Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) (VERV)
Inhaltsübersicht (30)
Gesetzestext (30 Artikel)
Diese Verordnung regelt
a. die technischen Anforderungen an die Ausgestaltung der Strassen
der Feinerschliessung als Zufahrten,
b. die technischen Anforderungen an Ausfahrten und die zulässigen
Auswirkungen der Nutzung von Grundstücken auf Strassen der Fein-
und Groberschliessung,
c. die Abstandsvorschriften von Mauern, Einfriedigungen und Pflan-
zen im Bereich von Strassen der Fein- und Groberschliessung.
Gegenstand
1 Diese Verordnung gilt für öffentliche Strassen und private
Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Sie gilt
nicht für Hauszufahrten, mit Ausnahme von § 13.
2 Die Bestimmungen des Abschnitts D gelten nicht für die Städte
Zürich und Winterthur.
In dieser Verordnung bedeuten
a. Strassen: Strassen, Wege und Plätze der Fein- und Groberschlies-
sung,
b. Zufahrten: Strassen der Feinerschliessung als Verbindung ab der
Grundstückgrenze mit dem Strassennetz der Groberschliessung,
c. Hauszufahrten: private grundstücks- oder arealinterne Strassen,
Wege, Fahrspuren und Pfade für die Erreichbarkeit von Grund-
stücken und der darauf bestehenden oder vorgesehenen Bauten und
Anlagen,
d. Ausfahrten: die für die Benützung mit Fahrzeugen bestimmten Ver-
bindungen zwischen einem Grundstück und einer Strasse,
e. Strassenkörper: der Ober- und Unterbau sowie die weiteren nach
der Strassengesetzgebung für den Bau und Betrieb der Strasse erfor-
derlichen Bestandteile,
1. 1. 25-127
1
Geltungsbereich
Begriffe
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
f. Auswirkungen: alle sich aus der Grundstücknutzung ergebenden Emissionen körperlicher und unkörperlicher Art, namentlich durch Gegenstände, Wasser, Schnee, Staub, Verschmutzungen, Lärm, Licht und Gase,
g. Mauern: Mauern aller Art wie Zier-, Stütz-, Futter-, Flügelmauern und Steinkörbe,
h. Einfriedigungen: Abgrenzungen und Abschirmungen gegenüber Strassen, die höher als Stellriemen sind, wie Wände, Abschrankun- gen, Zäune, Draht, Geflechte und Gitter.
Zufahrten und Ausfahrten sind so zu gestalten, dass
a. sie ihren Zweck erfüllen und der vollständigen Nutzung der Grund- stücke genügen,
b. die Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Ver- kehrsteilnehmer jederzeit gewährleistet ist und die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen sowie von Kindern, ins-besondere auf Schulwegen, berücksichtigt werden,
c. der Einsatz der öffentlichen Dienste, insbesondere für Notfallein- sätze, jederzeit gewährleistet ist,
d. Mauern, Einfriedigungen, Pflanzen und Auswirkungen von Grund- stücknutzungen die Verkehrssicherheit sowie die Sicherheit des Stras- senkörpers nicht beeinträchtigen.
1 Für Zufahrten und Ausfahrten gelten die technischen Anfor- derungen gemäss Anhängen 1–6.
2 Für die Bedürfnisse von mobilitäts- und sehbehinderten Menschen ist die Norm SN 640 075 / Hindernisfreier Verkehrsraum (Ausgabe 2014)1 zu beachten.
3 Bei der Verzweigung von Strassen sowie bei Einmündungen in Strassen der Groberschliessung gelten die technischen Anforderungen gemäss Anhang 2 und die Sichtbereiche gemäss Anhängen 3 und 4 sinn- gemäss.
1 Für Zufahrten und Ausfahrten können in Einzelfällen in Ab- weichung von § 5 aus wichtigen Gründen geringere Anforderungen ge- stellt werden
a. aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse,
b. im Interesse von Objekten des Natur- und Heimatschutzes oder bei anderen überwiegenden öffentlichen Interessen,
c. bei landwirtschaftlichen Betrieben.
