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700.3 SGVRUS CH-ZH

Art. 8 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)

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Art. 8

1 Erfordern spätere Bauten auf dem öffentlichen Grund oder II. Anpassungen

andere öffentliche Interessen Anpassungen an den bewilligten Anla-

gen, hat sie der Bewilligungsnehmer auf erste Aufforderung hin und

auf eigene Kosten vorzunehmen.

2 Die Eigentümer bewilligter Anlagen sind verpflichtet, deren Mit-

benützung durch Dritte gegen entsprechende Kostenbeteiligung zu dul-

den, sofern nicht der Zweck der Anlage oder ihr störungsfreier Betrieb

eine Mitbenützung ausschliesst.

3 Können sich die Bewilligungsnehmer über die Kostenbeteiligung

nicht einigen, wird darüber auf Begehren des Mitbenützers im Ver-

fahren nach dem Gesetz betreffend die Abtretung von Privatrechten4

befunden; doch hemmt diese Auseinandersetzung die rechtskräftig

bewilligte Inanspruchnahme nur dann, wenn der Mitbenützer die vom

Obmann der Schätzungskommission festzusetzende Sicherheit nicht

leistet.

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