Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.3 SGVRUS CH-ZH

Art. 7 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (25 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7

1 Der Bewilligungsnehmer hat die ihm bewilligten Anlagen

fachgerecht zu erstellen, zu unterhalten und soweit erforderlich zu

erneuern.

2 Die Ausführungsprojekte sind vor Baubeginn dem kantonalen

Tiefbauamt zur Genehmigung zu unterbreiten; Abweichungen sind

nur im Einvernehmen mit dem Tiefbauamt zulässig.10

2

Sondergebrauchsverordnung (SGV)

700.3

3 Unmittelbar nach Vollendung der Anlage ist diese dem zuständi-

gen Fachamt zur Abnahme zu melden und es sind, soweit notwendig,

Pläne einzureichen, aus denen insbesondere die Lage unterirdischer

Anlagen genau hervorgeht. Die kantonalen12 Organe sind jederzeit

berechtigt, den fachgerechten Bau und Unterhalt der Anlage zu über-

prüfen.

← Art. 6 Sondergebrauchsverordnung (SGV) Art. 8 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →