700.3
SGVRUS
CH-ZH
Art. 9 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Art. 9
Mehrkosten, die dem Kanton12 bei Veränderungen, Erweite- C. Mehrkosten
rungen oder Unterhaltsarbeiten am öffentlichen Grund aus der pri-
vaten Inanspruchnahme entstehen, sind vom Bewilligungsnehmer zu
ersetzen.