700.4
VERVODZCOSAE
CH-ZH
Art. 19 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Art. 19
1 Die Verkehrssicherheit und die Sicherheit des Strassenkör- Zulässige
pers dürfen durch Auswirkungen, die von Grundstücken ausgehen, nicht Auswirkungen
beeinträchtigt werden. Es sind die notwendigen Schutzvorkehrungen zu
treffen.
2 Die Zulässigkeit der Auswirkungen von Grundstücknutzungen ist
nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen
a. Bedeutung und Ausbaugrad der Strasse,
b. Signalisationsvorschriften,
c. örtliche Verhältnisse, insbesondere die Art der Überbauung, die
Zonenordnung und der Strassenverlauf.