Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
700.3 SGVRUS CH-ZH

Art. 6 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)

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Art. 6

1 Die private Inanspruchnahme öffentlichen kantonalen12

Grundes darf weder polizeiliche Interessen verletzen, Dritte schädigen

noch über das erlaubte Mass den öffentlichen Grund beeinträchtigen

oder dessen Sicherheit vermindern noch sonstwie dem Kanton12 Schä-

den oder Nachteile zufügen.

2 Für Schäden haftet der Bewilligungsnehmer.

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