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700.4 VERVODZCOSAE CH-ZH

Art. 10 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

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Art. 10

1 Die mögliche Zufahrtsart und die technischen Anforderun- Bestimmung

gen an diese richten sich nach Anhang 1. Die Unterteilung von Zufahr-

ten in Abschnitte ist zulässig.

2 Für die Bestimmung der Zufahrtsart ist das voraussichtliche Ver-

kehrsaufkommen aufgrund der Nutzung mit Wohneinheiten gemäss den

Ausgangswerten in Anhang 1 massgebend. Andere Nutzweisen werden

nach Massgabe des voraussichtlichen Verkehrsaufkommens in Wohn-

einheiten umgerechnet.

der Zufahrtsart

und technische

Anforderungen

1. 1. 25-127

3

700.4

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

Fein-

erschliessungs-

planung

a. massgebende

Kriterien

b. Inhalt und

Verfahren des

Feinerschlies-

sungsplans

Notzufahrt

Ausweichstellen

3 Der Gemeindevorstand kann für dicht besiedelte Siedlungsteile,

die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen sind, die zulässi-

gen Wohneinheiten für die jeweilige Zufahrtsart bis zu den Höchstwer-

ten gemäss Anhang 1 festlegen. Er publiziert seinen Beschluss.

4 Er kann für Siedlungsteile das voraussichtliche Verkehrsaufkom-

men und die Leistungsfähigkeit der Zufahrt planerisch ermitteln. Dabei

kann er die zulässigen Wohneinheiten für die jeweilige Zufahrtsart bis

zu den Höchstwerten gemäss Anhang 1 festlegen.

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Gerichtsentscheide zu dieser Bestimmung (1)

VB.2021.00375 · zh (Art. 10 Abs. II VErV)
Administrative Review of Building Permit Conditions and Timelines
This provision was used in the assessment concerning the conversion of other uses into residential units for traffic calculation.