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700.4 VERVODZCOSAE CH-ZH

Art. 25 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

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Art. 25

1 Die Volkswirtschaftsdirektion setzt nach Anhörung der Ge-

meinden Routen für Ausnahmetransporte in einem Plan fest.

2 Es gelten die Anforderungen gemäss Anhang 6.

D. Abstände von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen

Abstände von

Mauern und

Einfriedigungen

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