Art. 6 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Art. 6
1 Für Zufahrten und Ausfahrten können in Einzelfällen in Ab- weichung von § 5 aus wichtigen Gründen geringere Anforderungen ge- stellt werden
a. aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse,
b. im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes oder bei anderen überwiegenden öffentlichen Interessen,
c. bei landwirtschaftlichen Betrieben.
1 Die Norm kann bei den örtlichen Baubehörden eingesehen und unter www.vss.ch bezogen werden.
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Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
700.4
2 Für Zufahrten können in Einzelfällen in Abweichung von § 5 aus
wichtigen Gründen zudem geringere Anforderungen gestellt werden bei
a. gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen und Nutzungen mit vermin-
derter Verkehrserzeugung,
b. stark verminderten Geschwindigkeiten, insbesondere in Fussgänger-
zonen, Begegnungszonen und Tempo-30-Zonen,
c. getrennt geführter Velo- oder Fusswegerschliessung.
3 Die Notzufahrt und die Verkehrssicherheit müssen immer gewähr-
leistet sein.