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700.4 VERVODZCOSAE CH-ZH

Art. 12 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

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Art. 12

1 Der Gemeindevorstand setzt das Ergebnis der planerischen

Ermittlung in einem Feinerschliessungsplan fest.

2 Der Feinerschliessungsplan besteht aus einem Plan mit dem Bei-

zugsgebiet und der Anzahl der Wohneinheiten sowie einem technischen

Bericht, in dem die planerische Ermittlung unter Abwägung der betrof-

fenen öffentlichen und privaten Interessen ausgewiesen wird.

3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach §§ 5–7 PBG.

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