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700.4 VERVODZCOSAE CH-ZH

Art. 21 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

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Art. 21

1 Durch bauliche Massnahmen sind von der Strasse abzugren-

zen

a. Abstell- und Wendeplätze, die gemäss Anhang 2 nur vorwärts befah-

ren werden dürfen,

b. parallel zur Strasse verlaufende Zufahrten,

c. Vorplätze und Vorgärten.

2 Aus wichtigen Gründen kann davon abgewichen werden.

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