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Art. 2 : Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV)

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Art. 2

1 Eine grosse Menge gemäss § 232 a PBG liegt vor, wenn bei Grosse Menge

einem Bauvorhaben der Aushub mehr als 25000 Festkubikmeter be-

trägt.

2 Die Mengen des Aushubs von räumlich, funktional und zeitlich

eng zusammenhängenden Bauvorhaben werden zusammengerechnet.

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