700.4
VERVODZCOSAE
CH-ZH
Art. 20 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Art. 20
1 Der Lichtraum in der Höhe beträgt Lichtraum
a. vorbehältlich der Ausnahmetransportrouten mindestens 4,5 m im
Fahrbahngebiet,
b. mindestens 2,65 m im Bereich von Trottoirs, Fuss- und Velowegen.
2 Der Lichtraum ist dauernd freizuhalten. Baulinien-, Abstands- und
Sondergebrauchsvorschriften bleiben vorbehalten.
1.1.25-127 5
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Abtrennungen
von der Strasse
Abfliessen
von Wasser
und anderen
Flüssigkeiten
Sichtbereiche
Anforderungen
an Tankstellen
Ausnahme-
transportrouten