700.4
VERVODZCOSAE
CH-ZH
Art. 9 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Art. 9
1 Ob besondere Vorkehren gemäss § 240 Abs. 2 PBG erforder- Besondere
lich sind, wird nach Art, Intensität und Geschwindigkeit des Verkehrs Vorkehren bei
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse beurteilt.
2 Besondere Vorkehren sind insbesondere
a. Abbiegespuren, Verzögerungs- und Beschleunigungsspuren,
b. Verkehrsregelungs- und Beleuchtungsanlagen,
c. Massnahmen der Strassenraumgestaltung,
d. Personenübergänge.
ungewöhnlich
starkem
Verkehr
B. Zufahrten