700.4
VERVODZCOSAE
CH-ZH
Art. 17 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Art. 17
Fusswegverbindungen sind im Bereich von Trottoirs an Stras- Fussweg-
sen anzuschliessen. Ist dies nicht möglich, werden bei der Anschlussstelle verbindungen
genügende Sichtbereiche und bei Bedarf ein Warteraum vorgesehen.