700.4
VERVODZCOSAE
CH-ZH
Art. 18 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Art. 18
Kann privater Grund durch die Öffentlichkeit genutzt wer- Nutzung von
den, ist dieser ausreichend tragfähig zu gestalten. privatem Grund
durch die
Öffentlichkeit
C. Auswirkungen von Grundstücknutzungen und Anforderungen
an Ausfahrten