700.4
VERVODZCOSAE
CH-ZH
Art. 11 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Art. 11
Legt der Gemeindevorstand das voraussichtliche Verkehrs-
aufkommen zur Erschliessung eines Beizugsgebietes aufgrund planeri-
scher Ermittlung fest, berücksichtigt er insbesondere folgende Kriterien
a. Ausbaustand der Zufahrt,
b. Erschliessungsgüte mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
c. Art des Verkehrs,
d. Vorgaben der Bau- und Zonenordnung zu Ausnützung, Nutzweise
und Abstellplätzen,
e. vorhandene Verkehrsberuhigungsmassnahmen,
f. Bedeutung als Schulweg, Velo- und Fusswegverbindung.