Art. 5 : Sondergebrauchsverordnung (SGV)
Art. 5
1 Bewilligungen werden auf die Person des Gesuchstellers
oder auf den jeweiligen Eigentümer des begünstigten Grundstückes
ausgestellt.
2 Persönlich erteilte Bewilligungen sind nur übertragbar, wenn die
Übertragbarkeit in der Verfügung ausdrücklich vorgesehen worden ist
oder die zuständige Behörde der Übertragung zustimmt. Eine Zustim-
mung ist zu erteilen, wenn keine neuen Tatsachen, Erkenntnisse und
Bedürfnisse eine Verweigerung erfordern und der neue Bewerber
Gewähr für einen gesetzes- und verfügungskonformen Gebrauch der
Sache bietet.
3 Einer Zustimmung durch die Bewilligungsbehörde bedarf ferner
die Begründung von Rechtsverhältnissen mit Dritten, durch die aus
der Bewilligung hergeleitete Befugnisse, Pflichten oder faktische Vor-
teile an diese übertragen werden.