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700.4 VERVODZCOSAE CH-ZH

Art. 22 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

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Art. 22

1 Regen- und Schmelzwasser und andere Flüssigkeiten dürfen

nicht auf die Strasse abfliessen oder abgeleitet werden.

2 Bei besonderen topografischen Verhältnissen und kleinen Teil-

flächen kann davon abgewichen werden.

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