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700.4 VERVODZCOSAE CH-ZH

Art. 17 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

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Art. 17

Fusswegverbindungen sind im Bereich von Trottoirs an Stras- Fussweg-

sen anzuschliessen. Ist dies nicht möglich, werden bei der Anschlussstelle verbindungen

genügende Sichtbereiche und bei Bedarf ein Warteraum vorgesehen.

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