Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.4 VERVODZCOSAE CH-ZH

Art. 9 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

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Art. 9

1 Ob besondere Vorkehren gemäss § 240 Abs. 2 PBG erforder- Besondere

lich sind, wird nach Art, Intensität und Geschwindigkeit des Verkehrs Vorkehren bei

unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse beurteilt.

2 Besondere Vorkehren sind insbesondere

a. Abbiegespuren, Verzögerungs- und Beschleunigungsspuren,

b. Verkehrsregelungs- und Beleuchtungsanlagen,

c. Massnahmen der Strassenraumgestaltung,

d. Personenübergänge.

ungewöhnlich

starkem

Verkehr

B. Zufahrten

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