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700.4 VERVODZCOSAE CH-ZH

Art. 11 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

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Art. 11

Legt der Gemeindevorstand das voraussichtliche Verkehrs-

aufkommen zur Erschliessung eines Beizugsgebietes aufgrund planeri-

scher Ermittlung fest, berücksichtigt er insbesondere folgende Kriterien

a. Ausbaustand der Zufahrt,

b. Erschliessungsgüte mit öffentlichen Verkehrsmitteln,

c. Art des Verkehrs,

d. Vorgaben der Bau- und Zonenordnung zu Ausnützung, Nutzweise

und Abstellplätzen,

e. vorhandene Verkehrsberuhigungsmassnahmen,

f. Bedeutung als Schulweg, Velo- und Fusswegverbindung.

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