Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV) (BTV)
Inhaltsübersicht (8)
Gesetzestext (8 Artikel)
In dieser Verordnung bedeuten
a. Aushub: das gesamte Material aus der Baugrube eines Bauvorha-
bens unter Ausschluss
1. des Ober- und Unterbodens,
2. von Rückbaustoffen,
3. des Aushubs, der auf der Baustelle oder auf benachbarten
Grundstücken zwischengelagert und vor Ort verwertet wird,
b. Gesteinskörnung: das Material aus primären oder sekundären Ge-
steinskörnern in reiner Form oder als Bestandteil von Mischungen
unter Ausschluss
1. der Gesteinskörnung aus Aushub des Bauvorhabens oder von
benachbarten Bauvorhaben,
2. der Gesteinskörnung aus Rückbaumaterial des Bauvorhabens
oder von benachbarten Bauvorhaben.
Begriffe
1 Eine grosse Menge gemäss § 232 a PBG liegt vor, wenn bei Grosse Menge
einem Bauvorhaben der Aushub mehr als 25000 Festkubikmeter be-
trägt.
2 Die Mengen des Aushubs von räumlich, funktional und zeitlich
eng zusammenhängenden Bauvorhaben werden zusammengerechnet.
In folgenden Gebieten gilt die Pflicht zum Bahntransport
a. Bezirke Affoltern, Dietikon, Hinwil, Horgen, Meilen, Pfäffikon,
Uster, Winterthur und Zürich,
b. Gemeinden Bassersdorf, Dietlikon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon,
Regensdorf, Rümlang und Wallisellen.
Gebiete mit
Pflicht zum
Bahntransport
1.7.21-113
1
700.5 Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV)
Umfang der
Pflicht zum
Bahntransport
Transport-
konzept
Ausnahme
Ersatzabgabe
1 Die Pflicht zum Bahntransport besteht für folgende Mengen
a. 80% des Aushubs und
b. 60% der Gesteinskörnung.
2 Für die Umrechnung des Aushub- und Gesteinskörnungsvolumens
in Gewichtsangaben gilt ein Umrechnungsfaktor von zwei Tonnen pro
Festkubikmeter.
3 Die Pflicht zum Bahntransport ist erfüllt, wenn ein erheblicher Teil
der Transportstrecke, einschliesslich der Strecke zu einem Zwischen-
lager, Beton- oder Belagswerk, mit der Bahn oder mit dem Schiff zu-
rückgelegt wird. Der Transport von verschmutztem Aushub auf der
Strasse zu Aushubaufbereitungsanlagen im nahen Umfeld zwecks Ver-
wertung erfüllt die Pflicht zum Bahntransport ebenfalls.
1 Besteht eine Pflicht zum Bahntransport, erarbeitet die Bau-
herrin oder der Bauherr vor der Baufreigabe ein Transportkonzept und
unterbreitet es dem Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
zur Genehmigung.
2 Das Transportkonzept enthält folgende Angaben
a. Menge Aushub,
b. Menge Gesteinskörnung,
c. Transportwege für Aushub und Gesteinskörnung.
3 Das AWEL legt mit der Genehmigung insbesondere die für die
Überprüfung erforderlichen Meldepflichten fest.
4 Die Genehmigung des Transportkonzepts ist Voraussetzung für
die Baufreigabe.
Das AWEL kann eine Ausnahme von der Bahntransport-
pflicht bewilligen, wenn die Bauherrin oder der Bauherr nachweist,
dass innerhalb eines zumutbaren Zeitraums trotz rechtzeitiger Bestel-
lung keine oder ungenügende Bahntransportkapazitäten verfügbar sind.
pro Tonne Aushub und Gesteinskörnung.
2 Die Bauherrin oder der Bauherr schuldet die Ersatzabgabe
a. wenn die Pflicht zum Bahntransport nicht oder nicht im erforder-
lichen Mass erfüllt wurde,
b. wenn sich nachträglich herausstellt, dass die Menge gemäss § 2 über-
schritten wurde,
c. in den Fällen von § 6.
3 Das AWEL erhebt die Ersatzabgabe.
2
Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV)
700.5
lung der Pflicht zum Bahntransport nach.
Pflichterfüllung
1 OS 76, 158; Begründung siehe ABI 2021-02-12.
2 Inkrafttreten: 1. Juli 2021.
3 LS 700.1.
1.7.21-113
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