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Art. 5 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)

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Art. 5

1 Bewilligungen werden auf die Person des Gesuchstellers

oder auf den jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstückes

ausgestellt.

2 Persönlich erteilte Bewilligungen sind nur übertragbar, wenn die

Übertragbarkeit in der Verfügung ausdrücklich vorgesehen worden ist

oder die zuständige Behörde der Übertragung zustimmt. Eine Zustim-

mung ist zu erteilen, wenn keine neuen Tatsachen, Erkenntnisse und

Bedürfnisse eine Verweigerung erfordern und der neue Bewerber

Gewähr für einen gesetzes- und verfügungskonformen Gebrauch der

Sache bietet.

3 Einer Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde bedarf ferner

die Begründung von Rechtsverhältnissen mit Dritten, durch die aus

der Bewilligung hergeleitete Befugnisse, Pflichten oder faktische Vor-

teile an diese übertragen werden.

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