700.4
VERVODZCOSAE
CH-ZH
Art. 22 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Art. 22
1 Regen- und Schmelzwasser und andere Flüssigkeiten dürfen
nicht auf die Strasse abfliessen oder abgeleitet werden.
2 Bei besonderen topografischen Verhältnissen und kleinen Teil-
flächen kann davon abgewichen werden.