1 Die Norm kann bei den örtlichen Baubehörden eingesehen und unter www.vss.ch bezogen werden.
2
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
700.4
2 Für Zufahrten können in Einzelfällen in Abweichung von § 5 aus
wichtigen Gründen zudem geringere Anforderungen gestellt werden bei
a. gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen und Nutzungen mit vermin-
derter Verkehrserzeugung,
b. stark verminderten Geschwindigkeiten, insbesondere in Fussgänger-
zonen, Begegnungszonen und Tempo-30-Zonen,
c. getrennt geführter Velo- oder Fusswegerschliessung.
3 Die Notzufahrt und die Verkehrssicherheit müssen immer gewähr-
leistet sein.
Sind die Notzufahrt oder die Verkehrssicherheit trotz Erfül- c. erhöhte
lung der technischen Anforderungen gemäss Anhängen 1–6 nicht ge- Anforderungen
währleistet, können erhöhte Anforderungen gestellt werden
a. aufgrund besonderer topografischer Verhältnisse oder der ortsbau-
lichen Situation,
b. bei Einmündungen von Flurwegen oder bei Ausfahrten von land-
wirtschaftlichen Betrieben,
c. bei Schulwegen oder stärkerem Fussgänger- oder Veloverkehr.
Kann eine verkehrssichere Ausgestaltung nicht durch bauliche Andere
Massnahmen erreicht werden, sind andere Massnahmen anzuordnen. Massnahmen
1 Ob besondere Vorkehren gemäss § 240 Abs. 2 PBG erforder- Besondere
lich sind, wird nach Art, Intensität und Geschwindigkeit des Verkehrs Vorkehren bei
unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse beurteilt.
2 Besondere Vorkehren sind insbesondere
a. Abbiegespuren, Verzögerungs- und Beschleunigungsspuren,
b. Verkehrsregelungs- und Beleuchtungsanlagen,
c. Massnahmen der Strassenraumgestaltung,
d. Personenübergänge.
ungewöhnlich
starkem
Verkehr
B. Zufahrten
1 Die mögliche Zufahrtsart und die technischen Anforderun- Bestimmung
gen an diese richten sich nach Anhang 1. Die Unterteilung von Zufahr-
ten in Abschnitte ist zulässig.
2 Für die Bestimmung der Zufahrtsart ist das voraussichtliche Ver-
kehrsaufkommen aufgrund der Nutzung mit Wohneinheiten gemäss den
Ausgangswerten in Anhang 1 massgebend. Andere Nutzweisen werden
nach Massgabe des voraussichtlichen Verkehrsaufkommens in Wohn-
einheiten umgerechnet.
der Zufahrtsart
und technische
Anforderungen
1. 1. 25-127
3
700.4
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Fein-
erschliessungs-
planung
a. massgebende
Kriterien
b. Inhalt und
Verfahren des
Feinerschlies-
sungsplans
Notzufahrt
Ausweichstellen
3 Der Gemeindevorstand kann für dicht besiedelte Siedlungsteile,
die mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen sind, die zulässi-
gen Wohneinheiten für die jeweilige Zufahrtsart bis zu den Höchstwer-
ten gemäss Anhang 1 festlegen. Er publiziert seinen Beschluss.
4 Er kann für Siedlungsteile das voraussichtliche Verkehrsaufkom-
men und die Leistungsfähigkeit der Zufahrt planerisch ermitteln. Dabei
kann er die zulässigen Wohneinheiten für die jeweilige Zufahrtsart bis
zu den Höchstwerten gemäss Anhang 1 festlegen.
