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700.4 VERVODZCOSAE CH-ZH

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) (VERV)

30 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (30)

Gesetzestext (30 Artikel)

Diese Verordnung regelt

a. die technischen Anforderungen an die Ausgestaltung der Strassen

der Feinerschliessung als Zufahrten,

b. die technischen Anforderungen an Ausfahrten und die zulässigen

Auswirkungen der Nutzung von Grundstücken auf Strassen der Fein-

und Groberschliessung,

c. die Abstandsvorschriften von Mauern, Einfriedigungen und Pflan-

zen im Bereich von Strassen der Fein- und Groberschliessung.

Gegenstand

1 Diese Verordnung gilt für öffentliche Strassen und private

Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Sie gilt

nicht für Hauszufahrten, mit Ausnahme von § 13.

2 Die Bestimmungen des Abschnitts D gelten nicht für die Städte

Zürich und Winterthur.

In dieser Verordnung bedeuten

a. Strassen: Strassen, Wege und Plätze der Fein- und Groberschlies-

sung,

b. Zufahrten: Strassen der Feinerschliessung als Verbindung ab der

Grundstückgrenze mit dem Strassennetz der Groberschliessung,

c. Hauszufahrten: private grundstücks- oder arealinterne Strassen,

Wege, Fahrspuren und Pfade für die Erreichbarkeit von Grund-

stücken und der darauf bestehenden oder vorgesehenen Bauten und

Anlagen,

d. Ausfahrten: die für die Benützung mit Fahrzeugen bestimmten Ver-

bindungen zwischen einem Grundstück und einer Strasse,

e. Strassenkörper: der Ober- und Unterbau sowie die weiteren nach

der Strassengesetzgebung für den Bau und Betrieb der Strasse erfor-

derlichen Bestandteile,

1. 1. 25-127

1

Geltungsbereich

Begriffe

700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

f. Auswirkungen: alle sich aus der Grundstücknutzung ergebenden Emissionen körperlicher und unkörperlicher Art, namentlich durch Gegenstände, Wasser, Schnee, Staub, Verschmutzungen, Lärm, Licht und Gase,

g. Mauern: Mauern aller Art wie Zier-, Stütz-, Futter-, Flügelmauern und Steinkörbe,

h. Einfriedigungen: Abgrenzungen und Abschirmungen gegenüber Strassen, die höher als Stellriemen sind, wie Wände, Abschrankun- gen, Zäune, Draht, Geflechte und Gitter.

Zufahrten und Ausfahrten sind so zu gestalten, dass

a. sie ihren Zweck erfüllen und der vollständigen Nutzung der Grund- stücke genügen,

b. die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Ver- kehrsteilnehmer jederzeit gewährleistet ist und die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen sowie von Kindern, ins-besondere auf Schulwegen, berücksichtigt werden,

c. der Einsatz der öffentlichen Dienste, insbesondere für Notfallein- sätze, jederzeit gewährleistet ist,

d. Mauern, Einfriedigungen, Pflanzen und Auswirkungen von Grund- stücknutzungen die Verkehrssicherheit sowie die Sicherheit des Stras- senkörpers nicht beeinträchtigen.

1 Für Zufahrten und Ausfahrten gelten die technischen Anfor- derungen gemäss Anhängen 1–6.

2 Für die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen ist die Norm SN 640 075 / Hindernisfreier Verkehrsraum (Ausgabe 2014)1 zu beachten.

3 Bei der Verzweigung von Strassen sowie bei Einmündungen in Strassen der Groberschliessung gelten die technischen Anforderungen gemäss Anhang 2 und die Sichtbereiche gemäss Anhängen 3 und 4 sinn- gemäss.

1 Für Zufahrten und Ausfahrten können in Einzelfällen in Ab- weichung von § 5 aus wichtigen Gründen geringere Anforderungen ge- stellt werden

a. aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse,

b. im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes oder bei anderen überwiegenden öffentlichen Interessen,

c. bei landwirtschaftlichen Betrieben.

1 Die Norm kann bei den örtlichen Baubehörden eingesehen und unter www.vss.ch bezogen werden.

2

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

700.4

2 Für Zufahrten können in Einzelfällen in Abweichung von § 5 aus

wichtigen Gründen zudem geringere Anforderungen gestellt werden bei

a. gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen und Nutzungen mit vermin-

derter Verkehrserzeugung,

b. stark verminderten Geschwindigkeiten, insbesondere in Fussgänger-

zonen, Begegnungszonen und Tempo-30-Zonen,

c. getrennt geführter Velo- oder Fusswegerschliessung.

