Art. 10 : Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Art. 10
1 Die mögliche Zufahrtsart und die technischen Anforderun- Bestimmung
gen an diese richten sich nach Anhang 1. Die Unterteilung von Zufahr-
ten in Abschnitte ist zulässig.
2 Für die Bestimmung der Zufahrtsart ist das voraussichtliche Ver-
kehrsaufkommen aufgrund der Nutzung mit Wohneinheiten gemäss den
Ausgangswerten in Anhang 1 massgebend. Andere Nutzweisen werden
nach Massgabe des voraussichtlichen Verkehrsaufkommens in Wohn-
einheiten umgerechnet.
der Zufahrtsart
und technische
Anforderungen
1. 1. 25-127
3
700.4
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Fein-
erschliessungs-
planung
a. massgebende
Kriterien
b. Inhalt und
Verfahren des
Feinerschlies-
sungsplans
Notzufahrt
Ausweichstellen
3 Der Gemeindevorstand kann für dicht besiedelte Siedlungsteile,
die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen sind, die zulässi-
gen Wohneinheiten für die jeweilige Zufahrtsart bis zu den Höchstwer-
ten gemäss Anhang 1 festlegen. Er publiziert seinen Beschluss.
4 Er kann für Siedlungsteile das voraussichtliche Verkehrsaufkom-
men und die Leistungsfähigkeit der Zufahrt planerisch ermitteln. Dabei
kann er die zulässigen Wohneinheiten für die jeweilige Zufahrtsart bis
zu den Höchstwerten gemäss Anhang 1 festlegen.