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700.4 VERVODZCOSAE CH-ZH

Art. 26 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

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Art. 26

1 Sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, dür-

fen an die Strassengrenze gestellt werden

a. offene Einfriedigungen,

b. in allen Strassenbereichen Mauern und geschlossene Einfriedigun-

gen bis zu 0,8 m Höhe,

c. an geraden Strassenstrecken und an der Aussenseite von Kurven,

Mauern und geschlossene Einfriedigungen von über 0,8 m Höhe.

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Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

700.4

2 Fehlt in Strassenabschnitten ein normgerechter Schutz für Fussgän-

gerinnen und Fussgänger, kann zur Gewährleistung der Verkehrssicher-

heit die Einhaltung eines Abstandes von bis zu 0,5 m angeordnet werden.

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