700.3
SGVRUS
CH-ZH
Art. 6 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Art. 6
1 Die private Inanspruchnahme öffentlichen kantonalen12
Grundes darf weder polizeiliche Interessen verletzen, Dritte schädigen
noch über das erlaubte Mass den öffentlichen Grund beeinträchtigen
oder dessen Sicherheit vermindern noch sonstwie dem Kanton12 Schä-
den oder Nachteile zufügen.
2 Für Schäden haftet der Bewilligungsnehmer.