700.4
VERVODZCOSAE
CH-ZH
Art. 27a : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Art. 27a
4 1 Werden die Anforderungen an die Verkehrssicherheit, b. Verringerung
insbesondere die Sichtweiten und die Lichtraumprofile, eingehalten,
kann der Abstand von Bäumen verringert werden
a. innerorts, sofern der Strassenkörper und die Leitungen nicht be-
einträchtigt werden,
b. ausserorts im Interesse des Orts- oder des Landschaftsschutzes auf
2 m.
2 Der Werkträger kann die Verringerung des Abstandes von einem
Unterhaltsvertrag abhängig machen.
3 Ist die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann die ent-
schädigungslose Beseitigung der Bäume angeordnet werden.