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Art. 24 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

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Art. 24

1 Die Wegfahrtachse bei Tankstellen muss zur Strassenachse

einen Winkel von 45–90° einhalten.

2 Zwischen der Zu- und Wegfahrt der Tankstelle muss entlang der

Strassengrenze ein mindestens 0,5 m breiter und 12 m langer Trennstrei-

fen erstellt werden, der nicht überfahren werden kann.

3 Die Anlagen werden so gestaltet, dass die Fahrzeuge ausserhalb der

Strasse und der notwendigen Sichtbereiche bei Kurven, Verzweigungen

und Ausfahrten aufgestellt werden können.

4 Die Zapfsäulen müssen einen lichten Abstand von mindestens 4 m

zur Strasse aufweisen.

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