700.4
VERVODZCOSAE
CH-ZH
Art. 25 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Art. 25
1 Die Volkswirtschaftsdirektion setzt nach Anhörung der Ge-
meinden Routen für Ausnahmetransporte in einem Plan fest.
2 Es gelten die Anforderungen gemäss Anhang 6.
D. Abstände von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen
Abstände von
Mauern und
Einfriedigungen