700.4
VERVODZCOSAE
CH-ZH
Art. 24 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Art. 24
1 Die Wegfahrtachse bei Tankstellen muss zur Strassenachse
einen Winkel von 45–90° einhalten.
2 Zwischen der Zu- und Wegfahrt der Tankstelle muss entlang der
Strassengrenze ein mindestens 0,5 m breiter und 12 m langer Trennstrei-
fen erstellt werden, der nicht überfahren werden kann.
3 Die Anlagen werden so gestaltet, dass die Fahrzeuge ausserhalb der
Strasse und der notwendigen Sichtbereiche bei Kurven, Verzweigungen
und Ausfahrten aufgestellt werden können.
4 Die Zapfsäulen müssen einen lichten Abstand von mindestens 4 m
zur Strasse aufweisen.