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700.5 BTVOTFRTSA CH-ZH

Art. 1 : Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV)

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Art. 1

In dieser Verordnung bedeuten

a. Aushub: das gesamte Material aus der Baugrube eines Bauvorha-

bens unter Ausschluss

1. des Ober- und Unterbodens,

2. von Rückbaustoffen,

3. des Aushubs, der auf der Baustelle oder auf benachbarten

Grundstücken zwischengelagert und vor Ort verwertet wird,

b. Gesteinskörnung: das Material aus primären oder sekundären Ge-

steinskörnern in reiner Form oder als Bestandteil von Mischungen

unter Ausschluss

1. der Gesteinskörnung aus Aushub des Bauvorhabens oder von

benachbarten Bauvorhaben,

2. der Gesteinskörnung aus Rückbaumaterial des Bauvorhabens

oder von benachbarten Bauvorhaben.

Begriffe

Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV) Art. 2 →

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