700.4
VERVODZCOSAE
CH-ZH
Art. 27 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Art. 27
5
1 Für Bäume gelten folgende Abstände, gemessen ab der Abstände von
Mitte des Stammes
a. 2 m gegenüber der Strassengrenze innerorts,
b. 4 m gegenüber der Strassengrenze ausserorts,
c. 0,5 m gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs und Velowe-
gen.
2 Bei anderen Pflanzen gilt ein Abstand, bei dem sie nicht in den
Lichtraum hineinragen, bei Sträuchern und Hecken aber mindestens
0,5 m, gemessen ab der Stockmitte.
Pflanzen
a. im
Allgemeinen