Art. 3 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Art. 3
In dieser Verordnung bedeuten
a. Strassen: Strassen, Wege und Plätze der Fein- und Groberschlies-
sung,
b. Zufahrten: Strassen der Feinerschliessung als Verbindung ab der
Grundstückgrenze mit dem Strassennetz der Groberschliessung,
c. Hauszufahrten: private grundstücks- oder arealinterne Strassen,
Wege, Fahrspuren und Pfade für die Erreichbarkeit von Grund-
stücken und der darauf bestehenden oder vorgesehenen Bauten und
Anlagen,
d. Ausfahrten: die für die Benützung mit Fahrzeugen bestimmten Ver-
bindungen zwischen einem Grundstück und einer Strasse,
e. Strassenkörper: der Ober- und Unterbau sowie die weiteren nach
der Strassengesetzgebung für den Bau und Betrieb der Strasse erfor-
derlichen Bestandteile,
1. 1. 25-127
1
Geltungsbereich
Begriffe
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
f. Auswirkungen: alle sich aus der Grundstücknutzung ergebenden Emissionen körperlicher und unkörperlicher Art, namentlich durch Gegenstände, Wasser, Schnee, Staub, Verschmutzungen, Lärm, Licht und Gase,
g. Mauern: Mauern aller Art wie Zier-, Stütz-, Futter-, Flügelmauern und Steinkörbe,
h. Einfriedigungen: Abgrenzungen und Abschirmungen gegenüber Strassen, die höher als Stellriemen sind, wie Wände, Abschrankun- gen, Zäune, Draht, Geflechte und Gitter.