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700.4 VERVODZCOSAE CH-ZH

Art. 14 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

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Art. 14

Wenn es die geordnete Verkehrsabwicklung erfordert, kön-

nen Ausweichstellen vorgesehen werden. Für ihre Lage und Ausgestal-

tung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend

a. Länge der Zufahrt,

b. Sichtbeziehungen,

c. erwartetes Verkehrsaufkommen.

2 Die Richtlinie kann unter www.feukos.ch unentgeltlich heruntergeladen werden.

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Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) 700.4

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