Art. 8 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Art. 8
1 Erfordern spätere Bauten auf dem öffentlichen Grund oder II. Anpassungen
andere öffentliche Interessen Anpassungen an den bewilligten Anla-
gen, hat sie der Bewilligungsnehmer auf erste Aufforderung hin und
auf eigene Kosten vorzunehmen.
2 Die Eigentümer bewilligter Anlagen sind verpflichtet, deren Mit-
benützung durch Dritte gegen entsprechende Kostenbeteiligung zu dul-
den, sofern nicht der Zweck der Anlage oder ihr störungsfreier Betrieb
eine Mitbenützung ausschliesst.
3 Können sich die Bewilligungsnehmer über die Kostenbeteiligung
nicht einigen, wird darüber auf Begehren des Mitbenützers im Ver-
fahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten4
befunden; doch hemmt diese Auseinandersetzung die rechtskräftig
bewilligte Inanspruchnahme nur dann, wenn der Mitbenützer die vom
Obmann der Schätzungskommission festzusetzende Sicherheit nicht
leistet.