3 Die Notzufahrt und die Verkehrssicherheit müssen immer gewähr-

leistet sein.

Sind die Notzufahrt oder die Verkehrssicherheit trotz Erfül- c. erhöhte

lung der technischen Anforderungen gemäss Anhängen 1–6 nicht ge- Anforderungen

währleistet, können erhöhte Anforderungen gestellt werden

a. aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse oder der ortsbau-

lichen Situation,

b. bei Einmündungen von Flurwegen oder bei Ausfahrten von land-

wirtschaftlichen Betrieben,

c. bei Schulwegen oder stärkerem Fussgänger- oder Veloverkehr.

Kann eine verkehrssichere Ausgestaltung nicht durch bauliche Andere

Massnahmen erreicht werden, sind andere Massnahmen anzuordnen. Massnahmen

1 Ob besondere Vorkehren gemäss § 240 Abs. 2 PBG erforder- Besondere

lich sind, wird nach Art, Intensität und Geschwindigkeit des Verkehrs Vorkehren bei

unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse beurteilt.

2 Besondere Vorkehren sind insbesondere

a. Abbiegespuren, Verzögerungs- und Beschleunigungsspuren,

b. Verkehrsregelungs- und Beleuchtungsanlagen,

c. Massnahmen der Strassenraumgestaltung,

d. Personenübergänge.

ungewöhnlich

starkem

Verkehr

B. Zufahrten

1 Die mögliche Zufahrtsart und die technischen Anforderun- Bestimmung

gen an diese richten sich nach Anhang 1. Die Unterteilung von Zufahr-

ten in Abschnitte ist zulässig.

2 Für die Bestimmung der Zufahrtsart ist das voraussichtliche Ver-

kehrsaufkommen aufgrund der Nutzung mit Wohneinheiten gemäss den

Ausgangswerten in Anhang 1 massgebend. Andere Nutzweisen werden

nach Massgabe des voraussichtlichen Verkehrsaufkommens in Wohn-

einheiten umgerechnet.

der Zufahrtsart

und technische

Anforderungen

1. 1. 25-127

3

700.4

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

Fein-

erschliessungs-

planung

a. massgebende

Kriterien

b. Inhalt und

Verfahren des

Feinerschlies-

sungsplans

Notzufahrt

Ausweichstellen

3 Der Gemeindevorstand kann für dicht besiedelte Siedlungsteile,

die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen sind, die zulässi-

gen Wohneinheiten für die jeweilige Zufahrtsart bis zu den Höchstwer-

ten gemäss Anhang 1 festlegen. Er publiziert seinen Beschluss.

4 Er kann für Siedlungsteile das voraussichtliche Verkehrsaufkom-

men und die Leistungsfähigkeit der Zufahrt planerisch ermitteln. Dabei

kann er die zulässigen Wohneinheiten für die jeweilige Zufahrtsart bis

zu den Höchstwerten gemäss Anhang 1 festlegen.

Legt der Gemeindevorstand das voraussichtliche Verkehrs-

aufkommen zur Erschliessung eines Beizugsgebietes aufgrund planeri-

scher Ermittlung fest, berücksichtigt er insbesondere folgende Kriterien

a. Ausbaustand der Zufahrt,

b. Erschliessungsgüte mit öffentlichen Verkehrsmitteln,

c. Art des Verkehrs,

d. Vorgaben der Bau- und Zonenordnung zu Ausnützung, Nutzweise

und Abstellplätzen,

e. vorhandene Verkehrsberuhigungsmassnahmen,

f. Bedeutung als Schulweg, Velo- und Fusswegverbindung.

1 Der Gemeindevorstand setzt das Ergebnis der planerischen

Ermittlung in einem Feinerschliessungsplan fest.

2 Der Feinerschliessungsplan besteht aus einem Plan mit dem Bei-

zugsgebiet und der Anzahl der Wohneinheiten sowie einem technischen

Bericht, in dem die planerische Ermittlung unter Abwägung der betrof-

fenen öffentlichen und privaten Interessen ausgewiesen wird.

3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach §§ 5–7 PBG.

Ausfahrten und Hauszufahrten werden nach der Richtlinie

für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen (FKS-Richtlinie,

Ausgabe 2015)2 für den Notfalleinsatz der öffentlichen Dienste ausge-

staltet.

Wenn es die geordnete Verkehrsabwicklung erfordert, kön-

nen Ausweichstellen vorgesehen werden. Für ihre Lage und Ausgestal-

tung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend

a. Länge der Zufahrt,

b. Sichtbeziehungen,

c. erwartetes Verkehrsaufkommen.

