700.5
BTVOTFRTSA
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV)
Art. 2
1 Eine grosse Menge gemäss § 232 a PBG liegt vor, wenn bei Grosse Menge
einem Bauvorhaben der Aushub mehr als 25000 Festkubikmeter be-
trägt.
2 Die Mengen des Aushubs von räumlich, funktional und zeitlich
eng zusammenhängenden Bauvorhaben werden zusammengerechnet.