700.4
VERVODZCOSAE
CH-ZH
Art. 14 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Art. 14
Wenn es die geordnete Verkehrsabwicklung erfordert, kön-
nen Ausweichstellen vorgesehen werden. Für ihre Lage und Ausgestal-
tung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend
a. Länge der Zufahrt,
b. Sichtbeziehungen,
c. erwartetes Verkehrsaufkommen.
2 Die Richtlinie kann unter www.feukos.ch unentgeltlich heruntergeladen werden.
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Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) 700.4