2 Die Richtlinie kann unter www.feukos.ch unentgeltlich heruntergeladen werden.

4

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) 700.4

1 Wird ein Einbahnsystem vorgesehen, werden die Ausbau- Einbahnsysteme

grössen gesondert festgelegt.

2 Massgebend ist dabei insbesondere

a. die Zufahrtsart,

b. die Bedeutung der Zufahrt als Schul-, Fuss- oder Veloweg,

c. die Öffnung des Einbahnsystems für Velofahrende im Gegenver-

kehr.

Im Bereich von Verzweigungen und Haltestellen der öffent- Unzulässige

lichen Verkehrsmittel sind Ausfahrten in der Regel nicht zulässig. Ausfahrten

Fusswegverbindungen sind im Bereich von Trottoirs an Stras- Fussweg-

sen anzuschliessen. Ist dies nicht möglich, werden bei der Anschlussstelle verbindungen

genügende Sichtbereiche und bei Bedarf ein Warteraum vorgesehen.

Kann privater Grund durch die Öffentlichkeit genutzt wer- Nutzung von

den, ist dieser ausreichend tragfähig zu gestalten. privatem Grund

durch die

Öffentlichkeit

C. Auswirkungen von Grundstücknutzungen und Anforderungen

an Ausfahrten

1 Die Verkehrssicherheit und die Sicherheit des Strassenkör- Zulässige

pers dürfen durch Auswirkungen, die von Grundstücken ausgehen, nicht Auswirkungen

beeinträchtigt werden. Es sind die notwendigen Schutzvorkehrungen zu

treffen.

2 Die Zulässigkeit der Auswirkungen von Grundstücknutzungen ist

nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen

a. Bedeutung und Ausbaugrad der Strasse,

b. Signalisationsvorschriften,

c. örtliche Verhältnisse, insbesondere die Art der Überbauung, die

Zonenordnung und der Strassenverlauf.

1 Der Lichtraum in der Höhe beträgt Lichtraum

a. vorbehältlich der Ausnahmetransportrouten mindestens 4,5 m im

Fahrbahngebiet,

b. mindestens 2,65 m im Bereich von Trottoirs, Fuss- und Velowegen.

2 Der Lichtraum ist dauernd freizuhalten. Baulinien-, Abstands- und

Sondergebrauchsvorschriften bleiben vorbehalten.

1.1.25-127 5

700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

Abtrennungen

von der Strasse

Abfliessen

von Wasser

und anderen

Flüssigkeiten

Sichtbereiche

Anforderungen

an Tankstellen

Ausnahme-

transportrouten

1 Durch bauliche Massnahmen sind von der Strasse abzugren-

zen

a. Abstell- und Wendeplätze, die gemäss Anhang 2 nur vorwärts befah-

ren werden dürfen,

b. parallel zur Strasse verlaufende Zufahrten,

c. Vorplätze und Vorgärten.

2 Aus wichtigen Gründen kann davon abgewichen werden.

1 Regen- und Schmelzwasser und andere Flüssigkeiten dürfen

nicht auf die Strasse abfliessen oder abgeleitet werden.

2 Bei besonderen topografischen Verhältnissen und kleinen Teil-

flächen kann davon abgewichen werden.

Die erforderlichen Sichtbereiche sind dauernd freizuhalten.

1 Die Wegfahrtachse bei Tankstellen muss zur Strassenachse

einen Winkel von 45–90° einhalten.

2 Zwischen der Zu- und Wegfahrt der Tankstelle muss entlang der

Strassengrenze ein mindestens 0,5 m breiter und 12 m langer Trennstrei-

fen erstellt werden, der nicht überfahren werden kann.

3 Die Anlagen werden so gestaltet, dass die Fahrzeuge ausserhalb der

Strasse und der notwendigen Sichtbereiche bei Kurven, Verzweigungen

und Ausfahrten aufgestellt werden können.

4 Die Zapfsäulen müssen einen lichten Abstand von mindestens 4 m

zur Strasse aufweisen.

1 Die Volkswirtschaftsdirektion setzt nach Anhörung der Ge-

meinden Routen für Ausnahmetransporte in einem Plan fest.

2 Es gelten die Anforderungen gemäss Anhang 6.

D. Abstände von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen

Abstände von

Mauern und

Einfriedigungen

1 Sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, dür-

fen an die Strassengrenze gestellt werden

a. offene Einfriedigungen,

b. in allen Strassenbereichen Mauern und geschlossene Einfriedigun-

gen bis zu 0,8 m Höhe,

c. an geraden Strassenstrecken und an der Aussenseite von Kurven,

Mauern und geschlossene Einfriedigungen von über 0,8 m Höhe.

