Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.3 SGVRUS CH-ZH

Art. 9 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)

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Art. 9

Mehrkosten, die dem Kanton12 bei Veränderungen, Erweite- C. Mehrkosten

rungen oder Unterhaltsarbeiten am öffentlichen Grund aus der pri-

vaten Inanspruchnahme entstehen, sind vom Bewilligungsnehmer zu

ersetzen.

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