit der Bahn oder mit dem Schiff zu-

rückgelegt wird. Der Transport von verschmutztem Aushub auf der

Strasse zu Aushubaufbereitungsanlagen im nahen Umfeld zwecks Ver-

wertung erfüllt die Pflicht zum Bahntransport ebenfalls.

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