Legt der Gemeindevorstand das voraussichtliche Verkehrs-
aufkommen zur Erschliessung eines Beizugsgebietes aufgrund planeri-
scher Ermittlung fest, berücksichtigt er insbesondere folgende Kriterien
a. Ausbaustand der Zufahrt,
b. Erschliessungsgüte mit öffentlichen Verkehrsmitteln,
c. Art des Verkehrs,
d. Vorgaben der Bau- und Zonenordnung zu Ausnützung, Nutzweise
und Abstellplätzen,
e. vorhandene Verkehrsberuhigungsmassnahmen,
f. Bedeutung als Schulweg, Velo- und Fusswegverbindung.
1 Der Gemeindevorstand setzt das Ergebnis der planerischen
Ermittlung in einem Feinerschliessungsplan fest.
2 Der Feinerschliessungsplan besteht aus einem Plan mit dem Bei-
zugsgebiet und der Anzahl der Wohneinheiten sowie einem technischen
Bericht, in dem die planerische Ermittlung unter Abwägung der betrof-
fenen öffentlichen und privaten Interessen ausgewiesen wird.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach §§ 5–7 PBG.
Ausfahrten und Hauszufahrten werden nach der Richtlinie
für Feuerwehrzufahrten, Bewegungs- und Stellflächen (FKS-Richtlinie,
Ausgabe 2015)2 für den Notfalleinsatz der öffentlichen Dienste ausge-
staltet.
Wenn es die geordnete Verkehrsabwicklung erfordert, kön-
nen Ausweichstellen vorgesehen werden. Für ihre Lage und Ausgestal-
tung sind insbesondere folgende Kriterien massgebend
a. Länge der Zufahrt,
b. Sichtbeziehungen,
c. erwartetes Verkehrsaufkommen.
2 Die Richtlinie kann unter www.feukos.ch unentgeltlich heruntergeladen werden.
4
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV) 700.4
1 Wird ein Einbahnsystem vorgesehen, werden die Ausbau- Einbahnsysteme
grössen gesondert festgelegt.
2 Massgebend ist dabei insbesondere
a. die Zufahrtsart,
b. die Bedeutung der Zufahrt als Schul-, Fuss- oder Veloweg,
c. die Öffnung des Einbahnsystems für Velofahrende im Gegenver-
kehr.
Im Bereich von Verzweigungen und Haltestellen der öffent- Unzulässige
lichen Verkehrsmittel sind Ausfahrten in der Regel nicht zulässig. Ausfahrten
Fusswegverbindungen sind im Bereich von Trottoirs an Stras- Fussweg-
sen anzuschliessen. Ist dies nicht möglich, werden bei der Anschlussstelle verbindungen
genügende Sichtbereiche und bei Bedarf ein Warteraum vorgesehen.
Kann privater Grund durch die Öffentlichkeit genutzt wer- Nutzung von
den, ist dieser ausreichend tragfähig zu gestalten. privatem Grund
durch die
Öffentlichkeit
C. Auswirkungen von Grundstücknutzungen und Anforderungen
an Ausfahrten
1 Die Verkehrssicherheit und die Sicherheit des Strassenkör- Zulässige
pers dürfen durch Auswirkungen, die von Grundstücken ausgehen, nicht Auswirkungen
beeinträchtigt werden. Es sind die notwendigen Schutzvorkehrungen zu
treffen.
2 Die Zulässigkeit der Auswirkungen von Grundstücknutzungen ist
nach folgenden Gesichtspunkten zu beurteilen
a. Bedeutung und Ausbaugrad der Strasse,
b. Signalisationsvorschriften,
c. örtliche Verhältnisse, insbesondere die Art der Überbauung, die
Zonenordnung und der Strassenverlauf.
1 Der Lichtraum in der Höhe beträgt Lichtraum
a. vorbehältlich der Ausnahmetransportrouten mindestens 4,5 m im
Fahrbahngebiet,
b. mindestens 2,65 m im Bereich von Trottoirs, Fuss- und Velowegen.
2 Der Lichtraum ist dauernd freizuhalten. Baulinien-, Abstands- und
Sondergebrauchsvorschriften bleiben vorbehalten.
