700.4
VERVODZCOSAE
CH-ZH
Art. 21 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Art. 21
1 Durch bauliche Massnahmen sind von der Strasse abzugren-
zen
a. Abstell- und Wendeplätze, die gemäss Anhang 2 nur vorwärts befah-
ren werden dürfen,
b. parallel zur Strasse verlaufende Zufahrten,
c. Vorplätze und Vorgärten.
2 Aus wichtigen Gründen kann davon abgewichen werden.