Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.5 BTVOTFRTSA CH-ZH

Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV) (BTV)

8 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (8)

Gesetzestext (8 Artikel)

In dieser Verordnung bedeuten

a. Aushub: das gesamte Material aus der Baugrube eines Bauvorha-

bens unter Ausschluss

1. des Ober- und Unterbodens,

2. von Rückbaustoffen,

3. des Aushubs, der auf der Baustelle oder auf benachbarten

Grundstücken zwischengelagert und vor Ort verwertet wird,

b. Gesteinskörnung: das Material aus primären oder sekundären Ge-

steinskörnern in reiner Form oder als Bestandteil von Mischungen

unter Ausschluss

1. der Gesteinskörnung aus Aushub des Bauvorhabens oder von

benachbarten Bauvorhaben,

2. der Gesteinskörnung aus Rückbaumaterial des Bauvorhabens

oder von benachbarten Bauvorhaben.

Begriffe

1 Eine grosse Menge gemäss § 232 a PBG liegt vor, wenn bei Grosse Menge

einem Bauvorhaben der Aushub mehr als 25000 Festkubikmeter be-

trägt.

2 Die Mengen des Aushubs von räumlich, funktional und zeitlich

eng zusammenhängenden Bauvorhaben werden zusammengerechnet.

In folgenden Gebieten gilt die Pflicht zum Bahntransport

a. Bezirke Affoltern, Dietikon, Hinwil, Horgen, Meilen, Pfäffikon,

Uster, Winterthur und Zürich,

b. Gemeinden Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon,

Regensdorf, Rümlang und Wallisellen.

Gebiete mit

Pflicht zum

Bahntransport

1.7.21-113

1

700.5 Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV)

Umfang der

Pflicht zum

Bahntransport

Transport-

konzept

Ausnahme

Ersatzabgabe

1 Die Pflicht zum Bahntransport besteht für folgende Mengen

a. 80% des Aushubs und

b. 60% der Gesteinskörnung.

2 Für die Umrechnung des Aushub- und Gesteinskörnungsvolumens

in Gewichtsangaben gilt ein Umrechnungsfaktor von zwei Tonnen pro

Festkubikmeter.

3 Die Pflicht zum Bahntransport ist erfüllt, wenn ein erheblicher Teil

der Transportstrecke, einschliesslich der Strecke zu einem Zwischen-

lager, Beton- oder Belagswerk, mit der Bahn oder mit dem Schiff zu-

rückgelegt wird. Der Transport von verschmutztem Aushub auf der

Strasse zu Aushubaufbereitungsanlagen im nahen Umfeld zwecks Ver-

wertung erfüllt die Pflicht zum Bahntransport ebenfalls.

1 Besteht eine Pflicht zum Bahntransport, erarbeitet die Bau-

herrin oder der Bauherr vor der Baufreigabe ein Transportkonzept und

unterbreitet es dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)

zur Genehmigung.

2 Das Transportkonzept enthält folgende Angaben

a. Menge Aushub,

b. Menge Gesteinskörnung,

c. Transportwege für Aushub und Gesteinskörnung.

3 Das AWEL legt mit der Genehmigung insbesondere die für die

Überprüfung erforderlichen Meldepflichten fest.

4 Die Genehmigung des Transportkonzepts ist Voraussetzung für

die Baufreigabe.

Das AWEL kann eine Ausnahme von der Bahntransport-

pflicht bewilligen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nachweist,

dass innerhalb eines zumutbaren Zeitraums trotz rechtzeitiger Bestel-

lung keine oder ungenügende Bahntransportkapazitäten verfügbar sind.

pro Tonne Aushub und Gesteinskörnung.

2 Die Bauherrin oder der Bauherr schuldet die Ersatzabgabe

a. wenn die Pflicht zum Bahntransport nicht oder nicht im erforder-

lichen Mass erfüllt wurde,

b. wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Menge gemäss § 2 über-

schritten wurde,

c. in den Fällen von § 6.

3 Das AWEL erhebt die Ersatzabgabe.

2

Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV)

700.5

lung der Pflicht zum Bahntransport nach.

Pflichterfüllung

1 OS 76, 158; Begründung siehe ABI 2021-02-12.

2 Inkrafttreten: 1. Juli 2021.

3 LS 700.1.

1.7.21-113

3

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →