700.3
SGVRUS
CH-ZH
Art. 7 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Art. 7
1 Der Bewilligungsnehmer hat die ihm bewilligten Anlagen
fachgerecht zu erstellen, zu unterhalten und soweit erforderlich zu
erneuern.
2 Die Ausführungsprojekte sind vor Baubeginn dem kantonalen
Tiefbauamt zur Genehmigung zu unterbreiten; Abweichungen sind
nur im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt zulässig.10
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Sondergebrauchsverordnung (SGV)
700.3
3 Unmittelbar nach Vollendung der Anlage ist diese dem zuständi-
gen Fachamt zur Abnahme zu melden und es sind, soweit notwendig,
Pläne einzureichen, aus denen insbesondere die Lage unterirdischer
Anlagen genau hervorgeht. Die kantonalen12 Organe sind jederzeit
berechtigt, den fachgerechten Bau und Unterhalt der Anlage zu über-
prüfen.