1.1.25-127 5
700.4 Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Abtrennungen
von der Strasse
Abfliessen
von Wasser
und anderen
Flüssigkeiten
Sichtbereiche
Anforderungen
an Tankstellen
Ausnahme-
transportrouten
1 Durch bauliche Massnahmen sind von der Strasse abzugren-
zen
a. Abstell- und Wendeplätze, die gemäss Anhang 2 nur vorwärts befah-
ren werden dürfen,
b. parallel zur Strasse verlaufende Zufahrten,
c. Vorplätze und Vorgärten.
2 Aus wichtigen Gründen kann davon abgewichen werden.
1 Regen- und Schmelzwasser und andere Flüssigkeiten dürfen
nicht auf die Strasse abfliessen oder abgeleitet werden.
2 Bei besonderen topografischen Verhältnissen und kleinen Teil-
flächen kann davon abgewichen werden.
Die erforderlichen Sichtbereiche sind dauernd freizuhalten.
1 Die Wegfahrtachse bei Tankstellen muss zur Strassenachse
einen Winkel von 45–90° einhalten.
2 Zwischen der Zu- und Wegfahrt der Tankstelle muss entlang der
Strassengrenze ein mindestens 0,5 m breiter und 12 m langer Trennstrei-
fen erstellt werden, der nicht überfahren werden kann.
3 Die Anlagen werden so gestaltet, dass die Fahrzeuge ausserhalb der
Strasse und der notwendigen Sichtbereiche bei Kurven, Verzweigungen
und Ausfahrten aufgestellt werden können.
4 Die Zapfsäulen müssen einen lichten Abstand von mindestens 4 m
zur Strasse aufweisen.
1 Die Volkswirtschaftsdirektion setzt nach Anhörung der Ge-
meinden Routen für Ausnahmetransporte in einem Plan fest.
2 Es gelten die Anforderungen gemäss Anhang 6.
D. Abstände von Mauern, Einfriedigungen und Pflanzen
Abstände von
Mauern und
Einfriedigungen
1 Sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird, dür-
fen an die Strassengrenze gestellt werden
a. offene Einfriedigungen,
b. in allen Strassenbereichen Mauern und geschlossene Einfriedigun-
gen bis zu 0,8 m Höhe,
c. an geraden Strassenstrecken und an der Aussenseite von Kurven,
Mauern und geschlossene Einfriedigungen von über 0,8 m Höhe.
6
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
700.4
2 Fehlt in Strassenabschnitten ein normgerechter Schutz für Fussgän-
gerinnen und Fussgänger, kann zur Gewährleistung der Verkehrssicher-
heit die Einhaltung eines Abstandes von bis zu 0,5 m angeordnet werden.
5
1 Für Bäume gelten folgende Abstände, gemessen ab der Abstände von
Mitte des Stammes
a. 2 m gegenüber der Strassengrenze innerorts,
b. 4 m gegenüber der Strassengrenze ausserorts,
c. 0,5 m gegenüber Fusswegen, freigeführten Trottoirs und Velowe-
gen.
2 Bei anderen Pflanzen gilt ein Abstand, bei dem sie nicht in den
Lichtraum hineinragen, bei Sträuchern und Hecken aber mindestens
0,5 m, gemessen ab der Stockmitte.
Pflanzen
a. im
Allgemeinen
4 1 Werden die Anforderungen an die Verkehrssicherheit, b. Verringerung
insbesondere die Sichtweiten und die Lichtraumprofile, eingehalten,
kann der Abstand von Bäumen verringert werden
a. innerorts, sofern der Strassenkörper und die Leitungen nicht be-
einträchtigt werden,
b. ausserorts im Interesse des Orts- oder des Landschaftsschutzes auf
2 m.
2 Der Werkträger kann die Verringerung des Abstandes von einem
Unterhaltsvertrag abhängig machen.
