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700.4 VERVODZCOSAE CH-ZH

Art. 20 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

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Art. 20

1 Der Lichtraum in der Höhe beträgt Lichtraum

a. vorbehältlich der Ausnahmetransportrouten mindestens 4,5 m im

Fahrbahngebiet,

b. mindestens 2,65 m im Bereich von Trottoirs, Fuss- und Velowegen.

2 Der Lichtraum ist dauernd freizuhalten. Baulinien-, Abstands- und

Sondergebrauchsvorschriften bleiben vorbehalten.

1.1.25-127 5

700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

Abtrennungen

von der Strasse

Abfliessen

von Wasser

und anderen

Flüssigkeiten

Sichtbereiche

Anforderungen

an Tankstellen

Ausnahme-

transportrouten

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