6

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

700.4

2 Fehlt in Strassenabschnitten ein normgerechter Schutz für Fussgän-

gerinnen und Fussgänger, kann zur Gewährleistung der Verkehrssicher-

heit die Einhaltung eines Abstandes von bis zu 0,5 m angeordnet werden.

5

1 Für Bäume gelten folgende Abstände, gemessen ab der Abstände von

Mitte des Stammes

a. 2 m gegenüber der Strassengrenze innerorts,

b. 4 m gegenüber der Strassengrenze ausserorts,

c. 0,5 m gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs und Velowe-

gen.

2 Bei anderen Pflanzen gilt ein Abstand, bei dem sie nicht in den

Lichtraum hineinragen, bei Sträuchern und Hecken aber mindestens

0,5 m, gemessen ab der Stockmitte.

Pflanzen

a. im

Allgemeinen

4 1 Werden die Anforderungen an die Verkehrssicherheit, b. Verringerung

insbesondere die Sichtweiten und die Lichtraumprofile, eingehalten,

kann der Abstand von Bäumen verringert werden

a. innerorts, sofern der Strassenkörper und die Leitungen nicht be-

einträchtigt werden,

b. ausserorts im Interesse des Orts- oder des Landschaftsschutzes auf

2 m.

2 Der Werkträger kann die Verringerung des Abstandes von einem

Unterhaltsvertrag abhängig machen.

3 Ist die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann die ent-

schädigungslose Beseitigung der Bäume angeordnet werden.

Bei Mauern, geschlossenen Einfriedigungen und dichter Be-

pflanzung von über 0,8 m Höhe an der Innenseite von Kurven kann aus

Gründen der Verkehrssicherheit ein angemessener Abstand verlangt

werden.

Abstände auf

der Innenseite

von Kurven

Soweit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, sind von fes- Befreiung

ten Abstandsvorschriften befreit

a. Ausstattungen und Ausrüstungen für den bestimmungsgemässen

Gebrauch der Strasse,

b. inventarisierte Schutzobjekte bei Strassen und Plätzen.

von festem

Abstandsmass

1. 1. 25-127

7

700.4

E. Übergangsbestimmung

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

Diese Verordnung gilt für alle Bauvorhaben, die nach ihrem Inkraft-

treten bei den örtlichen Baubehörden eingereicht werden.

1 OS 75, 281; Begründung siehe ABI 2019-05-03. §§ 1–4 und 26–29 vom Kantons-

rat am 20. April 2020 genehmigt.

2 Inkrafttreten: 1. Juni 2020.

3 LS 700.1.

4 Eingefügt durch RRB vom 14. September 2022 (OS 79, 429; ABI 2022-09-30).

In Kraft seit 1. Dezember 2024.

5 Fassung gemäss RRB vom 14. September 2022 (sOS 79, 429; ABI 2022-09-30).

In Kraft seit 1. Dezember 2024.

8

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

Anhang 1: Technische Anforderungen an Zufahrten

700.4

Zufahrtsarten¹

Anwendungs-

bereiche

Massgebender

Begegnungsfall³

Ausbaugrössen Fahrbahn

Strassentypen³

Bemerkungen zum Fussgängerschutz

R min m

Breite (b) m

Querschnitt

Zufahrtsweg

bis 50 (1002)

PW/VF

5,00 (10,00)4 3,005-4,00

Typ 1

Typ 28

Typ 33

Zufahrtsstrasse 1

bis 150 (3002)

PW/PW

10,00

4,006-5,707

Typ 28

Typ 34

Typ 4

Zufahrtsstrasse 2

bis 300 (6002)

LW/PW

10,00

4,806-7,207

Typ 28

Typ 33

Erschliessungsstrasse

bis 600 (12002)

LW/PW

15,00

4,806-6,10

Typ 4

Typ 1

Typ 2

Fahrbahn /

(B) Fussgängerinnen und Fussgänger (B)

Fahrbahn /

Fussgängerinnen und Fussgänger

b

b

Typ 3

Typ 4

B

Fahrbahn

Trottoir

B

Fahrbahn

Trottoir

b

b

Anforderungen

1 bei Stichstrassen ist ein Wendeplatz oder eine Wendemöglichkeit notwendig

2 Höchstwert gemäss § 10 Abs. 3 und 4

3 bei Ausweichstellen nach § 14 für andere Begegnungsfälle: Trottoirbereich nicht

befahrbar mindestens 1,2 m

4 sofern Notzufahrt für Feuerwehr (vgl. § 13)