3 Ist die Verkehrssicherheit nicht mehr gewährleistet, kann die ent-
schädigungslose Beseitigung der Bäume angeordnet werden.
Bei Mauern, geschlossenen Einfriedigungen und dichter Be-
pflanzung von über 0,8 m Höhe an der Innenseite von Kurven kann aus
Gründen der Verkehrssicherheit ein angemessener Abstand verlangt
werden.
Abstände auf
der Innenseite
von Kurven
Soweit die Verkehrssicherheit gewährleistet ist, sind von fes- Befreiung
ten Abstandsvorschriften befreit
a. Ausstattungen und Ausrüstungen für den bestimmungsgemässen
Gebrauch der Strasse,
b. inventarisierte Schutzobjekte bei Strassen und Plätzen.
von festem
Abstandsmass
1. 1. 25-127
7
700.4
E. Übergangsbestimmung
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Diese Verordnung gilt für alle Bauvorhaben, die nach ihrem Inkraft-
treten bei den örtlichen Baubehörden eingereicht werden.
1 OS 75, 281; Begründung siehe ABI 2019-05-03. §§ 1–4 und 26–29 vom Kantons-
rat am 20. April 2020 genehmigt.
2 Inkrafttreten: 1. Juni 2020.
3 LS 700.1.
4 Eingefügt durch RRB vom 14. September 2022 (OS 79, 429; ABI 2022-09-30).
In Kraft seit 1. Dezember 2024.
5 Fassung gemäss RRB vom 14. September 2022 (sOS 79, 429; ABI 2022-09-30).
In Kraft seit 1. Dezember 2024.
8
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Anhang 1: Technische Anforderungen an Zufahrten
700.4
Zufahrtsarten¹
Anwendungs-
bereiche
Massgebender
Begegnungsfall³
Ausbaugrössen Fahrbahn
Strassentypen³
Bemerkungen zum Fussgängerschutz
R min m
Breite (b) m
Querschnitt
Zufahrtsweg
bis 50 (1002)
PW/VF
5,00 (10,00)4 3,005-4,00
Typ 1
Typ 28
Typ 33
Zufahrtsstrasse 1
bis 150 (3002)
PW/PW
10,00
4,006-5,707
Typ 28
Typ 34
Typ 4
Zufahrtsstrasse 2
bis 300 (6002)
LW/PW
10,00
4,806-7,207
Typ 28
Typ 33
Erschliessungsstrasse
bis 600 (12002)
LW/PW
15,00
4,806-6,10
Typ 4
Typ 1
Typ 2
Fahrbahn /
(B) Fussgängerinnen und Fussgänger (B)
Fahrbahn /
Fussgängerinnen und Fussgänger
b
b
Typ 3
Typ 4
B
Fahrbahn
Trottoir
B
Fahrbahn
Trottoir
b
b
Anforderungen
1 bei Stichstrassen ist ein Wendeplatz oder eine Wendemöglichkeit notwendig
2 Höchstwert gemäss § 10 Abs. 3 und 4
3 bei Ausweichstellen nach § 14 für andere Begegnungsfälle: Trottoirbereich nicht
befahrbar mindestens 1,2 m
4 sofern Notzufahrt für Feuerwehr (vgl. § 13)
5 sofern Notzufahrt für Feuerwehr (vgl. § 13), Fahrbahn (mit befahrbarem Bankett)
mindestens 3,5 m
6 bei Gewerbe-/Industriezonen oder öffentlichem Busverkehr Fahrbahnbreite min-
destens 6,10 m
7 einschliesslich Fläche teilweise befahrbarer Fussgängerschutz bei Ausweichstel-
len (Typ 3) oder Begegnungszone (Typ 2)
8 nach Massgabe der Verkehrsanordnungen
Abkürzungen
WE Wohneinheiten
VF Velofahrende
PW Personenwagen
LW Lastwagen
