700.4
VERVODZCOSAE
CH-ZH
Art. 26 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Art. 26
1 Sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, dür-
fen an die Strassengrenze gestellt werden
a. offene Einfriedigungen,
b. in allen Strassenbereichen Mauern und geschlossene Einfriedigun-
gen bis zu 0,8 m Höhe,
c. an geraden Strassenstrecken und an der Aussenseite von Kurven,
Mauern und geschlossene Einfriedigungen von über 0,8 m Höhe.
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Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
700.4
2 Fehlt in Strassenabschnitten ein normgerechter Schutz für Fussgän-
gerinnen und Fussgänger, kann zur Gewährleistung der Verkehrssicher-
heit die Einhaltung eines Abstandes von bis zu 0,5 m angeordnet werden.