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700.4 VERVODZCOSAE CH-ZH

Art. 19 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

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Art. 19

1 Die Verkehrssicherheit und die Sicherheit des Strassenkör- Zulässige

pers dürfen durch Auswirkungen, die von Grundstücken ausgehen, nicht Auswirkungen

beeinträchtigt werden. Es sind die notwendigen Schutzvorkehrungen zu

treffen.

2 Die Zulässigkeit der Auswirkungen von Grundstücknutzungen ist

nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen

a. Bedeutung und Ausbaugrad der Strasse,

b. Signalisationsvorschriften,

c. örtliche Verhältnisse, insbesondere die Art der Überbauung, die

Zonenordnung und der Strassenverlauf.

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