700.4
VERVODZCOSAE
CH-ZH
Art. 7 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Art. 7
Sind die Notzufahrt oder die Verkehrssicherheit trotz Erfül- c. erhöhte
lung der technischen Anforderungen gemäss Anhängen 1–6 nicht ge- Anforderungen
währleistet, können erhöhte Anforderungen gestellt werden
a. aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse oder der ortsbau-
lichen Situation,
b. bei Einmündungen von Flurwegen oder bei Ausfahrten von land-
wirtschaftlichen Betrieben,
c. bei Schulwegen oder stärkerem Fussgänger- oder Veloverkehr.