700.4
VERVODZCOSAE
CH-ZH
Art. 12 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Art. 12
1 Der Gemeindevorstand setzt das Ergebnis der planerischen
Ermittlung in einem Feinerschliessungsplan fest.
2 Der Feinerschliessungsplan besteht aus einem Plan mit dem Bei-
zugsgebiet und der Anzahl der Wohneinheiten sowie einem technischen
Bericht, in dem die planerische Ermittlung unter Abwägung der betrof-
fenen öffentlichen und privaten Interessen ausgewiesen wird.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach §§ 5–7 PBG.