5 sofern Notzufahrt für Feuerwehr (vgl. § 13), Fahrbahn (mit befahrbarem Bankett)

mindestens 3,5 m

6 bei Gewerbe-/Industriezonen oder öffentlichem Busverkehr Fahrbahnbreite min-

destens 6,10 m

7 einschliesslich Fläche teilweise befahrbarer Fussgängerschutz bei Ausweichstel-

len (Typ 3) oder Begegnungszone (Typ 2)

8 nach Massgabe der Verkehrsanordnungen

Abkürzungen

WE Wohneinheiten

VF Velofahrende

PW Personenwagen

LW Lastwagen

R Radius in der Achse

B Bankett begehbar

(mindestens 0,3 m)

T Trottoir mindestens 2 m

1. 1. 25-127

9

700.4

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

Anhang 2: Technische Anforderungen an Ausfahrten

Anwendung verschiedener Ausfahrtstypen

Anschluss

Zufahrtsweg

Zufahrtsstrasse

Erschliessungsstrasse

Übergeordnete Strasse

Ausfahrten mit der verkehrstechnischen

Bedeutung von

A

A

A

B

Einzelner Abstellplatz

A

A

B

B

Zufahrtsweg

A/B

B/C

B/C

Zufahrtsstrasse 1 und 2

B/C

B/C

Erschliessungsstrasse

Anforderungen¹

Kriterium

Ausfahrtstyp

Typ A

Typ B

Typ C

Aus- und Einfahrt nur vorwärts

Nein

Ja

Ja

Trottoir entlang übergeordneter Strasse

unterbrochen oder

(falls vorhanden)

durchgehend)

in der Regel durchgehend

durchgehend

Maximale Neigung innerhalb 5 m

ab Strassengrenze

%

+8

+5

+5

Maximaler Gefällsbruch ohne Vertikal-

ausrundung (an der Strassengrenze)

%

6

6

6

Einlenkradius

m

3

5

6-12

Beobachtungsdistanz ab Fahrbahnrand

m

2,5

2,5

2,5

Breite der Ausfahrt

mit Gegenverkehr

m

3

4-5

5-6

mit Einbahnverkehr

m

3

3

3

1 Bei Notzufahrten sind die Mindestwerte einzuhalten (vgl. § 13).

Anhang 3: Sichtbereiche auf Fahrbahn

Erforderliche Sichtbereiche je nach Geschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge

Signalisierte

Geschwindigkeit (km/h)

20

30

40

50

60

70

80

Sichtbereiche (m)¹

10-20

20-35

35-50

50-70

70-90

90-110

110-140

1 Die Sichtbereiche müssen vertikal in einem Bereich zwischen 0,8 m und 2,65 m bei Trottoirs, Fuss- und Velowegen bzw.

in den übrigen Fällen 3 m frei sein.

10

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

Anhang 4: Sichtbereiche auf Velowege¹

Längsneigung der vortrittsberechtigten Anlage mit Veloverkehr

≥ -5%

-4%

-2%

0 ≤

Sichtbereiche (m)²

≥ 50

45

35

30

¹ Separat geführt.

2 Die Sichtbereiche müssen vertikal in einem Bereich zwischen 0,8 m und 2,65 m frei sein.

Anhang 5: Messweisen

Lichtraumprofil in der Höhe

h: 4,5 m

Fahrbahn b

Strassengebiet

h: 2,65 m

Trottoir

Strassengrenze

1. 1. 25-127

11

700.4

700.4

Sichtbereiche auf Fahrbahn

Fahrbahnmitte

Fahrbahnrand

Sichtbereich (m)

Sichtbereiche auf Velowege

Veloweg

(separat geführt)

12

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

Sichtbereich (m)

Beobachtungsdistanz

Grenze des

Sichtbereichs

Einlenkradius

Breite

Sichtbereich (m)

Sichtbereich (m)

Veloweg

Beobachtungsdistanz

Grenze des

Sichtbereichs

Fahrbahnrand

Fahrbahnmitte

Fahrbahnrand

Einlenkradius

Breite

Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)

700.4

Anhang 6: Anforderungen an Ausnahmetransportrouten

Typ I

Typ II

Exportrouten

Versorgungsrouten

Lichtraum in der Höhe mindestens

5,20 m

4,80 m

Lichte Breite mindestens

7,50 m

6,50 m

Totalgewicht höchstens

480 t

240 t

Achslast höchstens

30 t

20 t

1. 1. 25-127

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