700.4
VERVODZCOSAE
CH-ZH
Art. 28 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Art. 28
Bei Mauern, geschlossenen Einfriedigungen und dichter Be-
pflanzung von über 0,8 m Höhe an der Innenseite von Kurven kann aus
Gründen der Verkehrssicherheit ein angemessener Abstand verlangt
werden.
Abstände auf
der Innenseite
von Kurven