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700.4 VERVODZCOSAE CH-ZH

Art. 28 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

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Art. 28

Bei Mauern, geschlossenen Einfriedigungen und dichter Be-

pflanzung von über 0,8 m Höhe an der Innenseite von Kurven kann aus

Gründen der Verkehrssicherheit ein angemessener Abstand verlangt

werden.

Abstände auf

der Innenseite

von Kurven

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