R Radius in der Achse
B Bankett begehbar
(mindestens 0,3 m)
T Trottoir mindestens 2 m
1. 1. 25-127
9
700.4
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Anhang 2: Technische Anforderungen an Ausfahrten
Anwendung verschiedener Ausfahrtstypen
Anschluss
Zufahrtsweg
Zufahrtsstrasse
Erschliessungsstrasse
Übergeordnete Strasse
Ausfahrten mit der verkehrstechnischen
Bedeutung von
A
A
A
B
Einzelner Abstellplatz
A
A
B
B
Zufahrtsweg
A/B
B/C
B/C
Zufahrtsstrasse 1 und 2
B/C
B/C
Erschliessungsstrasse
Anforderungen¹
Kriterium
Ausfahrtstyp
Typ A
Typ B
Typ C
Aus- und Einfahrt nur vorwärts
Nein
Ja
Ja
Trottoir entlang übergeordneter Strasse
unterbrochen oder
(falls vorhanden)
durchgehend)
in der Regel durchgehend
durchgehend
Maximale Neigung innerhalb 5 m
ab Strassengrenze
%
+8
+5
+5
Maximaler Gefällsbruch ohne Vertikal-
ausrundung (an der Strassengrenze)
%
6
6
6
Einlenkradius
m
3
5
6-12
Beobachtungsdistanz ab Fahrbahnrand
m
2,5
2,5
2,5
Breite der Ausfahrt
mit Gegenverkehr
m
3
4-5
5-6
mit Einbahnverkehr
m
3
3
3
1 Bei Notzufahrten sind die Mindestwerte einzuhalten (vgl. § 13).
Anhang 3: Sichtbereiche auf Fahrbahn
Erforderliche Sichtbereiche je nach Geschwindigkeit der vortrittsberechtigten Motorfahrzeuge
Signalisierte
Geschwindigkeit (km/h)
20
30
40
50
60
70
80
Sichtbereiche (m)¹
10-20
20-35
35-50
50-70
70-90
90-110
110-140
1 Die Sichtbereiche müssen vertikal in einem Bereich zwischen 0,8 m und 2,65 m bei Trottoirs, Fuss- und Velowegen bzw.
in den übrigen Fällen 3 m frei sein.
10
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Anhang 4: Sichtbereiche auf Velowege¹
Längsneigung der vortrittsberechtigten Anlage mit Veloverkehr
≥ -5%
-4%
-2%
0 ≤
Sichtbereiche (m)²
≥ 50
45
35
30
¹ Separat geführt.
2 Die Sichtbereiche müssen vertikal in einem Bereich zwischen 0,8 m und 2,65 m frei sein.
Anhang 5: Messweisen
Lichtraumprofil in der Höhe
h: 4,5 m
Fahrbahn b
Strassengebiet
h: 2,65 m
Trottoir
Strassengrenze
1. 1. 25-127
11
700.4
700.4
Sichtbereiche auf Fahrbahn
Fahrbahnmitte
Fahrbahnrand
Sichtbereich (m)
Sichtbereiche auf Velowege
Veloweg
(separat geführt)
12
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
Sichtbereich (m)
Beobachtungsdistanz
Grenze des
Sichtbereichs
Einlenkradius
Breite
Sichtbereich (m)
Sichtbereich (m)
Veloweg
Beobachtungsdistanz
Grenze des
Sichtbereichs
Fahrbahnrand
Fahrbahnmitte
Fahrbahnrand
Einlenkradius
Breite
Verkehrserschliessungsverordnung (VErV)
700.4
Anhang 6: Anforderungen an Ausnahmetransportrouten
Typ I
Typ II
Exportrouten
Versorgungsrouten
Lichtraum in der Höhe mindestens
5,20 m
4,80 m
Lichte Breite mindestens
7,50 m
6,50 m
Totalgewicht höchstens
480 t
240 t
Achslast höchstens
30 t
20 t
1. 1. 25-127
13