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700.4 VERVODZCOSAE CH-ZH

Art. 27 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

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Art. 27

5

1 Für Bäume gelten folgende Abstände, gemessen ab der Abstände von

Mitte des Stammes

a. 2 m gegenüber der Strassengrenze innerorts,

b. 4 m gegenüber der Strassengrenze ausserorts,

c. 0,5 m gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs und Velowe-

gen.

2 Bei anderen Pflanzen gilt ein Abstand, bei dem sie nicht in den

Lichtraum hineinragen, bei Sträuchern und Hecken aber mindestens

0,5 m, gemessen ab der Stockmitte.

Pflanzen

a. im

Allgemeinen

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